Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Invalidenversicherungsgesetz. 
128 mit der im $ 129 bestimmten Maß- 
gabe entsprechende Anwendung, $ 129. 
Die Entscheidungen der Rentenstelle 
erfolgen nach Stimmenmehrheit in der 
Besetzung von drei Mitgliedern. In ge- 
wissen Fällen sind Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten zuzuziehen, 
8 129 Abs 2. Gegen die in $ 129 Abs 4 
bestimmten Entscheidungen steht dem 
Vorstand der VA Berufung oder Be- 
schwerde gemäß $ 114 Abs 1 und $ 128 
Abs 4zu, $ 129 Abs 4. Die Berufung und 
Beschwerde des Vorstands haben auf- 
schiebende Wirkung; eine Ausnahme im 
Falle der Berufung enthält $ 129 Abs 4. 
b. Rechtsmittel: Gegen den Bescheid, 
durch welchen der Anspruch auf Invali- 
den- oder Altersrente abgewiesen wird, 
sowie gegen den Bescheid, durch welchen 
die Höhe und der Beginn der Rente fest- 
gestellt wird, steht dem Rentenbewerber 
(Erben usw) die Berufung auf schieds- 
gerichtliche Entscheidung zu, $ 114. Sie 
kann schriftlich (auch telegraphisch) oder 
zu Protokoll eingelegt werden. Nach AN 
02 509 ist mündliche Einlegung der Be- 
rufung nicht ausreichend. Die Berufung 
hat keine aufschiebende Wirkung; vgl je- 
doch 88 79 Abs 4, 129 Abs 4 Satz 2. Zur 
Entscheidung über die Berufung ist das- 
jenige Schiedsgericht berufen, das für den 
Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde 
oder Rentenstelle zuständig ist, $$ 112 
Abs 1, 114 Abs 2 und AN 98 320, 01 401. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des 
Ausschlusses innerhalb eines Monats (für 
Seeleute s. $ 167 Abs 3) nach der Zustel- 
lung des Bescheids bei diesem Schiedsge- 
gerichte einzulegen. Wegen Fristberech- 
nung vgl B 186f und AN 92 15, 94 122. 
Bei Fristversäumung findet Wiederein- 
setzung in den vorigen Stand gemäß 
Z 233 statt; vgl AN 92 27, 93 138, 00 723, 
02 511. Für die Zustellung vgl Z 170 und 
166 ff, auch AN 92 23, 98 322, 99 446, 
00 669. Die Frist gilt auch dann als ge- 
wahrt, wenn innerhalb derselben die Be- 
rufung des Rentenbewerbers bei einer an- 
deren Behörde eingegangen ist. Letztere 
hat die Berufungsschrift ungesäumt an 
das zuständige Schiedsgericht abzugeben, 
114. 
s Das Schiedsgericht hat, wenn es den 
Anspruch auf Rente für begründet er- 
achtet, zugleich die Höhe und den Beginn 
der Rente festzustellen, 8 115. 
Gegen die Entscheidung des Schieds- 
  
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gerichts steht beiden Teilen das Rechts- 
mittel der Revision zu. Die Revision des 
Vorstandes hat aufschiebende Wirkung, 
$ 116 Abs 1, insoweit, als es sich um Be- 
träge handelt, die für die Zeit vor dem 
Erlaß der angefochtenen Entscheidung 
nachträglich gezahlt werden sollen. Im 
übrigen hat die Revision keine aufschie- 
bende Wirkung. Die Revision gegen die 
Kostenentscheidung ist dann zulässig, 
wenn die Gegenpartei in der Hauptsache 
dasselbe Rechtsmittel eingelegt hat, AN 
03 553. 
Über die Revision entscheidet das RVA, 
vgl $8$ 116, 108—110. Das Verfahren vor 
dem RVA regelt sich nach der Verordn 
betr den Geschäftsgang und das Verfah- 
ren des RVA vom 19. Okt 1900, RGBi 
983, AN 731. Die Revision ist bei dem 
RVA zur Vermeidung des Ausschlusses 
innerhalb eines Monats nach der Zustel- 
lung der Entscheidung des Schiedsgerichts 
einzulegen. Die Bestimmung des $ 114 
Abs 3 findet entsprechende Anwendung, 
8 116 Abs 2. Die Revision kann nur dar- 
auf gestützt werden: 1. daß die angefoch- 
tene Entscheidung auf der Nichtanwen- 
dung oder auf der unrichtigen Anwen- 
dung des bestehenden Rechts oder auf 
einem Verstoße wider den klaren Inhalt 
der Akten beruhe; 2. daß das Verfahren 
an wesentlichen Mängeln leide, $ 116 
Abs 3; vgl Z 554 Abs 2. Ergibt sich bei 
Prüfung der Anträge, daß die Revision 
nicht begründet oder verspätet eingelegt 
ist, so kann das RVA das Rechtmittel ohne 
mündliche Verhandlung zurückweisen ; 
anderenfalls ist nach mündlicher Verhand- 
lung zu entscheiden, $ 117 Abs 2. Wird 
das angefochtene Urteil aufgehoben, so 
kann das RVA zugleich in der Sache selbst 
entscheiden oder sie an das Schiedsgericht 
oder an den Vorstand zurückverweisen. 
Dabei kann das RVA bestimmen, daß dem 
Rentenbewerber eine ihrem Betrage nach 
bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist, 
88 117 Abs 3 und 115. Im Falle der Zu- 
rückverweisung ist die rechtliche Beur- 
teilung, auf welche das RVA die Aufhe- 
bung gestützt hat, den weiteren Entschei- 
dungen oder Bescheiden zugrunde zu 
legen, $ 117. Auf die Anfechtung der 
rechtskräftigen Entscheidung über einen 
Anspruch auf Rente finden die Vorschrif- 
ten der Z über die Wiederaufnahme des 
Verfahrens entsprechende Anwendung, 
8 119.
	        
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