Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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hältnis der Abkommen zum deutschen in- 
ternen internationalen Privatrechte in 
meiner Textausgabe dargestellt.) Das Ab- 
kommen erhält grundsätzlich das mate- 
rielle Eheschließungsrecht eines jeden Ver- 
tragsstaates aufrecht, es bezeichnet (Art 1) 
als das maßgebende Gesetz das Gesetz 
des Heimatstaates eines jeden der beiden 
Verlobten, soweit nicht eine Vorschrift 
dieses Gesetzes ausdrücklich auf ein an- 
deres Gesetz verweist (wie in Dänemark, 
der Schweiz, in Norwegen), und stellt fest, 
daß (von gleich zu erörternden Ausnah- 
men abgesehen) nach dem von ihm 
bezeichneten Gesetze ehefähige Auslän- 
der in jedem Vertragsstaate, auch wenn 
ihnen nach dessen Rechte die Ehefähig- 
keit mangelt, zur Eheschließung zuzulas- 
sen, nach diesem Gesetze nicht ehefähige 
Ausländer in jedem Vertragsstaate, auch 
wenn ihnen nach dessen Recht die Ehe- 
fähigkeit eignet, zur Eheschließung nicht 
zuzulassen sind, und daß im ganzen Ver- 
tragsgebiete eine Ehe, die von nach dem 
im Art 1 bezeichneten Gesetze ehefähig 
gewesenen Ausländern eingegangen 
wurde, als rechtsgültig anzuerkennen ist, 
Art 1. Den Nachweis, daß die Bedingun- 
gen des maßgebenden Gesetzes erfüllt 
wurden, können die Behörden der lex loci 
celebrationis durch ein Zeugnis des diplo- 
matischen oder konsularischen Vertreters 
des in Betracht kommenden Heimats- 
staates (bzw der Heimatsstaaten) beider 
Verlobten oder durch andere Beweismit- 
tel, die sie als genügend anerkennen, für 
geführt erachten, Art 4. Ausnahmen, die 
eine Untersagung der Eheschließung 
durch die lex loci celebrationis ermög- 
lichen, werden gegeben sowohl durch be- 
stimmte (Art 2 Abs I Nr. 1—3) absolute 
bürgerlich-rechtliche Eheverbote der lex 
loci wie durch kirchenrechtliche Ehe- 
verbote (Art 2 Abs 3) der lex loci. 
Andererseits kann ein Vertragsstaat eine 
aus einem Eheverbote ausschließlich 
religiöser Natur des Heimatgesetzes der 
Verlobten untersagte Eheschließung trotz- 
dem bewirken, Art 3. Diese Ausnahmen 
betreffen folgende Fälle: I. (Impedimenta 
prohibentia.) Nach ihrer lex patriae zur 
Eheschließung befähigte Verlobte eines 
(bzw zweier) Vertragsstaates wollen in 
einem anderen Vertragsstaate die Ehe 
eingehen, dessen Oesetzgebung durch 
bürgerlich-rechtliche Eheverbote, von 
denen Befreiung nicht gewährt wird, diese 
  
Internationales Privatrecht. 
Eheschließung untersagt. Dann kann 
(und wird) die Eheschließung in diesem 
Vertragsstaate verboten werden. Jedoch 
muß die trotzdem geschlossene Ehe als 
mit der lex patriae übereinstimmend als 
gültig im Vertragsgebiete anerkannt wer- 
den, auflösende Ehehindernisse werden 
nur nach der lex patriae beider Verlobter 
zu beurteilen sein. Il. (Impedimenta diri- 
mentia). Nach ihrer lex patriae zur Ehe- 
schließung befähigte Verlobte eines (bzw. 
zweier) Vertragsstaates wollen in einem 
anderen Vertragsstaate die Ehe eingehen, 
dessen Gesetzgebung durch kirchenrecht- 
liche Eheverbote diese Eheschließung 
untersagt. Dann kann (und wird) die Ehe- 
schließung in diesem Vertragsstaate ver- 
boten werden, wofern die in diesem Ver- 
tragsstaate gesetzliche Form der Ehe- 
schließung in Betracht kommt, und eine 
solche Eheschließung ist in diesem Ver- 
tragsstaate ungültig. Erfolgt jedoch die 
Eheschließung als diplomatische oder 
konsularische Eheschließung, Art 6 (vgl 
w. u.), so ist sie im ganzen Vertrags- 
gebiete anzuerkennen. Ill. Nach ihrer lex 
patriae aus einem Hindernisse religiöser 
Natur zur Eheschließung nicht befähigte 
Verlobte eines (bzw zweier) Vertrags- 
staates wollen in einem anderen Vertrags- 
staate die Ehe eingehen, dessen Gesetz- 
gebung diese Eheschließung erlaubt. 
Dann kann die Eheschließung in diesem 
Vertragsstaate zugelassen werden, ohne 
daß sie von den anderen Vertragsstaaten 
als gültig anerkannt zu werden braucht. 
Für die Form des Rechtsaktes der Ehe- 
schließung soll nach dem Abkommen (ab- 
gesehen von den unten bezeichneten Aus- 
nahmefällen) die Beobachtung der am 
Orte der Vornahme derselben geltenden 
Gesetze genügen. Ausnahmen von dem 
Grundsatze, daß die lex loci celebrationis 
die Eheschließungsform bestimmt, sind 
einmal dahin vorgesehen, daß Staaten, die 
im Gegensatze zum Prinzip der obligato- 
rischen Zivilehe ausschließlich kirchliche 
Trauung mit rechtlicher Wirkung durch 
ihre Gesetzgebung vorschreiben, die von 
ihren Angehörigen unter Nichtbeachtung 
dieser Vorschrift im Ausland eingegange- 
nen Ehen nicht als gültig anzuerkennen 
haben. Sodann dahin, daß die Vorschrif- 
ten des Heimatsstaats über das Aufgebot 
beachtet werden müssen, womit jedoch 
eine vertragsmäßige Verpflichtung des 
Eheschließungsstaates nicht begründet
	        
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