84 Annahme an Kindesstatt (Adoption).
lung eines gemeinschaftlichen ehelichen
Kindes beider Ehegatten. Die gleiche
Stellung erlangt das Kind des einen Ehe-
gatten, wenn der andere Ehegatte das
Kind adoptiert. Der Mann kann also mit
dieser Wirkung das eheliche oder unehe-
liche Kind seiner Frau adoptieren. Für
das uneheliche Kind bestreitet das Mat-
thiaß. Die Frau kann das eheliche und
das legitimierte Kind ihres Mannes an-
nehmen. Nimmt sie das uneheliche Kind
des Mannes an, so muß auch der Mann
annehmen oder legitimieren, um es zu
einem gemeinschaftlichen ehelichen Kinde
zu machen.
Die Wirksamkeit der Annahme tritt ein
mit der auf Antrag eines der Vertrag-
schließenden oder seines autorisierten
Vertreters durch das zuständige Amtsge-
richt bekanntgegebenen Bestätigung.
Für die Zuständigkeit ist maßgebend:
Wohnsitz oder in Ermangelung Aufent-
halt des Annehmenden. Die Vertrags-
parteien sind auch vor der Bestätigung be-
reits an den Annahmevertrag gebunden.
Gegen den Bestätigungsbeschluß gibt es
kein Rechtsmittel. Gegen die Versagung
der Bestätigung hat jede Vertragspartei
die sofortige Beschwerde. Die Bestäti-
gung ist nur zu versagen, „wenn ein ge-
setzliches Erfordernis der Kindesannahme
fehlt‘‘. Diese Bestimmung wird allgemein
so aufgefaßt, als müsse die Bestätigung
erfolgen, wenn die formellen Vorbe-
dingungen vorliegen, so daß die Bestä-
tigung nur eine Kontrollmaßregel wäre,
um formell ungültige Adoptionen nach
Kräften zu verhüten.
Nun sind aber Adoptionen wiederholt
angewendet worden, um Verbrecher
durch Veränderung ihres Namens der
Strafverfolgung zu entziehen oder um
den Nachweis ihrer Vorstrafen zu ver-
eiteln. Solches wäre natürlich den
Zwecken unserer Rechtseinrichtungen zu-
wider. Deshalb sind wiederholt ministe-
rielle Verfügungen ergangen, welche den
Gerichten nahelegten, in solchen Fällen
die Bestätigung zu versagen. Wäre die
Bestätigung wirklich nichts weiter als
eine formale Kontrolle, so wären die Ge-
richte zu solcher Versagung außerstande.
Wir müssen aber den Ausdruck „gesetz-
liches Erfordernis‘ doch wohl anders fas-
sen. Wenn die Absicht der Vertrag-
schließenden nicht ernstlich auf Schaffung
eines Kindschaftsverhältnisses gerichtet
ist, wenn zudem der Vertrag als unsitt-
lich (ob turpem causam) angesehen wer-
den muß, ist er ungültig, B 117, 138. In
solchen Falle aber muß die Bestätigung
versagt werden. Die Bedeutung der Be-
stätigung darf hiernach nicht unterschätzt
werden.
Kontrovers ist die Frage nach der Wir-
kung der Bestätigung auf einen anfecht-
baren oder nichtigen Annahmevertrag.
Dernburg bezweifelt die Zulässigkeit
einer Anfechtung nach der Bestätigung
des Annahmevertrages, da sich hieraus
ein geradezu anarchischer Zustand er-
gebe (vgl dazu OLG 6 290). Diese An-
sicht wird sonst in der Literatur und
Rechtsprechung nicht geteilt. Die Be-
stätigung hat im allgemeinen keine hei-
lende Wirkung. (Vgl OLG 7 425, Recht
06 1198.) Ausnahme B 1756.
Wirkung der Adoption ist vornehmlich
die Erlangung der rechtlichen Stellung der
ehelichen Kindschaft auf der einen, der
ehelichen Elternschaft auf der anderen
Seite. Im allgemeinen erstreckt sich die
Annahmefolge auch auf die Abkömm-
linge. Waren aber solche schon vorhan-
den, so muß der Vertrag auch mit ihnen
geschlossen werden. Sie brauchen nicht
gegen ihren Willen in ein neues Deszen-
dentenverhältnis zu treten. Der neue Fa-
milienstand des Adoptivkindes ist kein
vollkommener und ausschließlicher, er
tritt vielmehr neben den seitherigen Fa-
milienstand. Die Adoption ist ein Surro-
gat für die leibliche eheliche Kindschaft
und dementsprechend von ganz anderer
Wirkung als z. B. die Legitimation eines
unehelichen Kindes. Kennzeichnend hier-
für ist das Namensrecht des Adoptivkin-
des. Es erhält zwar den Familiennamen
des Annehmenden, den Mädchennamen
der verheirateten oder verwitweten Adop-
tivmutter, wenn diese allein adoptierte;
aber es kann dem neuen Namen den frü-
heren anhängen, sofern der Annahmever-
trag dies nicht ausschließt. Die Unter-
schiede gegenüber der leiblichen ehe-
lichen Kindschaft sind auch sonst recht
groß. Zwar gehen elterliche Gewalt und
Sorgerechte der leiblichen Eltern, sowie
eine etwaige Vormundschaft unter und
erhalten die Annehmenden die elterliche
Gewalt, sogar das Recht der Religions-
bestimmung, KG 22 233. Aber die An-
nehmenden erwerben kein Erbrecht ge-
gen das Adoptivkind; das Kind hat zwar