Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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der freiwilligen Gerichtsbarkeit als höchste 
Landesinstanz, namentlich bei weiterer 
Beschwerde und in Grundbuchsachen, 
prF 7,8; — 4. als großer Disziplinarsenat, 
mit fünfzehn Richtern besetzt, über Dis- 
ziplinarsachen der Präsidenten und Senats- 
präsidenten und über Berufungen und Be- 
schwerden gegen Entscheidungen der 
Disziplinarsenate in erster Instanz. 
Kammern s. Landtag. 
Kampfhahn s. Sumpf- und Wasser- 
vögel, jagdbare Tiere. 
Kamptz, Karl Albert Christoph Hein- 
rich von, * 16. Sept 1769 zu Schwerin, 
wurde 1792 Kanzleirat und geheimer Re- 
ferendar, 1799 Beisitzer des Hof- und 
Landgerichts der Herzogtümer Mecklen- 
burg, 1804 Kammergerichtsassessor in 
Wetzlar, 1806 Vizepräsident des Justizkol- 
legiums in Stuttgart, 1810 Rat beim Ober- 
appellationssenat des Kammergerichts in 
Berlin, 1812 vortragender Rat im Departe- 
ment der höheren Polizei, 1817 Direktor 
des Polizeiministeriums sowie gleichzei- 
tig Mitglied des Staatsrats, dazu seit 1824 
erster Direktor der Unterrichtsabteilung 
im Ministerium der geistlichen, Unter- 
richts- und Medizinalangelegenheiten, 
1830 (— 42) Justizminister und + am 
3. Nov 1849 in Berlin. 
Neben seinen legislatorischen Arbeiten sind 
von seinen zahlreichen Schriften hervorzuheben: 
Beiträge zum mecklenburgischen Staats- und 
Privatrechte, Schwerin 1795—1805, 6; Mecklen- 
burgische Rechtssprüche, Rostock 180004, 2; 
Zivilrecht der Herzogtümer Mecklenburg, Schwe- 
rin-Rostock 1805—24, 3; Kodex der Gendarmerie, 
Berlin 15; Die Provinzial- und statutarischen 
Rechte* in der preußischen Monarchie, Berlin 
26-28, 3; Aktenmäßige Darstellung der preußi- 
schen Gesetzgebung, Berlin 43; Zusammen- 
stellung der drei Entwürfe des preußischen 
Strafgesetzbuches 1-3, Berlin . Er gab 
von Zeitschriften heraus: Jahrbücher für die 
preußische Gesetzgebung; Rechtswissenschaft 
und echtsverwaltung (1 —40) und Annalen der 
preußischen inneren Staatsverwaltung (21—34). 
. , , Bogeng. 
Kanalisation ist die Anlegung syste- 
matisch ausgebauter, unterirdischer Lei- 
tungen, um die Fäkalien sowie Schmutz- 
wässer und Niederschläge aus den Wohn- 
gegenden zu entfernen und in Flußläufe 
(oft ohne vorherige Reinigung, daher sehr 
schädlich) oder auf Felder (Berieselung) 
zu leiten. Während bei der Schwemm- 
kanalisation eine einheitliche Jauche er- 
zeugt wird, scheidet eine nach dem Trenn- 
system eingerichtete K die Fäkalien von 
den anderen Wässern (oder wenigstens 
von den Niederschlägen). 
  
Kammergericht — Kant. 
Kaninchen nicht jagdbar: s. jagdbare 
Tiere. Abschuß durch den hannov Grund- 
eigentümer: $ 3 hannovJagdO vom 
11. März 1859. Verbot des Schlingenstel- 
iens: $ 41 prJagdO vom 15. Juli 1907, 
8 4 Wildschonges vom 14. Juli 1904 (für 
Hannover). Außerdem sind in den einzel- 
nen Provinzen und Regierungsbezirken 
der Monarchie Polizeiverordnungen er- 
lassen, welche das Betreten fremder 
Grundstücke zum Zwecke des Kaninchen- 
fanges ohne Erlaubnis des Grundeigen- 
tümers und Jagdpächters verbieten; die- 
selben sind rechtsgültig und durch pr 
JagdO nicht aufgehoben, KG 23. April, 
21. Mai und 27. Juni 08, Recht 08 718, 09 
370, RGSt 3. Dez 1894 26 266, KG Berlin 
Johow 22 C 109, für Hannover: Stel- 
ling HannovJagdges Textausg 68 ff; für 
die alten Provinzen: Bauer Jagdges 
Preußens 1 284 ff (1 909, 4. Aufl). Stelling. 
Kannrechte s. Rechtliches Dürfen. 
Kavovss twv ünootoAwr Ss. constitutiones 
apostolicae. 
Kanonisches Recht s. Kirchenrecht. 
Kanonisten s. Legisten. 
Kant, Immanuel, war geboren zu Kö- 
nigsberg am 22. April 1724 als Sohn eines 
einfachen Sattlermeisters. Die Erziehung 
im Elternhause war eine pietistische, wor- 
auf man nicht mit Unrecht den Rigoris- 
mus der Kantischen Moral zurückführt. 
‚Kant besuchte 1732—1740 das Collegium 
Fridericianum und studierte sodann 1740 
bis 1746 Philosophie und Theologie, Ma- 
thematik und Naturwissenschaften an der 
Universität zu Königsberg. Nachdem er 
durch die Abhandlung „Gedanken von 
der wahren Schätzung der lebendigen 
Kräfte‘‘ den Magistergrad erworben hatte, 
war er 1746-1755 neun Jahre hindurch 
Hauslehrer in drei Familien in der Pro- 
vinz Ostpreußen, über welche er nie hin- 
ausgekommen ist, wenn er auch durch 
Lesen von Reisebeschreibungen eine ein- 
gehende Kenntnis aller Völker der Erde 
besaß. Seit 1755 gehörte er 15 Jahre als 
Privatdozent der Universität Königsberg 
an; seine Beförderung zu einer Pro- 
fessur wurde durch den Ausbruch des 
Siebenjährigen Krieges und dessen Fol- 
gen verhindert, bis er 1770 als 46jäh- 
riger, schon durch viele Schriften be- 
rühmt gewordener Gelehrter ein Or- 
dinariat für Philosophie an der Uhi- 
versität seiner Vaterstadt erlangte, wel- 
ches er bis zu seinem Tode am 12. Fe-
	        
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