Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Internationales Privatrecht. 
bar, in denen sie auch gegen Inländer an- 
wendbar ist, Abkommen Art 20. 
Der Umfang der Rechtshilfe, die die 
Staaten einander leisten müssen, ist durch 
das Abkommen Art 1—16; AG 1—4 für 
das Vertragsgebiet im wesentlichen über- 
einstimmend mit den herrschenden An- 
sichten der Theorie bestimmt. Bezüglich 
der Mitteilung gerichtlicher und außer- 
gerichtlicher Urkunden in Zivil- und 
Handelssachen sowie der Ersuchungs- 
schreiben um die Vornahme einer Pro- 
en handlung oder anderer gerichtlicher 
4 an ungen (abgesehen von der Voll- 
S x ung ausländischer Urteile) stellt 
daß dies Abkommen grundsätzlich fest, 
und’ BR „ständigkeit der ersuchenden 
und ysuc ten Behörden vorausgesetzt, 
hörde efangen der ausländischen Be- 
tu Ban der inländischen stattzugeben 
aub € £<wangsmaßregeln nur insoweit 
n au t erscheinen, als sie nach dem 
Ra te der ersuchten Behörde zulässig 
Sal: ie ersuchte Behörde hat in An- 
G ung der zu beobachtenden Formen die 
L esetze ihres Landes anzuwenden und 
arın Jeweilig auch eine andere Form be- 
obachten, wofern eine solche andere Form 
nicht durch diese Giesetze ausgeschlossen 
wird. Sehr viele Schwierigkeiten ergeben 
sich im Beweisrechte, insbesondere hin- 
sichtlich der Frage der Beweiserhebungen 
im Auslande, die im allgemeinen durch die 
lex fori beantwortet werden wird, und 
der Frage der Beweislast, die vielfach, 
als dem materiellen Rechte angehörend, 
von der lex fori unabhängig sein wird. 
Anerkennung und Vollstreckung auslän- 
discher Urteile sind voneinander zu unter- 
scheiden. „Beide Fragen stehen im Zu- 
sammenhange „ denn die Vollstreckung 
enthält immer auch die Anerkennung; 
aber sie erfordert zugleich einen Auftrag 
oder eine Autorisation der Staatsgewalt, 
das ausländische Urteil reell auszufüh- 
ren,“ v. Bar. Einer einfachen Anerken- 
nung der res judicata können oft viel 
weniger Hindernisse entgegenstehen als 
einer Vollstreckung. „Man erkennt abe 
ein Urteil nicht an, wenn man seinen I re 
halt nachprüft und je nach dem Aus 
dieser Prüfung sich vorbehält, die A 
der res judicata und Vollstreckung 
Voraussetzung von Anerkennung ( 
Vollstreckung) ist zunächst die Zustäng. ir Q 
  
  
  
  
  
al 
kennung zu versagen“ (y. Bar: dageo_T= 
stellt die Z 328, 723 einfache Anerkenne en 
gleich 
keit der Gerichtsgewalt des a4 ‘e Vertei- 
Staates. Nun ist einerseit$ die 
lung der einzelnen Streitsachen un cnte 
verschiedenen Arten seine! nein der 
innerhalb dieser Gerichtsgewä der erseits 
auswärtige Staat zuständig : 
aber kann er dieser on chaftsverteilüns 
+ nicht bei- 
eine internationale Wirksamkeit nicht Sr 
ht 
leeren. Man hat deshalb versucht; _ 
Zuständigkeit des en, dessen Gericht 
das Urteil fällte, nach den Best!" 
des Staates über die Zuständigk eit> 
das Urteil vollstreckt werden soll, 5 für 
stellen (wie Z 328 Abs 1, der Z- 
die Interessenten des internation A 
vielfach von „verhängniso - 
tung. werden kann. S. Denkschrift See 
Handelsvertragsvereins an def Fich- 
Reichskanzler vom April 1908) - hier 
tiger Ansicht nach wird auc B des 
grundsätzlich anzunehmen sein, da zu 
Staates Gerichte die Entshidun8 ma- 
treffen haben, dessen Gesetze auc ent. 
terjell das streitige Rechtsverhältr22> 
scheiden. Eine zweite Vorauss SEA 
der Anerkennung und, Volistr= <ıs ung 
i n noch, da ie geric 
und ergerichtlichen Zustellungera en 
betreffenden Personen im Auslands aus 
wirklich zukommen, „daD dei 
nicht auf einer bedenklichen Fiktion zuf- 
gebaut wird“ (M eil i) 6 dazu = 328 
Abs 1 Nr 2 sowie die ODE ährnten 
Bestimmungen des Haager Abkommens). 
Die Praxis der verschiedenen Staaten 
in der Vollstreckung von Urteilen der zZi- 
vilgerichte eines Staates durch die Zivil- 
gerichte eines anderen Staates stgegen- 
wärtig sehr abweichend. Neben solchen 
Staaten, die grundsätzlich in anderen Staa- 
ten gefällte zivilgerichtliche Urteile ande 
rer Staaten durch ihre eigenen Gerichte 
vollstrecken jassen (wie Portugal C_ < 
31, Fiechenland, Norwegen, Sschwe_ 
den ‚ge@enüber dänischen Urteilen), amad 
solchen Staaten, die grundsätzlich jeQle 
Vollstreckung eines nicht von einheirea z- 
schen Gerichten gefällten Urteils venw ei- 
ern (Rußland, Niederlande, Türkei, Nor. 
wegen, Schweden gegenüber anderen 
andern als Dänemark), gibt es Staaten 
die Vollstreckung auf Grund einer be. 
sonderen Vollstreckungsklausel (wie Ita- 
jien © - 10) oder auf Orund einer 
„en förmlichen, im ordentlichen Pro- 
e Zu verhandeinden Klage auf Er. 
g eines Vollstreckungsurteils Mei
	        
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