Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Invalidenversicherungsgesetz. 
der VA und hat die Eigenschaft einer 
Öffentlichen Behörde. Die Rentenstelle 
besteht aus einem Vorsitzenden, minde- 
stens einem Stellvertreter und aus Bei- 
sitzern. Die näheren Bestimmungen hier- 
über enthält $ 81. Die Zahl der Beisitzer 
beträgt, solange nicht durch die VA eine 
größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse 
der Arbeitgeber und der Versicherten je 
vier, $ 82. 
b. Versicherungsanstalten. Über die Er- 
richtung von VA vgl 88 65, 66f. Es be- 
stehen zurzeit 31 VA. 
Die VA sind Körperschaften öffent- 
lichen Rechtes mit juristischer Persönlich- 
keit, $ 68. Die Vorstände haben die 
Eigenschaft einer öffentlichen Behörde, 
$ 74. Die VA kann unter ihrem Namen 
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten 
eingehen, vor Gericht klagen und verklagt 
zu werden; für ihre Verbindlichkeiten haf- 
tet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, 
soweit es nicht ausreicht, der Kommunal- 
verband, für welchen die VA errichtet ist, 
im Falle seines Unvermögens, oder wenn 
die VA für den Bundesstaat oder Teile 
desselben errichtet ist, der Bundesstaat, 
8 68 Abs 1. 
Für jede VA ist ein Statut zu errichten, 
welches von dem Ausschusse, $& 76, be- 
schlossen wird. Das Statut muß über die 
in den $$ 70ff aufgezählten Gegenstände 
Bestimmungen treffen. Das Statut und ev 
Abänderungen desselben bedürfen der 
Genehmigung des RVA (ev des Landes- 
versicherungsamts, $ 111 Abs 1), $ 72. 
Bei Verweigerung der Genehmigung fin- 
det binnen vier Wochen, vom Tage der 
Zustellung ab gerechnet, Beschwerde an 
den Bundesrat statt, 8 72 Abs 2. Über 
das weitere Verfahren vgl $ 72 Abs 3. 
Die VA wird durch einen Vorstand ver- 
waltet, der die VA gerichtlich und außer- 
gerichtlich vertritt, $ 73. Der Vorstand 
hat die Eigenschaft einer öffentlichen Be- 
hörde. Dem Vorstand müssen Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten an- 
gehören. Die Zahl der Vertreter wird 
durch das Statut bestimmt, $ 70 Ziff 1. 
Die Wahl wird vom Ausschusse vorge- 
nommen, $ 71 Abs 1 Ziff 1. 
Für jede VA wird ein Ausschuß ge- 
wählt, welcher aus mindestens je 5 Ver- 
tretern der Arbeitgeber und Versicherten 
besteht, 88 76, 77. 
c. Schiedsgerichte: Für den Bezirk jeder 
VA wird mindestens ein Schiedsgericht 
Posener Rechtslexikon I. 
  
865 
errichtet. Zahl, Bezirk und Sitz des 
Schiedsgerichts wird von der Zentralbe- 
hörde des Bundesstaats, in dessen Ge- 
biete die VA ihren Sitz hat, bestimmt, 
$ 103. Für gemeinsame VA vgl hier 8 103 
Abs 2 Satz 2. Jedes Schiedsgericht be- 
steht aus einem ständigen Vorsitzenden 
und aus Beisitzern. Der Vorsitzende und 
dessen Stellvertreter werden von der Zen- 
tralbehörde ernannt. Die Beisitzer werden 
in der durch das Statut bestimmten Zahl 
von dem Ausschusse der VA und zwar zu 
gleichen Teilen in getrennter Wahlhand- 
lung von den Arbeitgebern und den Ver- 
sicherten nach einfacher Stimmenmehrheit 
gewählt, $ 104. Der Vorsitzende beruft 
das Schiedsgericht und leitet die Verhand- 
lungen desselben. 
Das Schiedsgericht entscheidet in der 
Besetzung von 5 Mitgliedern, unter denen 
sich außer dem Vorsitzenden je 2 Ar- 
beitgeber und 2 Versicherte befinden 
müssen; die Entscheidungen erfolgen 
nach Stimmenmehrheit, $ 106. Im übri- 
gen vgl Kais Verordn 22. Nov 1900, 
RGBI 1017, AN 781. Die Kosten des 
Schiedsgerichts, diejenigen des Verfah- 
rens vor demselben trägt die VA, vgl 
hierzu die Bestimm des RVA vom 29. Jan 
1902, AN 245 ff. 
d. RVA und Landesversicherungsämter: 
Die VA unterliegen der Beaufsichti- 
gung durch das RVA (Sitz Berlin W 10, 
Königin Augustastraße 26). Alle Ent- 
scheidungen des RVA sind endgültig, so- 
weit im IG ein anderes nicht bestimmt 
ist, SS 108, 72 Abs 2. Über die Prüfungs- 
befugnis des RVA vgl $ 108 Abs 3. Die 
Bestimmungen über die Zusammenset- 
zung sowie über die Kosten des RVA und 
des Verfahrens vor demselben sind in 
den $$ 11 bis 14, 19 des Ges betr die Ab- 
änderung der UnfallVGes vom 30. Juni 
1900, RGBi 573, enthalten. Das RVA un- 
tersteht in geschäftlicher Hinsicht der Auf- 
sicht des Reichskanzlers; es gehört zu 
dem Ressort des Reichsamts des Innern. 
Die Entscheidungen des RVA erfolgen in 
der Besetzung von mindestens vier Mit- 
gliedern einschließlich des Vorsitzenden, 
unter welchen sich je ein Vertreter der Ar- 
beitgeber und der Versicherten befinden 
muß, und unter Zuziehung eines richter- 
lichen Beamten, wenn es sich um die in 
$ 110 Abs 1 aufgezählten Fälle handelt 
(engerer Senat). Will ein Senat in einer 
grundsätzlichen Rechtsfrage von der Ent- 
55
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.