Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kaiser — Kammergericht. 
deutschen Kaisertums mit dem preuß Kö- 
nigtum folgt mangels gegenteiliger Be- 
stimmungen der R, daß die Vorschriften 
des preuß Staatsrechts über die Thron- 
folge, die Regentschaft u. dergl ohne wei- 
teres auch für die Innehabung und Aus- 
übung der kaiserl Rechte maßgebend sind 
und daß sie jederzeit im Wege der 
preuß Gesetzgebung abgeändert werden 
können. 
Die Lehrbücher des Reichsstaatsrechts von Hänel, 
Laband, Meyer-Anschütz, Arndt; dieKommen- 
tare der R von Seydel, Arndt. Prormann. 
Kalb, Wild-, d. h. bei Elch-, Rot-, Dam- 
und Rehwild das Jungwild bis einschl zum 
letzten Tage des auf die Geburt folgenden 
Februars, 8 39 prJagdO vom 15. Juli 1907, 
$s 2 Wildschonges vom 14. Juli 1904 (für 
Hannover). Stelling. 
Kalenberg: Hannover s. Calenberg 
(Taubenhalten). 
Kalender. Der von Julius Caesar ein- 
geführte, nach ihm benannte Julianische 
K nimmt ein Gemeinjahr von 365 Tagen 
an und fügt in jedem 4. Jahre einen Schalt- 
tag ein. Gregor Xlll. verbesserte den K, 
indem er im Okt 1582 zehn Tage ausließ 
(Gregorianischer K). Da die Länder alten 
Stils (Rußland, nichtunierte Griechen) 
beim Julianischen K geblieben sind, ist 
deren Zeitrechnung gegen die gregoria- 
nische um 13 Tage zurück. 
Kaltenborn von Stachau, Karl Ba- 
ron, * 21. Juni 1817 zu Halle, wo er sich 
1846 habilitierte, folgte 1852 einem Rufe 
als a. o. Professor nach Königsberg und 
wurde hier 1861 o. Professor, verzichtete 
jedoch 1864 aus Gesundheitsrücksichten 
auf sein Lehramt und trat als Legations- 
rat in kurhessische Dienste. Er T am 
19. April 1866. 
Kaltenborn-Stachau veröffentlichte außer Bei- 
träger (über Handelsverträge, Schiffahrtsverträge 
und Schiffahrtsgesetze) zum Deutschen Staats- 
wörterbuch: Zur Kritik des Völkerrechts, Leipzig 
47; Vorläufer des Hugo Grotius, Leipzig 48; 
Grundsätze des praktischen europäischen See- 
rechts, Berlin 51, 3; Geschichte der deutschen 
Bundesverhältnisse und Einzelbestrebungen, 
Berlin 57; Einleitung in das konstitutionelle Ver- 
fassungsrecht, Leipzig 63, Bogeng. 
Kaltes Abbrennen s. Beiseiteschaf- 
fung von Sachen. 
Kalumnieneid, Gefährdeeid, s. Oral- 
fideikommiß,. 
Kameralisten, Praktiker des Reichs- 
kammergerichtes, s. Mynsinger, Gail. 
Kameralwissenschaft s. Staatswis- 
senschaften. 
Kamerun. Der Beginn der Erwerbung 
  
885 
Kameruns fällt in den August 1884, wo 
der Reichskommissar Nachtigal an der 
Küste die deutsche Flagge hißte. Die Ab- 
grenzung geschah durch mehrere Verträge 
mit Großbritannien und Frankreich. Die 
Verwaltung führte zuerst der Kommissar, 
seit 1885 ein Gouverneur. Sein Vertreter 
war zuerst der in erster Linie als richter- 
licher Beamter gedachte Kanzler, jetzt der 
Erste Referent. Das in feste Verwaltung 
genommene Gebiet zerfällt in Bezirke mit 
Bezirksämtern und Nebenstationen. Das 
Gebiet, in welchem die feste Verwaltung 
erst vorbereitet wird, wird durch selb- 
ständige Stationen verwaltet. Im Gebiet 
von Adamaua und am Tschadsee wird 
die deutsche Herrschaft durch Residenten 
vertreten. Die Gerichtsbarkeit für Weiße 
übte zunächst ein vom Gouverneur einge- 
setztes Schiedsgericht aus, welches unter 
dem Gouverneur oder seinem Stellver- 
treter, dem Kanzler, tagte. Erst seit 
1. April 1888 gilt die Allgemeine Ge- 
richtsverfassung. Eingeborenenbehörden 
und -gerichte sind nicht einheitlich organi- 
siert. Es besteht als allgemein gültige 
Verfügung nur die des Reichskanzlers 
vom 22, April 1896 betr die Ausübung der 
Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit in 
Ostafrika, Kamerun und Togo. Straf- 
richter sind die europäischen örtlichen 
Verwaltungsbeamten und die Führer 
amtlicher Expeditionen. Im übrigen hat 
man drei Gebiete zu unterscheiden. Im 
Bezirksamtsgebiete bedient sich die Re- 
gierung der bestehenden Häuptlingsorga- 
nisationen zu Verwaltungszwecken. Die 
Gerichtsbarkeit wird durch Häuptlinge 
und mit Häuptlingen besetzte Häuptlings- 
schiedsgerichte, in höchster Instanz durch 
den Oberrichter ausgeübt. Im Stationsge- 
biete sucht man die Verhältnisse ähnlich 
zu gestalten, teilweise ist die deutsche 
Herrschaft auch nur eine protektoratische. 
Reinen Protektoratscharakter hat sie in 
dem Residenturgebiete. 
v. Hoffmann Verwaltungs- und Gerichtsverfassung 
der deutschen Schutzgebiete 5. v. Hoffmann. 
Kammer für Handelssachen siehe 
Landgerichte. 
Kammergericht in Berlin hat außer 
der für alle Oberlandesgerichte (s. d.) be- 
stehenden Zuständigkeit noch eine beson- 
dere Kompetenz: 1. für die Entscheidung 
der Revision gegen Strafkammerurteile 
erster und zweiter Instanz in Landesstraf- 
sachen (erster Strafsenat des K); — 2. in 
Stempelsachen; — 3. in Angelegenheiten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.