Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

82 Annahme (Hingabe) an Erfüllungsstatt — Annahme an Kindesstatt (Adoption). 
durch die Bewirkung der anderen Lei- 
stung vollzieht. Sie bewirkt wie die Er- 
füllung das Erlöschen des Schuldverhält- 
nisses, gleichgültig, welcher Art die über- 
nommene Leistung ist; als Ersatz für die 
endgültige Aufgabe seines bisherigen 
Rechts erhält der Gläubiger die Gegen- 
leistung in dem an Erfüllungsstatt hinge- 
gebenen Gegenstande. Bei der Hingabe 
einer Forderung erfüllungshalber erlischt 
die alte Schuld erst mit dem Eingang der 
abgetretenen Forderung oder der son- 
stigen Befriedigung des Gläubigers. Gibt 
also der Schuldner eine Forderung gegen 
einen Dritten an Erfüllungsstatt, nicht bloß 
erfüllungshalber, so ist er befreit, und 
der Gläubiger kann nur noch aus dieser 
Forderung seine Befriedigung nehmen, 
RG JW Beil 2 S 254, Recht 02, 433. Ge- 
schieht die Abtretung nur erfüllungshal- 
ber, so bleibt es dem Gläubiger unbenom- 
men, bei Uneinziehbarkeit der abgetrete- 
nen Forderung, wenn die Befriedigung 
daraus trotz Versuchs mit verkehrsüb- 
licher Sorgfalt nicht gelingt, den Anspruch 
aus dem früheren Schuldverhältnisse wie- 
der geltendzumachen. Die Überweisung 
einer gepfändeten Geldforderung an Zah- 
lungsstatt zum Nennwerte im Gegensatz 
zur bloßen Überweisung zur Einziehung 
bewirkt ebenfalls, daß der Gläubiger, je- 
doch nur soweit die auf ihn übergegan- 
gene Forderung besteht, wegen seines 
Anspruchs an seinen Schuldner als befrie- 
digt anzusehen ist, Z 835; B 365 findet 
hier also keine Anwendung. 
II. Die Leistung an Erfüllungsstatt kann 
auch durch Eingehung einer neuen Ver- 
bindlichkeit seitens des Schuldners gegen- 
über dem Gläubiger zum Zwecke seiner 
Befriedigung erfolgen. Im Zweifel aber 
ist nicht anzunehmen, daß die Übernahme 
der neuen Verbindlichkeit das ursprüng- 
liche Schuldverhältnis zum Erlöschen brin- 
gen soll, B 364 Abs 2. Die Vermutung! 
spricht vielmehr hier gegen den Nova- 
tionswillen, RG 14 211; der abweichende 
Parteiwille müßte deutlich erkennbar sein. 
Deshalb wird durch Ausstellung eines 
Schuldscheins in der Natur des unterlie- 
genden Rechtsgeschäftes grundsätzlich 
nichts geändert, RG JW 03 BeilS 96, Recht 
03, 482; vgl jedoch B 607 Abs 2, RG 62, 
52; 67, 264. Die Hingabe eines Wechsels 
(auch eines Schecks) geschieht im Zwei- 
fel nur zahlungshalber, nur als Versuch 
der Befriedigung, nicht an Zahlungsstatt, 
  
als Tilgung, RG 27 89; 31 110; 35 197; 
JW 01, 867, so daß selbst bei späterer Ver- 
nichtung des Wechsels das Zurückgehen 
auf das ursprüngliche Schuldverhältnis 
nicht ausgeschlossen ist, RG JW 03, 375. 
III. Ein Mangel im Rechte des an Er- 
füllungsstatt gegebenen Gegenstandes 
(Sache, Forderung, Recht) oder ein phy- 
sischer Mangel solcher Sache hat das un- 
mittelbare Wiederaufleben der getilgten 
Forderung gegen den Schuldner nicht zur 
Folge. Dem Gläubiger steht nur ein Ge- 
währleistungsanspruch nach Maßgabe der 
B 433 ff und 459 ff zu, B 365, und zwar, 
wenn ein Dritter und nicht der Schuldner 
selbst den Gegenstand an Erfüllungsstatt 
gegeben hat, gegen den Dritten. Die Gel- 
tendmachung dieses Anspruchs ist mithin 
nur unter denselben Voraussetzungen 
ausgeschlossen, unter denen die Haftung 
des Verkäufers wegen eines Rechts- oder 
Sachmangels fortfällt. Übernimmt der 
Schuldner, der seinem Gläubiger eine For- 
derung an Erfüllungsstatt abtritt, die Haf- 
tung für die Zahlungsfähigkeit des Dritt- 
schuldners, so wird sich die Gewährlei- 
stung grundsätzlich nur auf die Zahlungs- 
fähigkeit zur Zeit der Abtretung beziehen, 
RG Gr 03, 637; Recht 03, 311, während 
im Falle der Abtretung erfüllungshalber 
überhaupt keine Gewähr zu leisten ist, 
RG 65 79. 
IV. Im übrigen finden auf die Annahme 
an Erfüllungsstatt die im Artikel über Er- 
füllung unter III bis V hervorgehobenen 
Punkte Anwendung. 
Berndorff Die Annahme an Erfüllungsstatt, Berlin 
1904; Ernst Mangelhafte Beschaffenheit der Leistung an 
Erfüllungsstatt, Zürich 1890; Stampe Das Kausaproblem 
des Zivilrechts. Eine rechtspolitische Studie am PB 36#, 
Greifswald 1904. Bendix. 
Annahme an Kindesstatt (Adop- 
tion). Die Stellung eines ehelichen Kin- 
des kann man auch gegenüber solchen 
Personen erlangen, die weder die ehe- 
lichen noch auch notwendig die natür- 
lichen Eltern sind. Den Weg hierzu bietet 
der Annahmevertrag. 
Der Annahmevertrag, welcher vor Ge- 
richt oder Notar getätigt und von dem 
Amtsgericht des Wohnsitzes (ev Aufent- 
haltes) bestätigt werden muß, hat gewisse 
Voraussetzungen absoluter Natur und an- 
dere Voraussetzungen, von welchen die 
Staatsgewalt Befreiung erteilen kann. Ab- 
solutes Hindernis ist für den Annehmen- 
den Minderjährigkeit, der Besitz ehelicher 
oder legitimierter Abkömmlinge, Kinder, 
Enkel, Urenkel, ferner die Versagung oder
	        
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