Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Internationales Privatrecht. 
letzteren lex gezogenen Grenzen möglich 
erscheint. Das interne deutsche inter- 
nationale Privatrecht, Einf-B 14, be- 
stimmt demgemäß, daß die persönlichen 
Rechtsbeziehungen (auch im Auslande 
lebender) deutscher Ehegatten nach deut- 
schem Rechte zu beurteilen sind und die 
deutschen Gesetze auch Anwendung fin- 
den, wenn der Mann die Reichsangehörig- 
keit verloren, die Frau sie aber behalten 
hat. Eine Ergänzung des deutschen inter- 
nen internationalen Privatrechtes, dem 
eime ausdrückliche Bestimmung über die 
persönlichen Rechtsverhältnisse ausländi- 
scher Ehegatten fehlt, gibt das Abkommen 
über die Wirkungen der Ehe, Art 1 Abs 1, 
nach dem zunächst das Gesetz des Staates, 
dessen Angehörige beide Ehegatten bei 
„ungehung der Ehe waren, und, sofern 
gei e Ehegatten im Laufe der Ehe die 
„aatsangehörigkeit wechseln und Ange- 
OrIge eines und desselben anderen Staates 
werden, dieses Staates Gesetze anzuwen- 
den sind, Art9 Abs 1. Jedoch bestimmt das 
bkommen ausdrücklich, daß die zwangs- 
weise Geltendmachung der Rechte und 
Pflichten der Ehegatten in ihren persön- 
lichen Beziehungen (nach seinem Sinne) 
insofern eingeschränkt ist, als Zwangs- 
mittel nur dann anwendbar sind, wenn sie 
als solche sowohl nach der lex fori wie 
nach der lex patriae einander analog sind. 
Verbleiben die Ehegatten während der 
Ehe nicht in der gleichen Staatsangehörig- 
keit, so ist als ihr letztes gemeinsames Ge- 
setz das Gesetz ihres Heimatstaates an- 
zusehen, Art 9 Abs 2. Da zur Zeit die 
Frau gemäß den nationalen Gesetzgebun- 
gen aller Vertragsstaaten durch die Ehe- 
schließung die Staatsangehörigkeit des 
Mannes erwirbt, so kommt für das Ver- 
tragsgebiet die (nicht geregelte) Möglich- 
keit, daß die Ehegatten einem und dem- 
selben Staate weder angehören noch an- 
gehört haben, nicht in Betracht. Für 
diese seltenen Fälle, daß die Ehegatten 
nicht demselben Staate angehören, ver. 
bietet sich naturgemäß die Anwendun 
der allgemeinen von der Theorie aufge. 
stellten Regeln und insbesondere wird die 
bei verschiedenen, 
Alilmentationspflicht 
persönlichen Rechten der Ehegatten n 
soweit bestehen dürfen, als sie nach ein 
ist. 
V. Für die Trennung der Ehe 
grundsätzlich wie für ihre Schließung epmt R 
—ı 
  
  
Kumulation beider Rechte anzuerkenn n 
Heimatrecht maßgebend sel; 
und Trennung der Ehe na“ den 
denen einander widersprech@t 
men zu regeln, würde (abgeS . e- 
theoretischen Widersinnipkeit) en schw 
rer rechtspolitischer Fehler Seite 
Folgen die Praxis zu tragen : aß 
rerseits kann nicht erkannt erden, ven 
für die Trennung der Ehe nuf di en ie 
Grundsätze maßgebend sein “ u die Er- 
den allgemeinen Grundsätzen übe! eines 
haltung der öffentlichen Ordnunß Dem- 
jeden Staates nicht widersprec} ie r eine 
gemäß wird der nationale ich dürfen, 
Ehe nur nach der lex fori trenneP_ qann, 
nach einem anderen Gesetze MU#  erein- 
wenn dieses mit der lex fort ie hier 
stimmt. Deshalb nimmt die Theo ei mat- 
eine exklusive Zuständigkeit der und er- 
lichen Gerichte der Ehegatten an 7 orichte 
klärt die Trennung der Ehe durch Fiar zu- 
eines anderen Staates nur danrı = Ehe- 
lässig, wenn auch die lex patrine dEr _ 
ie für zulässig erklärtt_ . 
er tzen gemäß war die Eheschei 
reits durch das deutsche intel 
internationale Privatrecht, Einf-B 42 ii 
1 und 4, und Zivilprozeßrecht, Zz3 2. >06, 
geregelt, eine Regelung, mit der aucH#t 
/Abkommen im wesentlichen tabber- 
Haager A sentlichert 
einstimmt. Dieses kumuliert für die rna- 
teriellen Bedingungen einer Eheschei- 
dung (oder einer Trennung von Tisch und 
Bett, die sowohl für Deutsche im A uıs- 
lande wie für Ausländer in Deutschland 
ausgeschlossen ist) die lex patriae mıt der 
lex fori: d. h. das Rechtsinstitut der Sch ei- 
dung (bzw Trennung) als sochs muß 
sowohl vom nationalen wie vom Domizil- 
staate der Ehegatten anerkannt sein, Art 1, 
jedoch brauchen die Tatsachen, ‚_aus 
denen jeweilig das Recht auf Scheidura 
erwächst, die  Ehescheidunggründe, 
nicht in beiden Gesetzen übereinzustirm - 
men, es genügt vielmehr, daß ein Grund 
zu Cr nach beiden Rechten zulässigen 
Scheidung vorliegt nach der lex patriae, 
ein anderer nach der lex domicilü, Art = 
Ausnahmen: 1. In einem Staate, nach 
dessen internem internationalem Privat. 
rechte die lex fori hinter die lex patriae 
rücktritt, kann dieses interne Recht <ii« 
1ex patriae als allein maßgebend bezeich 
Art 3. 2, Wechseln beide Ehegatteı 
ne kürlich | hörigkeit 
„ikürlich ihre Staatsangehong  », un 
win Auflösung der Ehe nach der neue: 
e 
patriae zu bewirken; nach der ein 
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