Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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biliarvermögens geboten, das nach aus- 
ländischem Rechte als Sondervermögen 
erscheint (wie nach englisch-amerikani- 
schem Recht, während die Gesetzgebung 
des kontinentalen Europa das Vermögen 
als ideale Einheit behandelt), eine Rück- 
sicht, die auch Einf-B 28 auf solches 
ausländisches Vermögen deutscher Ehe- 
gatten nimmt. Wechseln die Ehegatten 
ihre Staatsangehörigkeit, so wird das ein- 
mal begründete eheliche Güterrecht fort- 
dauern müssen, wofern nicht der Staat, 
dem die Ehegatten nunmehr angehören, 
durch seine Gesetzgebung eiwas anderes 
bestimmt, oder wofern nicht überhaupt 
vertragsmäßige Abweichungen von dem 
regelmäßigen gesetzmäßig eintretenden 
Güterrechte möglich sind. (Grundsatz der 
Unwandelbarkeit des Güterrechtes.) 
(Einf-B 15 für den Fall, daß der 
Ehemann zur Zeit der Eingehung der Ehe 
Deutscher war oder daß Eheleute erst 
später die deutsche Staatsangehörigkeit 
erwerben, die damit befugt werden, ihr 
eheliches Güterrecht vertragsmäßig abzu- 
ändern. Ergänzend, auch bezüglich aus- 
ländischer Eheleute, die ihren Wohnsitz 
in Deutschland haben, Einf-B 16.) 
Ebenso ist nach dem Abkommen mangels 
eines Ehevertrages für den Güterstand der 
Ehegatten das Gesetz des Staates, dem 
der Ehemann zur Zeit der Eheschließung 
angehörte, maßgebend, und abgesehen 
von den Fällen, in denen Grundstücke der 
lex rei sitae gemäß einer besonderen 
Güterordnung unterliegen (wie Lehen, 
Fideikommnisse), wird für das gesamte 
Vertragsgebiet das Vermögen der Ehe- 
gatten als ideale Einheit festgestellt, da- 
mitdie Anwendung der lex rei sitae auf im 
Vertragsgebiete belegene Immobilien aus- 
geschlossen, Art 2, 7. Und auch das 
Abkommen hat den Grundsatz der Un- 
wandelbarkeit des Güterrechtes (abge- 
sehen von späteren, etwa gestatteten ehe- 
vertragsmäßigen Abweichungen) durch- 
geführt, Art 2. Die Geschäftsfähigkeit 
für den Abschluß von Eheverträgen unter 
Verlobten regelt das Abkommen derart, 
daß es für die Fähigkeit, einen solchen 
Vertrag zu schließen, die lex patriae eines 
jeden der beiden Verlobten zur Zeit der 
Eheschließung (also nicht, wie Einf-B 17, 
zur Zeit des Vertragsabschlusses) maB- 
gebend sein läßt. Die Zulässigkeit 
von Eheverträgen im Lauf der Ehe 
wird (nach Art 4, Art 9 Abs 1 des Ab- 
  
Internationales Privatrecht. 
kommens) für seinen Geltungsbereich 
durch die (gegenwärtige) lex patriae 
der Ehegatten gegeben (womit eine ent- 
gegenstehende Auffassung des inter- 
nen deutschen internationalen Privat- 
rechtes, Einf-B 15, modifiziert wird). 
Bei der Beurteilung des Inhalts der 
Eheverträge unterscheidet das Abkom- 
men, ob der Vertrag vor oder im 
Laufe der Ehe abgeschlossen wurde. 
Im ersteren Falle entscheidet die lex 
patriae des Ehemannes zur Zeit der Ehe- 
schlieBung, Art 5 Abs 1, ebenso Einf-B 15, 
im anderen das gegenwärtige Gesetz des 
Heimatstaates der Ehegatten zur Zeit des 
Vertragsabschlusses, Art 5 Abs 1, Art 9 
Abs 1, abweichend Einf-B 15. In ÄAnse- 
hung der Form der Eheverträge haben die 
Ehegatten die Wahl, ob sie die lex loci 
contractus oder die lex patriae beobach- 
ten wollen. Im letzteren Falle bestimmt 
sich die maßgebende lex für Verträge vor 
der Ehe nach der Staatsangehörigkeit der 
Verlobten zur Zeit der Eheschließung, 
für Verträge während der Ehe nach der 
der Ehegatten zur Zeit des Vertragsab- 
schlusses, Art 6 Abs 1, abweichend Einf-B 
15 Abs 1. (Ausnahme: Macht die lex 
patriae eines der Verlobten bzw die lex 
patriae eines der Ehegatten die Gültig- 
keit des Vertrags davon abhängig, daß er, 
auch wenn er im Ausland geschlossen 
wird, einer bestimmten Form genügt, so 
müssen diese Gesetzesvorschriften beob- 
achtet werden, und ein danach ungültiger 
Ehevertrag ist im ganzen Vertragsgebiete 
ungültig.) 
Vorschriften zum Schutze Dritter der 
Gesetzgebung der einzelnen Vertragsstaa- 
ten sind durch das Abkommen vorbehal- 
ten worden, Art 8, ein Vorbehalt, der auch 
für das Deutsche Recht von Bedeutung ist. 
(Die Anwendbarkeit der Bestimmungen 
des Abkommens bei einem Wechsel der 
Staatsangehörigkeit, durch den die Ehe- 
leute Angehörige eines Nichtvertragsstaa- 
tes werden, regelt die allgemeine Bestim- 
mung des Art 9.) 
IV. Daß die Rechte und Pflichten der 
Ehegatten in ihren persönlichen Bezie- 
hungen grundsätzlich nach dem Rechte 
ihres Heimatstaates beurteilt werden müs- 
sen, ist herrschende Ansicht der Theorie. 
Allerdings können auch die lex domicilii 
und die lex fori hier von Bedeutung sein, 
wie denn z. B. die Anwendung von 
Zwangsmaßregeln nur in den von der
	        
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