Invalidenversicherungsgesetz.
Berufung oder Beschwerde ist bei dem zu-
ständigen Schiedsgericht oder bei dem
RVA einzulegen, $ 129.
VII. Einen Nebengegenstand der Ver-
sicherung bildet die Erstattung von Bei-
tragen.
1. Weiblichen Personen, welche die Ehe
eingehen, bevor ihnen die eine Rente,
88 15, 16, bewilligende Entscheidung zu-
gestellt ist, steht ein Anspruch auf Erstat-
tung der Hälfte der für sie geleisteten Bei-
träge zu, wenn die letzteren vor Ein-
gehung der Ehe für mindestens 200 Wo-
chen entrichtet worden sind. Dieser An-
spruch muß bei Vermeidung des Aus-
schlusses vor Ablauf eines Jahres nach
dem Tage der Verheiratung geltendge-
macht werden. Mit der Erstattung erlischt
die durch das frühere Versicherungsver-
hältnis begründete Anwartschaft.
Über Zurückzahlung zu Unrecht entrich-
teter Beiträge s. $$ 158, 160.
Nach Zustellung des Erstattungsbe-
scheids kann der Antrag nicht mehr zu-
rückgenommen werden, AN 97 277. Hat
der verstorbene Versicherte noch vor sei-
nem Tode die Erstattung beantragt, so
geht der Anspruch auf die Rechtsnachfol-
ger über, AN 98 372.
2. Werden versicherte Personen durch
einen Betriebsunfall im Sinne der Unfall-
VGes dauernd erwerbsunfähig im Sinne
dieses Gesetzes und steht ihnen nach
8 15 Abs 2 Satz 2 für die Zeit des Bezugs
der Unfallrente ein Anspruch auf Invali-
denrente nicht zu, so ist ihnen auf ihren
Antrag die Hälfte der für sie entrichteten
Beiträge zu erstatten. Der Anspruch muß
bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ab-
lauf von 2 Jahren nach dem Unfalle gel-
tendgemacht werden. Die Bestimmung
des $ 42 Abs 1 Satz 3 und Abs 2 findet
Anwendung.
3. Über die Geltendmachung des Erstat-
tungsanspruchs s. $ 128 und die Vor-
schriften vom 1. Dez 1899, AN 00 219,
8 24, 25, sowie das Rundschreiben des
RVA hierzu vom 10. April 1901, AN 01
390, die pr Anweis vom 15. Nov 1904,
MBi d. H. u. GV 466, AN 672. Gegen
den Bescheid steht dem Erstattungs-
berechtigten innerhalb eines Monats nach
Zustellung Beschwerde an das RVA zu.
Die VA, an welche seinerzeit die zurück-
erstatteten Beträge entrichtet worden sind,
haben der erstattenden VA Ersatz zu lei-
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sten; Verzicht ist möglich, $ 128. Wegen
Auszahlung der Beiträge s. 8 123.
IX. Erlöschen der Anwartschaft. Die
Begründung eines Versicherungsverhält-
nisses nach dem IG verschafft die Aussicht
auf Erlangung der durch das IG geschaf-
fenen Vorteile (Rente, Beitragserstattung
usw), welche vom Gesetz als Anwart-
schaft bezeichnet wird. Diese Anwart-
schaft erlischt ipso jure, wenn während
zweier Jahre nach dem auf der Quittungs-
karte, $ 131, verzeichneten Ausstellungs-
tage ein die Versicherungspflicht begrün-
dendes Arbeits- oder Dienstverhältnis, auf
Grund dessen Beiträge zu entrichten sind,
nicht bestanden oder die Weiterversiche-
rung in weniger als insgesamt 20 Bei-
tragswochen bestanden hat. Hier werden
den Beitragswochen gleich behandelt
Krankheits- und Militärdienstzeiten usw,
88 30, 46, und unter gewissen Voraus-
setzungen die Zeit, in der der Anwärter
Unfallrente bezogen hat.
Bei der Selbstversicherung und ihrer
Fortsetzung, $ 14 Abs 1, müssen wäh-
rend dieser zweijährigen Frist mindestens
40 Beiträge entrichtet werden.
Die Anwartschaft bildet keinen Rechts-
anspruch. Die Wirkung des Erlöschens
besteht in dem Ungültigwerden der bis
dahin entrichteten Beiträge.
Die Anwartschaft lebt wieder auf, so-
bald durch Wiedereintreten in eine versi-
cherungspflichtige Beschäftigung oder
durch freiwillige Beitragsleistung das Ver-
sicherungsverhältnis erneuert und danach
eine Wartezeit von 200 Beitragswochen
zurückgelegt ist, $ 46 und AN 96 152,
97 594.
Wird der Anspruch auf Rente oder Bei-
tragserstattung vor Ablauf der in $ 46 be-
stimmten Frist erworben, so bleibt für
die Anwendung des $ 46 kein Raum.
X. Aufbringung der Mittel. Die Mittel
zur Gewährung der im IG vorgesehenen
Leistungen werden vom Reiche, von den
Arbeitgebern und von den Versicherten
aufgebracht. Das Reich zahlt Zuschüsse
zu den Renten, 8 35, die Arbeitgeber und
Versicherten laufende Beiträge, 8 27. Die
Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und
den Versicherten zu gleichen Teilen,
142, 144, 154. Die Beiträge sind für
jede Beitragswoche, 8 30, zu entrichten,
27 Abs 3. Das Reich trägt außerdem
die Kosten des RVA 88 108ff, und die-
jenigen, die durch die Mitwirkung der