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hältnis der Abkommen zum deutschen in-
ternen internationalen Privatrechte in
meiner Textausgabe dargestellt.) Das Ab-
kommen erhält grundsätzlich das mate-
rielle Eheschließungsrecht eines jeden Ver-
tragsstaates aufrecht, es bezeichnet (Art 1)
als das maßgebende Gesetz das Gesetz
des Heimatstaates eines jeden der beiden
Verlobten, soweit nicht eine Vorschrift
dieses Gesetzes ausdrücklich auf ein an-
deres Gesetz verweist (wie in Dänemark,
der Schweiz, in Norwegen), und stellt fest,
daß (von gleich zu erörternden Ausnah-
men abgesehen) nach dem von ihm
bezeichneten Gesetze ehefähige Auslän-
der in jedem Vertragsstaate, auch wenn
ihnen nach dessen Rechte die Ehefähig-
keit mangelt, zur Eheschließung zuzulas-
sen, nach diesem Gesetze nicht ehefähige
Ausländer in jedem Vertragsstaate, auch
wenn ihnen nach dessen Recht die Ehe-
fähigkeit eignet, zur Eheschließung nicht
zuzulassen sind, und daß im ganzen Ver-
tragsgebiete eine Ehe, die von nach dem
im Art 1 bezeichneten Gesetze ehefähig
gewesenen Ausländern eingegangen
wurde, als rechtsgültig anzuerkennen ist,
Art 1. Den Nachweis, daß die Bedingun-
gen des maßgebenden Gesetzes erfüllt
wurden, können die Behörden der lex loci
celebrationis durch ein Zeugnis des diplo-
matischen oder konsularischen Vertreters
des in Betracht kommenden Heimats-
staates (bzw der Heimatsstaaten) beider
Verlobten oder durch andere Beweismit-
tel, die sie als genügend anerkennen, für
geführt erachten, Art 4. Ausnahmen, die
eine Untersagung der Eheschließung
durch die lex loci celebrationis ermög-
lichen, werden gegeben sowohl durch be-
stimmte (Art 2 Abs I Nr. 1—3) absolute
bürgerlich-rechtliche Eheverbote der lex
loci wie durch kirchenrechtliche Ehe-
verbote (Art 2 Abs 3) der lex loci.
Andererseits kann ein Vertragsstaat eine
aus einem Eheverbote ausschließlich
religiöser Natur des Heimatgesetzes der
Verlobten untersagte Eheschließung trotz-
dem bewirken, Art 3. Diese Ausnahmen
betreffen folgende Fälle: I. (Impedimenta
prohibentia.) Nach ihrer lex patriae zur
Eheschließung befähigte Verlobte eines
(bzw zweier) Vertragsstaates wollen in
einem anderen Vertragsstaate die Ehe
eingehen, dessen Oesetzgebung durch
bürgerlich-rechtliche Eheverbote, von
denen Befreiung nicht gewährt wird, diese
Internationales Privatrecht.
Eheschließung untersagt. Dann kann
(und wird) die Eheschließung in diesem
Vertragsstaate verboten werden. Jedoch
muß die trotzdem geschlossene Ehe als
mit der lex patriae übereinstimmend als
gültig im Vertragsgebiete anerkannt wer-
den, auflösende Ehehindernisse werden
nur nach der lex patriae beider Verlobter
zu beurteilen sein. Il. (Impedimenta diri-
mentia). Nach ihrer lex patriae zur Ehe-
schließung befähigte Verlobte eines (bzw.
zweier) Vertragsstaates wollen in einem
anderen Vertragsstaate die Ehe eingehen,
dessen Gesetzgebung durch kirchenrecht-
liche Eheverbote diese Eheschließung
untersagt. Dann kann (und wird) die Ehe-
schließung in diesem Vertragsstaate ver-
boten werden, wofern die in diesem Ver-
tragsstaate gesetzliche Form der Ehe-
schließung in Betracht kommt, und eine
solche Eheschließung ist in diesem Ver-
tragsstaate ungültig. Erfolgt jedoch die
Eheschließung als diplomatische oder
konsularische Eheschließung, Art 6 (vgl
w. u.), so ist sie im ganzen Vertrags-
gebiete anzuerkennen. Ill. Nach ihrer lex
patriae aus einem Hindernisse religiöser
Natur zur Eheschließung nicht befähigte
Verlobte eines (bzw zweier) Vertrags-
staates wollen in einem anderen Vertrags-
staate die Ehe eingehen, dessen Gesetz-
gebung diese Eheschließung erlaubt.
Dann kann die Eheschließung in diesem
Vertragsstaate zugelassen werden, ohne
daß sie von den anderen Vertragsstaaten
als gültig anerkannt zu werden braucht.
Für die Form des Rechtsaktes der Ehe-
schließung soll nach dem Abkommen (ab-
gesehen von den unten bezeichneten Aus-
nahmefällen) die Beobachtung der am
Orte der Vornahme derselben geltenden
Gesetze genügen. Ausnahmen von dem
Grundsatze, daß die lex loci celebrationis
die Eheschließungsform bestimmt, sind
einmal dahin vorgesehen, daß Staaten, die
im Gegensatze zum Prinzip der obligato-
rischen Zivilehe ausschließlich kirchliche
Trauung mit rechtlicher Wirkung durch
ihre Gesetzgebung vorschreiben, die von
ihren Angehörigen unter Nichtbeachtung
dieser Vorschrift im Ausland eingegange-
nen Ehen nicht als gültig anzuerkennen
haben. Sodann dahin, daß die Vorschrif-
ten des Heimatsstaats über das Aufgebot
beachtet werden müssen, womit jedoch
eine vertragsmäßige Verpflichtung des
Eheschließungsstaates nicht begründet