Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

gl 
Internationales Privatrecht. 
wenn sie die sachenrechtlichen Rechte 
und Pflichten der lex sei sitae unterstellt. 
Daß die Geschäftsfähigkeit auch im Sa- 
chenrechte nicht der lex rei sitae unter- 
steht, wie die englisch-amerikanische 
Theorie noch allgemein behauptet, wird 
dabei freilich anerkannt werden müssen. 
Bogeng. 
Internationales Privatrecht. Fa- 
milienrecht. I. Einleitung. Il. Ehe- 
recht. III. Eheliches Güterrecht. IV. Per- 
sönliche Rechtsverhältnisse der Ehegat- 
en. V. Ehescheidung. VI. Verhältnisse 
von pite und Kindern. VII. Kuratelen. 
milie a jür die Feststellung der das Fa- 
mi i nrec t betreffenden Kollisionsnor- 
legen Gas pafionalitätsprinzip als grund- 
schein s Fnnzip am zweckmäßigsten er- 
delt es Wird allgemein anerkannt. Han- 
Fern sich doch hier um ..dauernde Ver- 
zu Tepeh Pa Person zu Person, welche 
fremde S er heimatliche Staat alles, der 
teien si ats ın welchem etwa die Par- 
all Ic vorübergehend aufhalten, im 
um yapaen kein Interesse hat‘‘ (v. Bar), 
ir er ältnisse, die viel mehr wie andere 
echtliche Verhältnisse im engsten Zu- 
sammenhange mit der Eniwickelung der 
nationalen Kultur eines jeden V:olkes ste- 
en und mit den physischen Bedingungen 
solcher Kultur. Diese allgemeine Aner- 
kennung der Bedeutung der lex patriae 
für das internationale Familienrecht ver- 
mag freilich nicht vielfache Meinungsver- 
schiedenheiten über die Anwendung der 
lex patriae im einzelnen zu verhindern, da 
ja das Familienrecht nicht losgelöst von 
allen seinen zahlreichen Beziehungen zum 
gesamten rechtswirtschaftlichen Verkehre 
geregelt werden kann. Um so erfreulicher 
ist es, daß für den bedeutendsten Teil des 
kontinentalen Europa die Grundlagen zu 
einem „Kodex des internationalen Fami- 
lienrechts‘‘ durch Haager Abkommen ge- 
  
schaffen sind: durch die Konventionen 
über die Eheschließung, Ehescheidung 
und über die Vormundschaft Minderjäh- 
riger vom 12. Juni 1902, die am 31. Juli 
1904 in Kraft_ traten zwischen Belgien 
Deutschland, Frankreich, Italien, Luxem. 
burg, den Niederlanden, Portugal, Rum > 
nien, Shweden, der Schweiz und Spani > 
(nur für das Abkommen über die V Ir 
mundschaft, RGBI 04 249, 307; 05 71.7 > 
07 84). Dazu kommen noch zwei ne S > 
Konventionen über Wirkungen der ERS 
und über die Entmündigung, deren Ray 
m, 
fikation in absehbarer Zeit. erfolgen 
dürfte. — Das Geltungsgebiet © . 
kommen ist in doppelter Hinsicht abge 
grenzt, einmal in bezug auf das t e die 
Gebiet (Vertragsgebiet), sodann N echts- 
den Konventionen unterworfene® Kanten 
subjekte der einzelnen Vertrag°®  chafı 
Die räumliche (und zeitliche) HET Rati- 
der Abkommen ergibt sich aus ihrer (vgl 
fikation durch die Vertragsstaat® Bje- 
w. u.), ihre Anwendung darauS; ar 
weilig mindestens eine der per, den 
deren familienrechtliche Verhältn19 un- 
Kollisionsnormen der Vertragsst@A Gieser 
terworfen sind, Angehöriger ein 
Staaten sein muß. Da übrigenS 
kommen im allgemeinen keine 
ten über die Bestimmung der Sta& 
hörigkeit und des Wohnsitees en 
bleibt im einzelnen die Lösung 
N Tüglichen sehr schwierigert Fragen 
Die 
der Praxis und Theorie vorbehalte #2 -_ nen 
Schiußbestimmungen der Konvers © der 
st fest, daß sie 5 Jahre vom Tage 
en gung der Ratifikation arı 
sind und die Kündigung mindestens 
Ablauf der fünfjährigen Frist er- 
folgen muß. Sie stellen ferner fest, das 
de onventionen als Conventons 
können, welche an der Konferenz, die die 
Abkommen formulierte, teilnahmen, an- 
dere Staaten aber nur mit Zustimmung 
aller den Konventionen beigefretenien 
Staaten sich anschließen dürfen. 
II. Aus dem Nationalitätsprinzip folgrt, 
daß hinsichtlich der materiellen Voraus- 
setzungen einer Eheschließung (er sog 
Ehefähigkeit) die lex patriae bestmmer:.d 
sein muß. Hinsichtlich der formellen Vor- 
ausseiZungen wird wie überhaupt für da 
Gerichtsverfahren im internationalen Pri- 
vafrechte die Regel: locus regit actum, ihre 
allgemeine Geltung behalten. DsHaapger 
Abkommen über die Eheschließung hat 
Kolisfönsnormen für die Vorausetziumn _ 
ge er im Vertragsgebiete gülti 
Eheschließung aufgestellt die diesen ar 
gemeinen theoretischen Voraussezunger 
entsprechend formuliert wurden (und im 
esentlichen mit den Vorschriften des 
deutschen internen internationalen Privat. 
pechtes übereinstimmen, nur daß grund- 
„ätzlich im allgemeinen der Art 30 Einf-B 
für den eltungsbereich des Abkommens 
„ diesem außer Anwendung gesetzt 
‚org. Ausführlicher habe ich das Ver.
	        
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