Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Internationales Privatrecht. 
et detestaments, angenommen wurde), die 
grundsätzlich durch das interne deutsche 
internationale Privatrecht (Einf-B 24, 25, 
mit Rücksicht auf Immobilien, die nach 
der lex rei sitae besonderen Vorschriften 
unterliegen, 28) bestimmt wird, und zwar 
nur bezüglich der Erbfolge in den Nach- 
laß von Deutschen und von Ausländern 
mit Wohnsitz im Deutschen Reiche (Rück- 
verweisung, Einf-B 27). Grundsätzlich sol- 
len letztwillige Verfügungen dem über die 
Intestaterbfolge entscheidenden Gesetze 
unterstellt sein (s. hier noch Einf-B 24 
Abs 3), und für ihre Form wird grundsätz- 
lich der Regel locus regit actum schon 
aus Zweckmäßigkeitsgründen am vorteil- 
naftesten zu folgen sein. Für die Fähig- 
eit zu einem Erwerbe von Todes wegen 
Wird grundsätzlich das Gesetz entschei- 
en, das über die Erbfolge überhaupt ent- 
sc eidet (aber auch die lex rei sitae wird 
ierfür oft in Betracht kommen). Bezüg- 
lich der Haftung der Erben für Nachlaß- 
verbindlichkeiten wird ebenfalls grund- 
sätzlich das die Erbfolge überhaupt re- 
gelnde Gesetz in Betracht kommen (8. hier 
noch Einf-B 24 Abs 2). 
‚ Neben der allgemeinen Literatur über 
internationales Privatrecht und der Lite- 
ratur zu den Haager Abkommen sind 
noch zu vergleichen: ‚ 
Garnier Internationales Eheschlie- 
Bungsrecht, Bern 81; Verger Des 
mariages contract@es en pays £tranger 
d’apres les principes du droit international 
prive et du droit civil, 83; Pic Mariage 
et divorce en droit international, 85; Pe- 
titpierre Des conditions, des formali- 
tes de mariage et de ses effets sur la capa- 
cite des &poux au point de vue du droit 
international, Neüchatel 84; Surville 
Du röle de la volonte en droit interna- 
tional prive dans les questions qui sou- 
levent le contrat de mariage, Paris 88; 
Levis Das internationale Entmündi- 
gungsrecht des Deutschen Reiches, 06, 
. Bogeng. 
Internationales Privatrecht. Zi;_ 
vilprozeßrecht. Die geschichtlich. e 
Entwickelung des internationalen Pri 
rechtes hat zu einer grundsätzlichen 
gemeinen Anerkennung der Rechtspfl; 
va 
Pflicht besteht Zunächst für die einze 
den Richter, der, seiner lex fori zum 
  
839 
en 
horsam verpflichtet, deren bei wo 
Anordnungen folgen muß und eTts \igemei- 
solche Anordnungen fehlen, den dessen iS 
nen Grundsätzen folgen dar! In 
heute die Möglichkeit, daß_ € hen Ver- 
staat, sich im rechtswirtschaft2 ch 
kehre isolierend, diese grundS icht 
erkennung einer allgemeinen Rechtspller- 
zur Anwendung auswärtigen R ° Damit ist 
weigern sollte, kaum gegeben- Bestand- 
das internationale Recht als ein nationa- 
teil des in jedem Staate geltende richtige 
len Rechtes festgestellt, seine 4 ng der 
Anwendung oder Nichtanwen dt 70 an. 
unrichtigen Anwendung oder gleich- 
wendung des nationalen Rechte? ungen 
gestellt. Da also der Richter gez solche 
ist. ausländische Rechtssätze als. er sich 
von Amts wegen anzuwenden (uf rn ver 
deren Kenntnis von Amts weg zchlich 
schaffen kann und, soweit das tat= 
B), 5? 
möglich ist, auch verschaffen pe 5): te) 
; it ei hen rn 
wird man (mit einem deutsch = ıdicis 
; nem nobile offiium I "7 
hier VOR ten hindert freilichh micht, 
dürfen. Das > 
EN ternationale Vereinbarunge IR dar 
über. wie auswärtiges Recht dem 21 Alan 
dischen Richter nachgewiesen Pe 
kann. diese besonders schwierige 7 1 
gabe des Richters erleichtern. Der yac h- 
weis des ausländischen Rechtes durc ie 
Parteien ist einerseits für diese oft mit 
unüberwindlichen Schwierigkeiters ver- 
knüpft, andererseits ist aber, daauch eine 
übereinstimmende Erklärung der Parteien 
über die Annahme des Vorhandenseins 
oder Nichtvorhandenseins einer auslärı di- 
schen Rechtsnorm den Richter nicht for- 
mell bindet und die Offizialtätigkeit des 
Richters durch einen BeweisbesschluBß 
nicht verhindert wird, auch ein Irrtum des 
Richters über den Inhalt einer auslän dii- 
schen Rechtsnorm nicht ausgeschlossen 
  
all. 
unter gewissen Voraussetzungen ausw, at, 
tiges Recht anzuwenden, geführt. Diet“ 
se 
Staaten als Gesetzgeber, nicht aber nen r 
XS. 
U 
Zu 
(was zZ. B, nach der deutschen Z 49 >ı 1] 
keinen Revisionsgrund bilden wurde). 
Gerade hier harrt noch eine der schwyvi e- 
rigsten Fragen des internationalen Rech- 
tes ihrer befriedigenden Lösung. 
Grundsätzlich wird also in Proze B- 
rechte der Richter den Gesetzen seines 
Staates (Bezirkes) zu folgen haben : ;jm 
einzelnen freilich wird es oft vielfach 
schwierig sein, das materielle Recht scharf 
yon dem prozessualen zu tennen, die 
Feststellung der Kompetenzetun dis äÄtze 
chtig zu bewirken, Rechtstlie zu ge. 
eine richtige Antwort dier
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.