Italien (Verfassung).
noch heute nur als König von Sardinien,
Cypern und Jerusalem aufgeführt, den
Titel „König von Italien‘ hat man nicht
in die V gesetzt, sondern durch besonde-
res Ges vom 17. März 1861 verliehen.
Die Einzelheiten dieser Verfassungs-
geschichte und die einzige deutsche Über-
setzung der gesamten V mit Kommentar
und zugleich mit Verweisungen auf die
Bestimmungen der toskanischen, neapoli-
tanischen und zisalpinischen Verfassun-
gen findet man in Posener Staatsver-
fassungen des Erdballs, wo ich den Teil
It bearbeitet habe.
Von den Bestimmungen der V selbst
sei hier folgendes hervorgehoben. It ist
eine konstitutionelle Monarchie. Das
monarchische Prinzip kommt darin zum
Ausdruck, daß dem Könige die Exekutiv-
gewalt allein zusteht; er wird als das
Haupt des Staates angesehen, ist Ober-
befehlshaber der Streitkräfte, er allein
schließt Verträge und ist nur insofern bei
ihrem Abschluß an die Mitwirkung der
Kammern gebunden, als es sich um eine
finanzielle Belastung oder Änderung des
Staatsgebietes handelt, er hat die Beam-
ten zu ernennen, Gesetze zu sanktionie-
ren und das Begnadigungs- und Notver-
ordnungsrecht.
Das konstitutionelle Prinzip zeigt sich
darin, daß die gesetzgebende Gewalt ge-
meinsam vom Könige und zwei Kammern
ausgeübt wird, daß die Minister verant-
wortlich sind, daß der König bei Thron-
besteigung auf die Verfassung schwört,
und daß er auch beim Abschluß von Ver-
trägen finanzieller Art und solchen, die
das Staatsgebiet betreffen, an das Votum
der Kammern gebunden ist.
Diese Kammern sind der Senat und die
Deputiertenkammer. Der Senat wird zu-
sammengesetzt aus einer unbeschränkten
Anzahl vom Könige auf Lebenszeit er-
nannter Personen bestimmter Kategorien
(21 in Art 33). Der Senat kann gleich-
zeitig als höchster Gerichtshof in Hoch-
und Landesverratsangelegenheiten und
bei Anklagen der Deputiertenkammer
gegen Minister richten. Die Mitglieder
der Deputiertenkammer werden auf
Grund des allgemeinen Wahlrechts in
Wahlkollegien auf 5 Jahre gewählt, sie
müssen Untertanen des Königs sein, das
30. Lebensjahr vollendet haben und sich
der bürgerlichen und politischen Rechte
erfreuen, sie vertreten das gesamte Volk
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und nicht ihre Wähler allein, an deren
Mandat sie nicht gebunden sind. Sie
erhalten ebensowenig wie die Senato-
ren Belohnungen oder Entschädigungen.
Das Vorschlagsrecht von Gesetzen steht
dem Könige und jeder der beiden Kam-
mern zu. Steuer- und Budgetgesetze müs-
sen jedoch zuerst der Deputiertenkammer
vorgelegt werden. Die Beschlüsse wer-
den mit absoluter Stimmenmehrheit ge-
faßt. Ein Gesetzentwurf kann, wenn er
von einer der beiden Kammern abgelehnt
ist, in derselben Session nicht nochmals
vorgelegt werden.
Die Minister sind verantwortlich, Ge-
setze und Regierungshandlungen haben
nur Gültigkeit, wenn sie mit der Unter-
schrift eines Ministers versehen sind.
Die Krone vererbt sich nach dem sali-
schen Gesetz, der König wird mit vollen-
detem 18. Lebensjahr großjährig, die Re-
gentschaft wird durch den nächsten männ-
lichen Agnaten ausgeübt, doch steht sie
mangels eines solchen der Königin-Mutter
zu. Sollte auch diese fehlen, so wird ein
Regent durch die Kammern ernannt. Die
Vormundschaft hat bis zum sechsten
Lebensjahre des präsumtiven Thron-
erben die Königin - Mutter, von diesem
Zeitpunkt an der Regent. Die Höhe der
Zivilliste wird bei der Thronbesteigung
jedes Königs festgesetzt, die diesbezüg-
lichen Bestimmungen des Art 19 konnten
jedoch nicht eingehalten werden, auch für
den Thronfolger und die Prinzen des
königlichen Hauses ist eine Apanage vor-
gesehen. Die eigentlichen Staatsdomä-
nen gehören der Nation, dem Könige
steht jedoch der Gebrauch alles Krongutes
zu, daneben besteht ein königliches Pri-
vatvermögen. In der V ist die persönliche
Freiheit und die Gleichheit aller Bürger
vor den Gesetzen und gegenüber der Zu-
lassung zu den Staatsämtern ausge-
sprochen worden. Daneben ist ihre
Steuerpflicht hervorgehoben. Auch eine
Mantelbestimmung für die später erlasse-
nen Preßgesetze ist aufgenommen, und
die Unverletzlichkeit des Eigentums so-
wie die Garantierung der öffentlichen
Schuld erwähnt. Endlich ist auch das
Versammlungsrecht anerkannt.
Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige
aus und wird durch von ihm eingesetzte
Richter in seinem Namen ausgeübt. Im
, Art 73 ist besonders bestimmt, daß die
Auslegung der Gesetze mit Bindung für