ÄAnliegerbeiträge — Annahme (Hingabe) an Erfüllungsstatt. 81
die, wenn auch unfertig, dem inneren
Verkehr und dem Anbau schon die-
nen (anders $ 12 FluchtlGes, der
sog historische Straßen, d. h. außer-
dem auch fertiggestellte Straßen aus-
nimmt; s. Fluchtliniengesetz). Die Her-
anziehung erfolgt durch Ortsstatut, das
der Bestätigung des Bezirksausschusses
bedarf. Gegen letztere ist wieder binnen
einer Ausschlußfrist von zwei Wochen Be-
schwerde beim Provinzialrat zulässig. Das
bestätigte Statut ist ortsüblich bekanntzu-
machen. Die Beiträge sind, was $ 10
KAG außer Zweifel stellt, indirekte Ge-
meindesteuern; gegen die Heranziehung
steht dem einzelnen deshalb nicht der
Rechtsweg zu, sondern nur die Rechtsbe-
helfe des Verwaltungsverfahrens, 88 18
Nr. 2, 34 Nr. 2 Zuständigkeitsges, $ 69
KAG. Die Last umfaßt die Kosten der
Freilegung (Grunderwerb), der ersten
Einrichtung, Entwässerung und Beleuch-
tungsvorrichtungen, sowie der höchstens
fünfjährigen Unterhaltung, und zwar
alles dies höchstens für die Hälfte der
Straßenbreite bis zu 13 m. Das Gesetz
gibt der Gemeinde auch das Recht, diese
Leistungen selbst statt ihrer Kosten von
den Anliegern zu fordern. Das ist wenig
praktisch und wohl nur daraus zu erklä-
ren, daß in $ 15 FluchtlGes der Unter-
nehmer einer Straßenanlage und die An-
lieger zusammen und gleich behandelt
werden, trotzdem die Verhältnisse nicht
gleich liegen. Der Ausbau paßt besser für
den Unternehmer. Der einzelne Anlieger
haftet für die Kosten grundsätzlich nach
Verhältnis der Straßenfront, doch kann
nach $ 10 KAG das Ortsstatut auch einen
anderen Maßstab festsetzen (wenig
praktisch). Die Berechnung darf bei den
einzelnen Grundstücken nach diesem Ver-
hältnis nur anteilmäßig hinsichtlich der
ganzen Straßenanlage, kann also erst nach
deren Fertigstellung, darf aber nicht für
jedes Grundstück nach den etwa dort ent-
standenen Kosten erfolgen, $ 15 Abs 2
FluchtIGes.. Die Last hat dinglichen
Charakter, ruht auf dem Grundstück, so
daß auch der Besitznachfolger der Ge-
meinde für sie haftet, sobald sie entstan-
den ist. Sie gehört zu den öffentlichen Ab-
gaben im Sinne des B 436; der Ver-
käufer haftet also nicht für Freiheit des
Grundstücks. Für die während seiner Be-
sitzzeit entstandenen Beiträge bleibt er
aber nach B 446 dem Käufer verhaftet.
Posener Rechtslexikon I.
Die Last entsteht mit der Errichtung eines
Gebäudes (nicht bloß Wohngebäudes) an
der Straße, sofern dann die Möglichkeit
der Berechnung nach $ 15 Abs 2 Flucht-
liniengesetzes besteht; beim Anbau vor
Fertigstellung der Straße entsteht sie also
erst, wenn die Berechnung erfolgen kann.
Die tatsächliche Heranziehung bedingt
nicht die Entstehung, sondern nur die Fäl-
ligkeit (wichtig auch für K 61 Nr. 2,
Zg 10 Nr. 3). Nachforderung bisher nicht
berechneter Posten ist nur binnen 3 Jah-
ren nach Ablauf des Entstehungsjahres
zulässig; Rückstände verjähren in 4 Jah-
ren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres,
KAG 872, 88. Ein Zwang zur Sicherheits-
leistung ist unzulässig. Sehr zweifelhaft
ist das Verhältnis des $ 15 FluchtlGes zu
$$ 19 und 20 KAG; doch wird man dem
$ 15 als Sondergesetz für sein Gebiet aus-
schließliche Wirksamkeit beimessen müs-
sen (vgl aber v. Kamptz OVG Ergän-
zungsband 4 154).
Bei der Übernahme von Unternehmer-
straßen werden meist die Bedingungen
besonders geregelt, unter denen die Ge-
meinde die Straße übernimmt, und dann
handelt es sich jedenfalls um ein privat-
rechtliches Rechtsverhältnis, wegen des-
sen der Rechtsweg zulässig ist. Wenn die
Bedingungen der Übernahme solcher Un-
ternehmerstraßen ortsstatutarisch festge-
legt sind und nur das Statut der Über-
nahme zugrunde liegt, wird man eine
öffentliche Last annehmen müssen. Die
Verquickung ungleichartiger Verhältnisse
ist bedauerlich und macht den $ 15 des
Fluchtliniengesetzes unklar.
Litoratur s. Fluchtlinien- und K labgal
v. Kamptz Rechtsprechung des Oberv erwaltungsgerichts
in den einzelnen Banden unter „Anliegerbeitrage*.
Grünebaum.
Anmeldeabteilung s. Patentamt.
Anmusterung s. Schiffsmann.
Annahme s. Antrag.
Annahme ge abe) an Erfül-
lungsstatt, B
I. Annahme an EHüllungsstatt (datio in
solutum) liegt vor, wenn die Schuld in be-
wußtem Einverständnis beider Teile
durch eine Leistung, die weder in obli-
gatione noch in solutione ist, getilgt wird
B 364 Abs 1. Sie unterscheidet sich also
wesentlich von der in dem B 363 erwähn-
ten Annahme als Erfüllung, bei der jenes
Einverständnis fehlt. Sie hat stets Vertrags-
natur, und zwar regelmäßig die Natur des
Realvertrages, da sie sich im Zweifel erst
6