80 Anklage — AÄnliegerbeiträge.
Mit der Erhebung der Anklage tritt
Rechtshängigkeit ein mit der Wirkung,
daß die Anklage nur noch so lange zu-
rückgenommen werden kann, als nicht die
gerichtliche Untersuchung (durch Eröff-
nung des Hauptverfahrens oder der Vor-
untersuchung) eröffnet ist.
Zu c. 1. Wenn der Beschuldigte sich
freiwillig stellt oder infolge vorläufiger
Festnahme dem Gericht vorgeführt wird
(im letzten Falle ist der wesentliche In-
halt der Anklage in der Ladung des Be-
schuldigten aufzunehmen, so daß also
immerhin der Antrag des Amtsanwalts die
Angabe der Tat enthalten muß), so kann
vor dem Schöffengerichte die Anklage (bei
Beginn der Verhandlung) mündlich erho-
ben werden, C 211 Abs 1. — Bestritten
ist, ob auch ein Verhafteter sich „frei-
willig“ stellen kann; das ist an sich be-
grifflich ausgeschlossen, wenn er sich we-
gen der zu verhandelnden Tat in Haft be-
findet, dagegen möglich, wenn er wegen
einer anderen Tat in Haft ist. — Das Ver-
fahren ist in der Praxis nicht aufgenom-
men worden.
2. Wenn der Beschuldigte vorgeführt,
nur wegen Übertretung verfolgt wird und
geständig ist, so kann vor dem Amtsrich-
ter die Anklage mündlich erhoben wer-
den, C 211 Abs 2. — Das Verfahren ist
besonders üblich bei Übertretungen gegen
C 360 Ziff 3, 4, 6, 8.
3. Wenn der Angeklagte im Laufe der
Hauptverhandlung noch anderer, die Zu-
ständigkeit des Gerichts nicht überschrei-
tender Vergehen beschuldigt wird, als we-
gen welcher das Hauptverfahren eröffnet
ist, so können sie mit Zustimmung des
Angeklagten zum Gegenstand derselben
Aburteilung gemacht werden, wenn die
Staatsanwaltschaft es beantragt. In die-
sem Antrag, der als Ersatz des Eröff-
nungsbeschlusses in das Protokoll aufzu-
nehmen ist, liegt die mündliche Erhebung
der Anklage. Es steht im Ermessen des
Gerichts, ob es dem Antrag stattgebert
will. Bestritten ist, ob der Angeklagte
ausdrücklich zustimmen muß, oder ob es
genügt, daß er keine Einwendungen er-
hebt; letztere Ansicht ist von der Praxis
gebilligt, vgl RG 4 76.
Die Kommentare von Löwe, Stenglein, John zu
68 154, 168, 196—108, 211, 265 C.— Die Lohrbücher des Straf-
prozeßrechtz von Bennecke-Beling, Rosenfeld. —
Fuchs in Holtzendorfis Handbuch dos Strafprozeßrechts 2.
Feisenberger.
Anklagemonopol. Das Anklagemo-
nopol bedeutet: „Der Staat nimmt für
sich allein das Recht in Anspruch, wegen
aller strafbaren Handlungen einzuschrei-
ten.“ Dieses Recht würde zur Willkür
ausarten, wenn ihm nicht auch die Pflicht
einzuschreiten zur Seite gestellt wäre.
Recht und Pflicht werden durch das vom
Staate zur Strafverfolgung berufene Or-
gan — die Staatsanwaltschaft, C 152
Abs 1 — ausgeübt. Dieses Recht ist in ein-
zelnen Richtungen durchbrochen dadurch,
daß den durch einzelne strafbare Hand-
lungen Verletzten ein eigenes Klagerecht
in der Privatklage gegeben ist. Das Mo-
nopolrecht des Staates kommt jedoch auch
in Privatklagesachen zum Ausdruck, wenn
in C 417 bestimmt ist, daß die Staatsan-
waltschaft in jeder Lage des Verfahrens
bis zum Eintritt der Rechtskraft des Ur-
teils durch eine ausdrückliche Erklärung
die Verfolgung übernehmen kann. —-
Recht und Pflicht der Strafverfolgung kön-
nen vom Staate neben der Staatsanwalt-
schaft in gewissem Umfange den Polizei-
behörden, C 453, und den Verwaltungs-
behörden, C 459, 464, 465, übertragen
werden.
Stichworte: Prinzipien der C, Legalitätspriuzip.
Feisenberger.
Anlandungen (Alluvionen) fallen in
das Eigentum des Uferanliegers und ver-
größern dessen Ufereinzeljagdbezirk.
Künstliche Anlandungen, welche infolge
staatlicher Uferbauten, Stackwerke usw
entstehen, sind dagegen der Jagdrechts-
ausübung des Ufereinzeljagdbesitzers
entzogen, insofern die Strombauverwal-
tung das Betreten der Anlandung zu ver-
bieten berechtigt ist. 88 1 ff, 5 prGes betr
die Befugnisse der Strombauverwaltung
usw vom 20. Aug 1883 (GesS 333); s.
Stelling Die freie Wasservögeljagd auf
öffentl Gewässern der preuß Monarchie.
(Hannover, Hahns Verlag, 01) 125 ff;
derselbe, HannovJagdges Kommentar
(Hahns Verlag, 05) 116, 123, 266.
Stelling.
Anleihe s. Reichsanleihe.
Anliegerbeiträge sind Beiträge zu
den Kosten einer Straße, zu denen die An-
lieger an neuen Straßen oder, bei Verlän-
gerung von Straßen, die Anlieger an
neuen Straßenteilen oder beim Anbau an
bisher unbebauten Straßen oder Straßen-
teilen nach 815 des preuß FluchtlGes, 8 10
KAG (Kommunalabgabenges) von der
Gemeinde herangezogen werden kön-
nen. Neu bildet den Gegensatz zu
vorhandenen, d. h. solchen Straßen,