Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

84 Annahme an Kindesstatt (Adoption). 
lung eines gemeinschaftlichen ehelichen 
Kindes beider Ehegatten. Die gleiche 
Stellung erlangt das Kind des einen Ehe- 
gatten, wenn der andere Ehegatte das 
Kind adoptiert. Der Mann kann also mit 
dieser Wirkung das eheliche oder unehe- 
liche Kind seiner Frau adoptieren. Für 
das uneheliche Kind bestreitet das Mat- 
thiaß. Die Frau kann das eheliche und 
das legitimierte Kind ihres Mannes an- 
nehmen. Nimmt sie das uneheliche Kind 
des Mannes an, so muß auch der Mann 
annehmen oder legitimieren, um es zu 
einem gemeinschaftlichen ehelichen Kinde 
zu machen. 
Die Wirksamkeit der Annahme tritt ein 
mit der auf Antrag eines der Vertrag- 
schließenden oder seines autorisierten 
Vertreters durch das zuständige Amtsge- 
richt bekanntgegebenen Bestätigung. 
Für die Zuständigkeit ist maßgebend: 
Wohnsitz oder in Ermangelung Aufent- 
halt des Annehmenden. Die Vertrags- 
parteien sind auch vor der Bestätigung be- 
reits an den Annahmevertrag gebunden. 
Gegen den Bestätigungsbeschluß gibt es 
kein Rechtsmittel. Gegen die Versagung 
der Bestätigung hat jede Vertragspartei 
die sofortige Beschwerde. Die Bestäti- 
gung ist nur zu versagen, „wenn ein ge- 
setzliches Erfordernis der Kindesannahme 
fehlt‘‘. Diese Bestimmung wird allgemein 
so aufgefaßt, als müsse die Bestätigung 
erfolgen, wenn die formellen Vorbe- 
dingungen vorliegen, so daß die Bestä- 
tigung nur eine Kontrollmaßregel wäre, 
um formell ungültige Adoptionen nach 
Kräften zu verhüten. 
Nun sind aber Adoptionen wiederholt 
angewendet worden, um Verbrecher 
durch Veränderung ihres Namens der 
Strafverfolgung zu entziehen oder um 
den Nachweis ihrer Vorstrafen zu ver- 
eiteln. Solches wäre natürlich den 
Zwecken unserer Rechtseinrichtungen zu- 
wider. Deshalb sind wiederholt ministe- 
rielle Verfügungen ergangen, welche den 
Gerichten nahelegten, in solchen Fällen 
die Bestätigung zu versagen. Wäre die 
Bestätigung wirklich nichts weiter als 
eine formale Kontrolle, so wären die Ge- 
richte zu solcher Versagung außerstande. 
Wir müssen aber den Ausdruck „gesetz- 
liches Erfordernis‘ doch wohl anders fas- 
sen. Wenn die Absicht der Vertrag- 
schließenden nicht ernstlich auf Schaffung 
eines Kindschaftsverhältnisses gerichtet 
  
ist, wenn zudem der Vertrag als unsitt- 
lich (ob turpem causam) angesehen wer- 
den muß, ist er ungültig, B 117, 138. In 
solchen Falle aber muß die Bestätigung 
versagt werden. Die Bedeutung der Be- 
stätigung darf hiernach nicht unterschätzt 
werden. 
Kontrovers ist die Frage nach der Wir- 
kung der Bestätigung auf einen anfecht- 
baren oder nichtigen Annahmevertrag. 
Dernburg bezweifelt die Zulässigkeit 
einer Anfechtung nach der Bestätigung 
des Annahmevertrages, da sich hieraus 
ein geradezu anarchischer Zustand er- 
gebe (vgl dazu OLG 6 290). Diese An- 
sicht wird sonst in der Literatur und 
Rechtsprechung nicht geteilt. Die Be- 
stätigung hat im allgemeinen keine hei- 
lende Wirkung. (Vgl OLG 7 425, Recht 
06 1198.) Ausnahme B 1756. 
Wirkung der Adoption ist vornehmlich 
die Erlangung der rechtlichen Stellung der 
ehelichen Kindschaft auf der einen, der 
ehelichen Elternschaft auf der anderen 
Seite. Im allgemeinen erstreckt sich die 
Annahmefolge auch auf die Abkömm- 
linge. Waren aber solche schon vorhan- 
den, so muß der Vertrag auch mit ihnen 
geschlossen werden. Sie brauchen nicht 
gegen ihren Willen in ein neues Deszen- 
dentenverhältnis zu treten. Der neue Fa- 
milienstand des Adoptivkindes ist kein 
vollkommener und ausschließlicher, er 
tritt vielmehr neben den seitherigen Fa- 
milienstand. Die Adoption ist ein Surro- 
gat für die leibliche eheliche Kindschaft 
und dementsprechend von ganz anderer 
Wirkung als z. B. die Legitimation eines 
unehelichen Kindes. Kennzeichnend hier- 
für ist das Namensrecht des Adoptivkin- 
des. Es erhält zwar den Familiennamen 
des Annehmenden, den Mädchennamen 
der verheirateten oder verwitweten Adop- 
tivmutter, wenn diese allein adoptierte; 
aber es kann dem neuen Namen den frü- 
heren anhängen, sofern der Annahmever- 
trag dies nicht ausschließt. Die Unter- 
schiede gegenüber der leiblichen ehe- 
lichen Kindschaft sind auch sonst recht 
groß. Zwar gehen elterliche Gewalt und 
Sorgerechte der leiblichen Eltern, sowie 
eine etwaige Vormundschaft unter und 
erhalten die Annehmenden die elterliche 
Gewalt, sogar das Recht der Religions- 
bestimmung, KG 22 233. Aber die An- 
nehmenden erwerben kein Erbrecht ge- 
gen das Adoptivkind; das Kind hat zwar
	        
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