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hörde oder Rentenstelle weiterzugeben
hat. Die untere Verwaltungsbehörde oder
Rentenstelle hat die zur Klarstellung des
Sachverhalts erforderlichen Erhebungen
anzustellen, $ 113, und die Verhandlungen
mit ihrer gutachtlichen Äußerung, $$ 57
bis 59, 79, 84 Abs 1 — das Fehlen der
letzteren stellt einen wesentlichen Mangel
im Sinne des $ 116 Abs 3 dar, AN 01
196 — dem Vorstande der für ihren Be-
zirk zuständigen VA zu übersenden.
Glaubt der Vorstand, dem für die Ge-
währung einer Rente abgegebenen Gut-
achten der unteren Verwaltungsbehörde
oder der Rentenstelle nicht entsprechen
zu können, so ist die Sache, soweit es sich
um die Frage der Versicherungspflicht,
88 1—7, oder des Versicherungsrechts,
$ 14, oder um das Maß der Erwerbsfähig-
keit des Rentenbewerbers, $$ 5, 15, 16,
handelt, an die untere Verwaltungsbe-
hörde oder die Rentenstelle zur Anhörung
der Beisitzer, $ 59 Abs 1, zurückzugeben,
falls letztere noch nicht gehört sind. Wird
der angemeldete Anspruch anerkannt, so
ist die Höhe und der Beginn der Rente
sofort festzustellen. Dem Empfangsbe-
rechtigten ist sodann ein schriftlicher Be-
scheid zu erteilen, aus welchem die Art
der Berechnung zu ersehen ist. Der Be-
scheid muß der Formvorschrift des $ 114
Abs 4 gerecht werden. Nach erfolgter Zu-
stellung des Bescheids, $ 170, wird die
Verpflichtung der VA zur Rentenzahlung
begründet, AN 93 111. Für Bescheide mit
Rentenberechnung existieren Muster, AN
00 235ff. Wird der angemeldete An-
spruch nicht anerkannt, so ist derselbe
durch schriftlichen, mit Gründen zu ver-
sehenden Bescheid, $ 114 Abs 4, abzu-
lehnen, $ 112. Entspricht der Bescheid
nicht den Formvorschriften, so wird die
Berufungspflicht nicht in Lauf gesetzt,
AN 95 255, 98 248, 99 445, 04 415, 99
533. Die Annahme, daß die Erwerbsun-
fähigkeit durch einen nach den Unfallver-
sicherungsgesetzen zu entschädigenden
Unfall verursacht ist, begründet nicht die
Ablehnung des Anspruchs auf Invaliden-
rente. Es ist vielmehr, sofern im übrigen
die Voraussetzungen, unter denen eine In-
validenrente bewilligt werden darf, vor-
liegen, diese Rente festzustellen. Ist so-
dann die Invalidenrente für einen Zeit-
raum bezahlt, für welchen dem Empfänger
ein Anspruch auf Unfallrente zusteht, so
geht dieser Anspruch insoweit auf die
Invalidenversicherungsgesetz.
LandesVA über, als die gewährte Invali-
denrente die zu gewährende Unfallrente
nicht übersteigt. Die VA sind be-
rechtigt, an Stelle des Verletzten die
Feststellung der Unfallrente, soweit diese
noch nicht erfolgt ist, zu beantragen und
nötigenfalls das durch die UnfallVGes
vorgeschriebene Verfahren durchzufüh-
ren, auch an Stelle des Verletzten Rechts-
mittel einzulegen, und zwar ohne Rück-
sicht auf Fristen, die ohne ihr Verschulden
verstrichen sind. Die VA sind auch dann
berechtigt, nach $ 113 Abs 3 die Fest-
stellung von Unfallrenten herbeizuführen,
wenn als Folge hiervon ein völliges oder
teilweises Ruhen der Invalidenrente oder
Altersrente eintreten würde. War in den
Fällen des $ 113 Abs 1 von der VA ein
Heilverfahren eingeleitet, so finden die
Bestimmungen des $ 21 entsprechende
Anwendung. Streitigkeiten aus Anlaß des
Ersatzanspruchs, $ 113 Abs 2, 5, werden
durch das RVA entscieden, $ 113; vgl
hierzu Kais Verordn betr das RVA vom
19. Okt 1900, RGBI 983, AN 731.
Die Wiederholung des Antrags auf Wie-
derbewilligung der entzogenen Invaliden-
rente ist an eine Frist oder an einen Zeit-
ablauf nicht gebunden, AN 05 586. Die
Wiederholung des Antrags auf Bewvilli-
gung einer Invalidenrente, welcher wegen
des Fehlens dauernder Erwerbsunfähig-
keit endgültig abgelehnt worden war, ist
vor Ablauf eines Jahres seit der Zustel-
lung der endgültigen Entscheidung nur
dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt
wird, daß inzwischen Umstände eingetre-
ten sind, aus denen sich das Vorhanden-
sein der dauernden Erwerbsunfähigkeit
des Antragstellers ergibt. Sofern eine
solche Bescheinigung nicht beigebracht
wird, hat die untere Verwaltungsbehörde
oder Rentenstelle, $ 112, den vorzeitig
wiederholten Antrag durch Verfügung,
gegen welche ein Rechtsmittel nicht statt-
findet, zurückzuweisen, $ 120. Der unte-
ren Verwaltungsbehörde oder Renten-
stelle ist von allen auf ihre Begutachtung
hin vom Vorstande getroffenen Entschei-
dungen Kenntnis zu geben, $ 112. Über
die weiter vom Vorstande zu machenden
Mitteilungen über die Bezüge des Be-
rechtigten und den Eintritt von Verände-
rungen vgl 8 122.
Sind Rentenstellen gemäß $ 86 die dort
bezeichneten Befugnisse übertragen, so
finden die Vorschriften der 88 112—122,