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Steuerbuch und dadurch auf das Kt zu-
rückgeführt.
Die ReichsGr hat sich, da die Ein-
richtungen der Einzelstaaten in dieser Be-
ziehung noch zu verschieden sind, um
eine einheitliche Grundlage für das
Grundbuch abgeben zu können, im $ 2
auf die Vorschrift beschränkt, daß die Be-
zeichnung der Grundstücke im Grund-
buche nach einem amtlichen Verzeichnisse
zu erfolgen habe, hat die Einrichtung die-
ses Verzeichnisses aber den landesherr-
lichen Verordnungen überlassen. Auf
Grund dieses Vorbehaltes haben Art 2
der Verordn vom 13. Nov 1899, GesS 519,
sowie die Verordnungen der meisten an-
deren Einzelstaaten die Grund- und Ge-
bäudesteuerbücher als das amtliche Ver-
zeichnis der Gr 2 bestimmt. Hierdurch
ist die Zurückführung des Grundbuchs
auf das Kt für Preußen vorgeschrieben
und der bisherige Rechtszustand aufrecht
erhalten.
Die rechtliche Bedeutung der Zurück-
führung des Grundbuches auf das Kt be-
steht in dem Grundsatze, daß der Erwerb
des katastermäßig bezeichneten Grund-
stückes nach Maßgabe der Flurkarte, also
in den Grenzen erfolgt, welche sich durch
die Übertragung der Flurkarte in die Ört-
lichkeit ergeben. Die Angaben des
Grundbuches und der Steuerbücher über
die Eigenschaft des Grundstückes (Hof-
raum, Wiese, Acker, Wald), über seine
Lage und Größe, den Grundsteuerrein-
ertrag, den Nutzungswert, den Erwerbs-
preis, die Straßennummer sind für den
Rechtsverkehr wertvoll, stehen aber nicht
unter dem Glauben des Grundbuches, sie
dienen nur zur näheren Beschreibung des
Grundstückes, deren Richtigkeit das
Grundbuch nicht garantiert, die recht-
liche Bedeutung der Verbindung des
Grundbuches mit dem Kt besteht aber
nicht in der Beschreibung, sondern in
der Bestimmung des Grundstückes, wel-
ches durch die Kartierung, durch die
Kartenfigur, individualisiert wird. Das
Grundbuch verbürgt daher z. B. nicht die
Richtigkeit der angegebenen Lage, nicht
die Richtigkeit der Angabe, daß das
Grundstück im „Winterfelde‘“ oder am
„Schleifwege‘“ liege, es verbürgt aber
den Bestand, die Grenzen, welche sich
aus der Übertragung der Katasterfigur in
die Örtlichkeit ergeben.
Dies ist zwar bestritten, es wird be-
Kataster.
hauptet, daß alle Angaben des Kt nur
tatsächlicher Natur seien und ihre Rich-
tigkeit deshalb vom Grundbuch nicht
gewährleistet werde. Aber die Bestim-
mung des Grundstückes nach seinem ka-
tastermäßigen Umfange ist keine bloß
tatsächliche Angabe, weil ein Sachen-
recht nur an einer Sache besteht, die
Sache daher ohne ihre Individualisierung
wesenlos ist und deshalb durch die ge-
naue Bestimmung der dem Eigentums-
recht unterliegenden Sache das Recht
selbst bezeichnet wird. Deshalb muß
derjenige, welcher als Eigentümer des
Grundstückes eingetragen ist, jedem
Dritten gegenüber als Eigentümer des-
jenigen Flächenabschnittes gelten, wel-
chen die Katasterkarte bezeichnet. Diese
jetzt wohl herrschende Ansicht ist auch
in den Motiven des ersten Entw des B
und in den Protokollen des zweiten Eutw
unzweideutig zum Ausdruck gebracht und
findet eine weitere Bestätigung durch die,
ausgesprochenermaßen nur wegen dieser
Bedeutung des Kt erfolgte Beseitigung
der Immobiliarersitzung und der Rechts-
vermutungen bei Grenzanlagen (Zwi-
schenräumen, Mauern, Winkel), weil
diese Beseitigung ohne den Nachweis
des Grundstücksbestandes durch das Kt
der Ermittelung der Grenzen jeden recht-
lichen Halt nehmen würde.
Wegen dieser Bedeutung des Kt darf
die Flurkarte nicht einseitig ohne Über-
einstimmung der Eigentümer geändert
und darf eine Neuvermessung, durch
welche die Kartenfigur geändert ist, nicht
ohne diese Zustimmung in das Grund-
buch übernommen werden. Zwar kann
durch eine einseitige, unzulässige Ände-
rung der Karte weder Eigentum erwor-
ben noch verloren werden; für den, wel-
chem unzulässigerweise durch Übernahme
des Ergebnisses einer fehlerhaften Ver-
messung in das Grundbuch der einem an-
deren gehörende Grundstücksteil zuge-
schrieben ist, spricht freilich die Ver-
mutung der Richtigkeit des Grundbuches ;
diese Vermutung wird aber ohne weiteres
durch den Nachweis der unzulässigen Än-
derung und Zuschreibung widerlegt.
Nach dem Eintritt eines Rechtserwerbes
durch Auflassung an den gutgläubigen
Dritten und durch den Zuschlag in der
Zwangsversteigerung gilt dagegen der
Inhalt des Grundbuches, im letzteren
Falle sogar dann, wenn sich der Ersteher