Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Invalidenversicherungsgesetz. 
Berufung oder Beschwerde ist bei dem zu- 
ständigen Schiedsgericht oder bei dem 
RVA einzulegen, $ 129. 
VII. Einen Nebengegenstand der Ver- 
sicherung bildet die Erstattung von Bei- 
tragen. 
1. Weiblichen Personen, welche die Ehe 
eingehen, bevor ihnen die eine Rente, 
88 15, 16, bewilligende Entscheidung zu- 
gestellt ist, steht ein Anspruch auf Erstat- 
tung der Hälfte der für sie geleisteten Bei- 
träge zu, wenn die letzteren vor Ein- 
gehung der Ehe für mindestens 200 Wo- 
chen entrichtet worden sind. Dieser An- 
spruch muß bei Vermeidung des Aus- 
schlusses vor Ablauf eines Jahres nach 
dem Tage der Verheiratung geltendge- 
macht werden. Mit der Erstattung erlischt 
die durch das frühere Versicherungsver- 
hältnis begründete Anwartschaft. 
Über Zurückzahlung zu Unrecht entrich- 
teter Beiträge s. $$ 158, 160. 
Nach Zustellung des Erstattungsbe- 
scheids kann der Antrag nicht mehr zu- 
rückgenommen werden, AN 97 277. Hat 
der verstorbene Versicherte noch vor sei- 
nem Tode die Erstattung beantragt, so 
geht der Anspruch auf die Rechtsnachfol- 
ger über, AN 98 372. 
2. Werden versicherte Personen durch 
einen Betriebsunfall im Sinne der Unfall- 
VGes dauernd erwerbsunfähig im Sinne 
dieses Gesetzes und steht ihnen nach 
8 15 Abs 2 Satz 2 für die Zeit des Bezugs 
der Unfallrente ein Anspruch auf Invali- 
denrente nicht zu, so ist ihnen auf ihren 
Antrag die Hälfte der für sie entrichteten 
Beiträge zu erstatten. Der Anspruch muß 
bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ab- 
lauf von 2 Jahren nach dem Unfalle gel- 
tendgemacht werden. Die Bestimmung 
des $ 42 Abs 1 Satz 3 und Abs 2 findet 
Anwendung. 
3. Über die Geltendmachung des Erstat- 
tungsanspruchs s. $ 128 und die Vor- 
schriften vom 1. Dez 1899, AN 00 219, 
8 24, 25, sowie das Rundschreiben des 
RVA hierzu vom 10. April 1901, AN 01 
390, die pr Anweis vom 15. Nov 1904, 
MBi d. H. u. GV 466, AN 672. Gegen 
den Bescheid steht dem Erstattungs- 
berechtigten innerhalb eines Monats nach 
Zustellung Beschwerde an das RVA zu. 
Die VA, an welche seinerzeit die zurück- 
erstatteten Beträge entrichtet worden sind, 
haben der erstattenden VA Ersatz zu lei- 
  
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sten; Verzicht ist möglich, $ 128. Wegen 
Auszahlung der Beiträge s. 8 123. 
IX. Erlöschen der Anwartschaft. Die 
Begründung eines Versicherungsverhält- 
nisses nach dem IG verschafft die Aussicht 
auf Erlangung der durch das IG geschaf- 
fenen Vorteile (Rente, Beitragserstattung 
usw), welche vom Gesetz als Anwart- 
schaft bezeichnet wird. Diese Anwart- 
schaft erlischt ipso jure, wenn während 
zweier Jahre nach dem auf der Quittungs- 
karte, $ 131, verzeichneten Ausstellungs- 
tage ein die Versicherungspflicht begrün- 
dendes Arbeits- oder Dienstverhältnis, auf 
Grund dessen Beiträge zu entrichten sind, 
nicht bestanden oder die Weiterversiche- 
rung in weniger als insgesamt 20 Bei- 
tragswochen bestanden hat. Hier werden 
den Beitragswochen gleich behandelt 
Krankheits- und Militärdienstzeiten usw, 
88 30, 46, und unter gewissen Voraus- 
setzungen die Zeit, in der der Anwärter 
Unfallrente bezogen hat. 
Bei der Selbstversicherung und ihrer 
Fortsetzung, $ 14 Abs 1, müssen wäh- 
rend dieser zweijährigen Frist mindestens 
40 Beiträge entrichtet werden. 
Die Anwartschaft bildet keinen Rechts- 
anspruch. Die Wirkung des Erlöschens 
besteht in dem Ungültigwerden der bis 
dahin entrichteten Beiträge. 
Die Anwartschaft lebt wieder auf, so- 
bald durch Wiedereintreten in eine versi- 
cherungspflichtige Beschäftigung oder 
durch freiwillige Beitragsleistung das Ver- 
sicherungsverhältnis erneuert und danach 
eine Wartezeit von 200 Beitragswochen 
zurückgelegt ist, $ 46 und AN 96 152, 
97 594. 
Wird der Anspruch auf Rente oder Bei- 
tragserstattung vor Ablauf der in $ 46 be- 
stimmten Frist erworben, so bleibt für 
die Anwendung des $ 46 kein Raum. 
X. Aufbringung der Mittel. Die Mittel 
zur Gewährung der im IG vorgesehenen 
Leistungen werden vom Reiche, von den 
Arbeitgebern und von den Versicherten 
aufgebracht. Das Reich zahlt Zuschüsse 
zu den Renten, 8 35, die Arbeitgeber und 
Versicherten laufende Beiträge, 8 27. Die 
Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und 
den Versicherten zu gleichen Teilen, 
142, 144, 154. Die Beiträge sind für 
jede Beitragswoche, 8 30, zu entrichten, 
27 Abs 3. Das Reich trägt außerdem 
die Kosten des RVA 88 108ff, und die- 
jenigen, die durch die Mitwirkung der
	        
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