Invalidenversicherungsgesetz.
der VA und hat die Eigenschaft einer
Öffentlichen Behörde. Die Rentenstelle
besteht aus einem Vorsitzenden, minde-
stens einem Stellvertreter und aus Bei-
sitzern. Die näheren Bestimmungen hier-
über enthält $ 81. Die Zahl der Beisitzer
beträgt, solange nicht durch die VA eine
größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse
der Arbeitgeber und der Versicherten je
vier, $ 82.
b. Versicherungsanstalten. Über die Er-
richtung von VA vgl 88 65, 66f. Es be-
stehen zurzeit 31 VA.
Die VA sind Körperschaften öffent-
lichen Rechtes mit juristischer Persönlich-
keit, $ 68. Die Vorstände haben die
Eigenschaft einer öffentlichen Behörde,
$ 74. Die VA kann unter ihrem Namen
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen, vor Gericht klagen und verklagt
zu werden; für ihre Verbindlichkeiten haf-
tet den Gläubigern das Anstaltsvermögen,
soweit es nicht ausreicht, der Kommunal-
verband, für welchen die VA errichtet ist,
im Falle seines Unvermögens, oder wenn
die VA für den Bundesstaat oder Teile
desselben errichtet ist, der Bundesstaat,
8 68 Abs 1.
Für jede VA ist ein Statut zu errichten,
welches von dem Ausschusse, $& 76, be-
schlossen wird. Das Statut muß über die
in den $$ 70ff aufgezählten Gegenstände
Bestimmungen treffen. Das Statut und ev
Abänderungen desselben bedürfen der
Genehmigung des RVA (ev des Landes-
versicherungsamts, $ 111 Abs 1), $ 72.
Bei Verweigerung der Genehmigung fin-
det binnen vier Wochen, vom Tage der
Zustellung ab gerechnet, Beschwerde an
den Bundesrat statt, 8 72 Abs 2. Über
das weitere Verfahren vgl $ 72 Abs 3.
Die VA wird durch einen Vorstand ver-
waltet, der die VA gerichtlich und außer-
gerichtlich vertritt, $ 73. Der Vorstand
hat die Eigenschaft einer öffentlichen Be-
hörde. Dem Vorstand müssen Vertreter
der Arbeitgeber und der Versicherten an-
gehören. Die Zahl der Vertreter wird
durch das Statut bestimmt, $ 70 Ziff 1.
Die Wahl wird vom Ausschusse vorge-
nommen, $ 71 Abs 1 Ziff 1.
Für jede VA wird ein Ausschuß ge-
wählt, welcher aus mindestens je 5 Ver-
tretern der Arbeitgeber und Versicherten
besteht, 88 76, 77.
c. Schiedsgerichte: Für den Bezirk jeder
VA wird mindestens ein Schiedsgericht
Posener Rechtslexikon I.
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errichtet. Zahl, Bezirk und Sitz des
Schiedsgerichts wird von der Zentralbe-
hörde des Bundesstaats, in dessen Ge-
biete die VA ihren Sitz hat, bestimmt,
$ 103. Für gemeinsame VA vgl hier 8 103
Abs 2 Satz 2. Jedes Schiedsgericht be-
steht aus einem ständigen Vorsitzenden
und aus Beisitzern. Der Vorsitzende und
dessen Stellvertreter werden von der Zen-
tralbehörde ernannt. Die Beisitzer werden
in der durch das Statut bestimmten Zahl
von dem Ausschusse der VA und zwar zu
gleichen Teilen in getrennter Wahlhand-
lung von den Arbeitgebern und den Ver-
sicherten nach einfacher Stimmenmehrheit
gewählt, $ 104. Der Vorsitzende beruft
das Schiedsgericht und leitet die Verhand-
lungen desselben.
Das Schiedsgericht entscheidet in der
Besetzung von 5 Mitgliedern, unter denen
sich außer dem Vorsitzenden je 2 Ar-
beitgeber und 2 Versicherte befinden
müssen; die Entscheidungen erfolgen
nach Stimmenmehrheit, $ 106. Im übri-
gen vgl Kais Verordn 22. Nov 1900,
RGBI 1017, AN 781. Die Kosten des
Schiedsgerichts, diejenigen des Verfah-
rens vor demselben trägt die VA, vgl
hierzu die Bestimm des RVA vom 29. Jan
1902, AN 245 ff.
d. RVA und Landesversicherungsämter:
Die VA unterliegen der Beaufsichti-
gung durch das RVA (Sitz Berlin W 10,
Königin Augustastraße 26). Alle Ent-
scheidungen des RVA sind endgültig, so-
weit im IG ein anderes nicht bestimmt
ist, SS 108, 72 Abs 2. Über die Prüfungs-
befugnis des RVA vgl $ 108 Abs 3. Die
Bestimmungen über die Zusammenset-
zung sowie über die Kosten des RVA und
des Verfahrens vor demselben sind in
den $$ 11 bis 14, 19 des Ges betr die Ab-
änderung der UnfallVGes vom 30. Juni
1900, RGBi 573, enthalten. Das RVA un-
tersteht in geschäftlicher Hinsicht der Auf-
sicht des Reichskanzlers; es gehört zu
dem Ressort des Reichsamts des Innern.
Die Entscheidungen des RVA erfolgen in
der Besetzung von mindestens vier Mit-
gliedern einschließlich des Vorsitzenden,
unter welchen sich je ein Vertreter der Ar-
beitgeber und der Versicherten befinden
muß, und unter Zuziehung eines richter-
lichen Beamten, wenn es sich um die in
$ 110 Abs 1 aufgezählten Fälle handelt
(engerer Senat). Will ein Senat in einer
grundsätzlichen Rechtsfrage von der Ent-
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