Internationales
der Kinder nur nach der lex rei sitae und
verneint die Wirkungen einer im Aus-
lande gemäß der lex domicilii erfolgten
Legitimation für Nachfolge in inländisches
Grundeigentum. Da das englische Recht
das ihm unterworfene Vermögen der Kin-
der als Sondervermögen behandelt, wird
hier nach Einf-B 28 die lex rei sitae an-
zuwenden sein.) Die Unterhaltspflicht
Ks Vaters gegenüber dem unehelichen
inde ist richtiger Ansicht nach dessen
a patriae d. h. nach der lex patriae seiner
er zu beurteilen (Einf-B 21: „wird
gac jien Gesetzen des Staates beurteilt,
a ie Mutter zur Zeit der Geburt des
haltsan angehört‘). Aber diese Unter-
gegen sprüche des unehelichen Kindes
Höher seinen Erzeuger können nicht
n sein, als sie nach der lex loci des
gesch lechtlichen Umganges begründet
uch re Geltendmachung kann auch
(z.B.C aa fori unmöglich gemacht sein
est Interdt 0: La recherche de la paternite
nen int e). Nach dem deutschen inter-
a n ernationalen Privatrechte können
ıcht weitergehende Ansprüche geltend
gemacht werden, als nach den deutschen
esetzen begründet sind.
Del. Daß Fürsorgemaßregeln für eine
erson (und für ein Vermögen mit Rück-
sicht auf diese Person), daß Vormund-
schaften und Pflegschaften durch ein ein-
heitliches Recht zu regeln sind, und daß
zu allererst der Heimatstaat nicht nur das
Recht, sondern auch die Pflicht der Für-
sorge für seine sich im Auslande aufhal-
tenden Angehörigen hat, ist herrschende
Ansicht der Theorie, die auch durch die
beiden Haager Abkommen zur Regelung
der Vormundschaft über Minderjährige
vom 12. Juni 1902 (A I) und über die Ent-
mündigung und gleichartige Fürsorge-
maßregeln vom 17. Juli 1905 (A Il) be-
stätigt worden ist. Die Vormundschaft
über einen Minderjährigen bestimmt sich
nach dem Gesetze des Staates, dem er
angehört (Gesetz des Heimatstaats) (A |
Art 1), und wenn dieses für den Fall, daß
der Minderjährige seinen gewöhnlic
Aufenthalt irm Auslande hat, die Ano
nung einer Vormundschaft im Heim AD
lande nicht vorsieht, kann die Vormu At
schaft durch die diplomatischen oder kq.
Sarischeri Agenten des Heimatstaa
übernommen werden, sofern der S
dessen Gebiet der Minderjährige satt» in
gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht wieg Dj
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837
Privatrecht.
sicht auf viele
spricht. (A I Art 2 mit Rück Hei-
Konsularverträge.) Leitet ab€!
matstaat eine notwendige V ormi hörden
nicht ein, so können die Iokalen ent hrige
des Staates, in welchem der Minden, Se
seinen gewöhnlichen Aufenthale a nA
anordnen und führen. sie
an die nationalen Gründe gebun.
Art 3), und den Behörden des Hei hiträg-
tes bleibt es vorbehalten, noch MET neh-
lich jederzeit die Fürsorge übe die
men (A 1 Art 4). Im übrigen sole na.
ausländischen Behörden die a rikten
schaft grundsätzlich nach denVorSs< fts en
welche das Recht des Vormundscha Sch
richts gibt, führen, nur bestirmm® SF rün de
(A I Art 5) der Zeitpunkt und dEe rung
für den Beginn sowie für die Beer IE riae
der Vormundschaft nach der leX PT or-
des Minderjährigen. Die jeweiie®
mundschaftliche Verwaltung
sich stets auch über das in einem a
Staate befindliche Vermögen des
deis (A | Art 6 Abs 1; Ausn
gunsten der lex rei sitae, Abs 2, ra be.
sichlich solcher Grundstücke, die ein A
sonderen Güterordnung unterliege Fl - pi
7, 8 sehen dann noch besondere Schautz-
maßregeln für die im Auslande befind-
lichen Minderjährigen vor, At9umgrenzt
den Geltungsbereich des Abkommens).
Indem das Abkommen (im Gegensatz zur
Anschauung des englisch-amerikarı ischen
Rechtskreises) am Prinzip der Firh eitli, ch-
eit der Vormundschaft g° er-
sonalstatut der bevormundeten Person
festhält, befindet es sich in wesentlicher
Übereinstimmung mit den „orshriften
inte n internatiora
Privatrechtes AB 2 F [36 Abs a en
durch A ] Art 7 dahin erweitert, daß Vor.
läufige Maßnahmen auch getroffen wer-
den können, wenn die Vormundschaft im
Auslande angeordnet wird. Einf-B 30
wird durch A 1 für seinen Geltungsbereich
außer Anwendung gesetzt). Das Abkoım-
men über die Entmündigung und gleich-
artige Fürsorgemaßregeln führt die duarch
das Abkommen über die Vormundschaft
Minderjähriger aufgestellten Kollisiorn.s-
Ei ca wnenciile Vorcritien ee
wo eilweise die VO n es
fiternen deutschen internationalen Priv at-
chtes, Einf-B 7, 8, 27, außer Anwendung
etzt; allerdings werden Im Geltungsbe-
s che des Abkommens ausländische Be-
hörden kaum in die Lag® kommen,
nısız hin-