Invalidenversicherungsgesetz.
128 mit der im $ 129 bestimmten Maß-
gabe entsprechende Anwendung, $ 129.
Die Entscheidungen der Rentenstelle
erfolgen nach Stimmenmehrheit in der
Besetzung von drei Mitgliedern. In ge-
wissen Fällen sind Vertreter der Arbeit-
geber und der Versicherten zuzuziehen,
8 129 Abs 2. Gegen die in $ 129 Abs 4
bestimmten Entscheidungen steht dem
Vorstand der VA Berufung oder Be-
schwerde gemäß $ 114 Abs 1 und $ 128
Abs 4zu, $ 129 Abs 4. Die Berufung und
Beschwerde des Vorstands haben auf-
schiebende Wirkung; eine Ausnahme im
Falle der Berufung enthält $ 129 Abs 4.
b. Rechtsmittel: Gegen den Bescheid,
durch welchen der Anspruch auf Invali-
den- oder Altersrente abgewiesen wird,
sowie gegen den Bescheid, durch welchen
die Höhe und der Beginn der Rente fest-
gestellt wird, steht dem Rentenbewerber
(Erben usw) die Berufung auf schieds-
gerichtliche Entscheidung zu, $ 114. Sie
kann schriftlich (auch telegraphisch) oder
zu Protokoll eingelegt werden. Nach AN
02 509 ist mündliche Einlegung der Be-
rufung nicht ausreichend. Die Berufung
hat keine aufschiebende Wirkung; vgl je-
doch 88 79 Abs 4, 129 Abs 4 Satz 2. Zur
Entscheidung über die Berufung ist das-
jenige Schiedsgericht berufen, das für den
Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde
oder Rentenstelle zuständig ist, $$ 112
Abs 1, 114 Abs 2 und AN 98 320, 01 401.
Die Berufung ist bei Vermeidung des
Ausschlusses innerhalb eines Monats (für
Seeleute s. $ 167 Abs 3) nach der Zustel-
lung des Bescheids bei diesem Schiedsge-
gerichte einzulegen. Wegen Fristberech-
nung vgl B 186f und AN 92 15, 94 122.
Bei Fristversäumung findet Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gemäß
Z 233 statt; vgl AN 92 27, 93 138, 00 723,
02 511. Für die Zustellung vgl Z 170 und
166 ff, auch AN 92 23, 98 322, 99 446,
00 669. Die Frist gilt auch dann als ge-
wahrt, wenn innerhalb derselben die Be-
rufung des Rentenbewerbers bei einer an-
deren Behörde eingegangen ist. Letztere
hat die Berufungsschrift ungesäumt an
das zuständige Schiedsgericht abzugeben,
114.
s Das Schiedsgericht hat, wenn es den
Anspruch auf Rente für begründet er-
achtet, zugleich die Höhe und den Beginn
der Rente festzustellen, 8 115.
Gegen die Entscheidung des Schieds-
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gerichts steht beiden Teilen das Rechts-
mittel der Revision zu. Die Revision des
Vorstandes hat aufschiebende Wirkung,
$ 116 Abs 1, insoweit, als es sich um Be-
träge handelt, die für die Zeit vor dem
Erlaß der angefochtenen Entscheidung
nachträglich gezahlt werden sollen. Im
übrigen hat die Revision keine aufschie-
bende Wirkung. Die Revision gegen die
Kostenentscheidung ist dann zulässig,
wenn die Gegenpartei in der Hauptsache
dasselbe Rechtsmittel eingelegt hat, AN
03 553.
Über die Revision entscheidet das RVA,
vgl $8$ 116, 108—110. Das Verfahren vor
dem RVA regelt sich nach der Verordn
betr den Geschäftsgang und das Verfah-
ren des RVA vom 19. Okt 1900, RGBi
983, AN 731. Die Revision ist bei dem
RVA zur Vermeidung des Ausschlusses
innerhalb eines Monats nach der Zustel-
lung der Entscheidung des Schiedsgerichts
einzulegen. Die Bestimmung des $ 114
Abs 3 findet entsprechende Anwendung,
8 116 Abs 2. Die Revision kann nur dar-
auf gestützt werden: 1. daß die angefoch-
tene Entscheidung auf der Nichtanwen-
dung oder auf der unrichtigen Anwen-
dung des bestehenden Rechts oder auf
einem Verstoße wider den klaren Inhalt
der Akten beruhe; 2. daß das Verfahren
an wesentlichen Mängeln leide, $ 116
Abs 3; vgl Z 554 Abs 2. Ergibt sich bei
Prüfung der Anträge, daß die Revision
nicht begründet oder verspätet eingelegt
ist, so kann das RVA das Rechtmittel ohne
mündliche Verhandlung zurückweisen ;
anderenfalls ist nach mündlicher Verhand-
lung zu entscheiden, $ 117 Abs 2. Wird
das angefochtene Urteil aufgehoben, so
kann das RVA zugleich in der Sache selbst
entscheiden oder sie an das Schiedsgericht
oder an den Vorstand zurückverweisen.
Dabei kann das RVA bestimmen, daß dem
Rentenbewerber eine ihrem Betrage nach
bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist,
88 117 Abs 3 und 115. Im Falle der Zu-
rückverweisung ist die rechtliche Beur-
teilung, auf welche das RVA die Aufhe-
bung gestützt hat, den weiteren Entschei-
dungen oder Bescheiden zugrunde zu
legen, $ 117. Auf die Anfechtung der
rechtskräftigen Entscheidung über einen
Anspruch auf Rente finden die Vorschrif-
ten der Z über die Wiederaufnahme des
Verfahrens entsprechende Anwendung,
8 119.