Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

80 Anklage — AÄnliegerbeiträge. 
Mit der Erhebung der Anklage tritt 
Rechtshängigkeit ein mit der Wirkung, 
daß die Anklage nur noch so lange zu- 
rückgenommen werden kann, als nicht die 
gerichtliche Untersuchung (durch Eröff- 
nung des Hauptverfahrens oder der Vor- 
untersuchung) eröffnet ist. 
Zu c. 1. Wenn der Beschuldigte sich 
freiwillig stellt oder infolge vorläufiger 
Festnahme dem Gericht vorgeführt wird 
(im letzten Falle ist der wesentliche In- 
halt der Anklage in der Ladung des Be- 
schuldigten aufzunehmen, so daß also 
immerhin der Antrag des Amtsanwalts die 
Angabe der Tat enthalten muß), so kann 
vor dem Schöffengerichte die Anklage (bei 
Beginn der Verhandlung) mündlich erho- 
ben werden, C 211 Abs 1. — Bestritten 
ist, ob auch ein Verhafteter sich „frei- 
willig“ stellen kann; das ist an sich be- 
grifflich ausgeschlossen, wenn er sich we- 
gen der zu verhandelnden Tat in Haft be- 
findet, dagegen möglich, wenn er wegen 
einer anderen Tat in Haft ist. — Das Ver- 
fahren ist in der Praxis nicht aufgenom- 
men worden. 
2. Wenn der Beschuldigte vorgeführt, 
nur wegen Übertretung verfolgt wird und 
geständig ist, so kann vor dem Amtsrich- 
ter die Anklage mündlich erhoben wer- 
den, C 211 Abs 2. — Das Verfahren ist 
besonders üblich bei Übertretungen gegen 
C 360 Ziff 3, 4, 6, 8. 
3. Wenn der Angeklagte im Laufe der 
Hauptverhandlung noch anderer, die Zu- 
ständigkeit des Gerichts nicht überschrei- 
tender Vergehen beschuldigt wird, als we- 
gen welcher das Hauptverfahren eröffnet 
ist, so können sie mit Zustimmung des 
Angeklagten zum Gegenstand derselben 
Aburteilung gemacht werden, wenn die 
Staatsanwaltschaft es beantragt. In die- 
sem Antrag, der als Ersatz des Eröff- 
nungsbeschlusses in das Protokoll aufzu- 
nehmen ist, liegt die mündliche Erhebung 
der Anklage. Es steht im Ermessen des 
Gerichts, ob es dem Antrag stattgebert 
will. Bestritten ist, ob der Angeklagte 
ausdrücklich zustimmen muß, oder ob es 
genügt, daß er keine Einwendungen er- 
hebt; letztere Ansicht ist von der Praxis 
gebilligt, vgl RG 4 76. 
Die Kommentare von Löwe, Stenglein, John zu 
68 154, 168, 196—108, 211, 265 C.— Die Lohrbücher des Straf- 
prozeßrechtz von Bennecke-Beling, Rosenfeld. — 
Fuchs in Holtzendorfis Handbuch dos Strafprozeßrechts 2. 
Feisenberger. 
Anklagemonopol. Das Anklagemo- 
nopol bedeutet: „Der Staat nimmt für 
  
sich allein das Recht in Anspruch, wegen 
aller strafbaren Handlungen einzuschrei- 
ten.“ Dieses Recht würde zur Willkür 
ausarten, wenn ihm nicht auch die Pflicht 
einzuschreiten zur Seite gestellt wäre. 
Recht und Pflicht werden durch das vom 
Staate zur Strafverfolgung berufene Or- 
gan — die Staatsanwaltschaft, C 152 
Abs 1 — ausgeübt. Dieses Recht ist in ein- 
zelnen Richtungen durchbrochen dadurch, 
daß den durch einzelne strafbare Hand- 
lungen Verletzten ein eigenes Klagerecht 
in der Privatklage gegeben ist. Das Mo- 
nopolrecht des Staates kommt jedoch auch 
in Privatklagesachen zum Ausdruck, wenn 
in C 417 bestimmt ist, daß die Staatsan- 
waltschaft in jeder Lage des Verfahrens 
bis zum Eintritt der Rechtskraft des Ur- 
teils durch eine ausdrückliche Erklärung 
die Verfolgung übernehmen kann. —- 
Recht und Pflicht der Strafverfolgung kön- 
nen vom Staate neben der Staatsanwalt- 
schaft in gewissem Umfange den Polizei- 
behörden, C 453, und den Verwaltungs- 
behörden, C 459, 464, 465, übertragen 
werden. 
Stichworte: Prinzipien der C, Legalitätspriuzip. 
Feisenberger. 
Anlandungen (Alluvionen) fallen in 
das Eigentum des Uferanliegers und ver- 
größern dessen Ufereinzeljagdbezirk. 
Künstliche Anlandungen, welche infolge 
staatlicher Uferbauten, Stackwerke usw 
entstehen, sind dagegen der Jagdrechts- 
ausübung des Ufereinzeljagdbesitzers 
entzogen, insofern die Strombauverwal- 
tung das Betreten der Anlandung zu ver- 
bieten berechtigt ist. 88 1 ff, 5 prGes betr 
die Befugnisse der Strombauverwaltung 
usw vom 20. Aug 1883 (GesS 333); s. 
Stelling Die freie Wasservögeljagd auf 
öffentl Gewässern der preuß Monarchie. 
(Hannover, Hahns Verlag, 01) 125 ff; 
derselbe, HannovJagdges Kommentar 
(Hahns Verlag, 05) 116, 123, 266. 
Stelling. 
Anleihe s. Reichsanleihe. 
Anliegerbeiträge sind Beiträge zu 
den Kosten einer Straße, zu denen die An- 
lieger an neuen Straßen oder, bei Verlän- 
gerung von Straßen, die Anlieger an 
neuen Straßenteilen oder beim Anbau an 
bisher unbebauten Straßen oder Straßen- 
teilen nach 815 des preuß FluchtlGes, 8 10 
KAG (Kommunalabgabenges) von der 
Gemeinde herangezogen werden kön- 
nen. Neu bildet den Gegensatz zu 
vorhandenen, d. h. solchen Straßen,
	        
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