Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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diese Vorschriften entsprechende Anwen- 
dung; ist eine Gewährfrist dabei nicht ver- 
einbart, so beginnt die Verjährung mit 
der Ablieferung des Tieres. 
Die Verpflichtungen des Käufers be- 
stehen in der Zahlung des Kaufpreises 
und in der Abnahme des gekauften Ge- 
genstandes, 433 Abs 2. Der Kaufpreis ist 
von dem Zeitpunkte ab zu verzinsen, von 
welchem an die Nutzungen dem Käufer 
gebühren, also in der Regel von der Über- 
gabe ab, sofern er nicht gestundet ist, 
452, 446; die Stundung schließt auch das 
Recht des Käufers auf Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung und auf Rücktritt 
aus, 454. Durch die Nichtabnahme gerät 
der Käufer in Schuldnerverzug; doch ist 
ein Rücktritt des Verkäufers nach 326 
wegen der Nichtabnahme allein in der 
Regel .nicht zulässig, RG 57 106. Die 
Kosten der Abnahme (Prüfung der Ware, 
Nachmessen, Nachwägen usw) hat der 
Käufer zu tragen; ebenso die Kosten der 
Versendung nach einem anderen als dem 
Erfüllungsorte, 448. 
Vgl auch Vorkauf, Wiederkauf, Rückkauf, Handels- 
kauf, Kauf auf, zur, nach Probe, emtio venditio. 
Außer den Kommentaren zum B namentlich Wind- 
scheld- Kipp Pandekten 2 $$ 385—397; Bechmann 
Der Kauf nach gem Recht; BSchollmeyer Einzelne 
Schuldverhältnisse zu B 433 ff. Michaelis. 
Kauf (Ankauf) von Schonwild: 88 6ff 
Wildschonges vom 14. Juli 1907 (für Han- 
nover), 88 43ff prJagdO vom 15. Juli 
1907. Kauf von nicht jagdbaren Vögeln: 
Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 1908, 
ROGBI 314. Stelling. 
Kauf auf Probe s. Besicht. 
Kauf bricht Miete s. Miete. 
Kauf nach Probe (Kauf nach Muster) 
ist ein unbedingter Kauf. Die Eigenschaf- 
ten der Probe gelten als zugesichert, 
B 494. 
Kauf zur Probe ist ein unbedingter 
Kauf, bei welchem unverbindlich das Mo- 
tiv (daß zur Probe gekauft werde) geäu- 
Bert wird. 
Kauffahrteischiff siehe Reeder, Ree- 
derei. 
Kaufgelderbelegung s. 
rungstermin. 
Kaufmann. Der Begriff des K(au)f- 
(manns) ist nach dem H ein sehr ein- 
facher. Kf im Sinne dieses Gesetzbuches 
ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Der 
Begriff ist daher kein primitiver, sondern 
er setzt den des Handelsgewerbes (s. d.) 
voraus. Nicht jeder aber, der in einem 
Handelsgewerbe tätig ist, ist ein Kf, son- 
Versteige- 
  
  
Kauf — Kaufmann. 
dern nur derjenige, welcher es „betreibt‘‘, 
d. h. wer durch die im Handelsgewerbe 
abgeschlossenen Geschäfte und vorge- 
nommenen Handlungen berechtigt und 
verpflichtet wird. Daher sind Handlungs- 
gehilfen sowie Prokuristen und Hand- 
lungsbevollmächtigte keine Kf im juristi- 
schen Sinne, obgleich sie zum Handels- 
oder Kaufmannsstande gerechnet werden. 
Ob jemand ein Handelsgewerbe befugter- 
oder unbefugterweise betreibt, z. B. ein 
Offizier, Beamter oder Geistlicher, und ob 
er geschäftsfähig ist oder nicht, ist für den 
Begriff des Kf unerheblich. Eine Tätig- 
keit im Gewerbebetrieb setzt der Begriff 
nicht voraus, daher können auch Ehe- 
frauen, Unmündige und Entmündigte Kf 
sein. Auch die Führung einer Firma ist 
für die Kf-Eigenschaft nicht wesentlich. 
Da der Begriff des Kf von dem des Han- 
delsgewerbes bestimmt wird, so kann man 
die Kf in dieselben Kategorien einteilen, 
wie die Handelsgewerbe, und man hat 
dafür die Bezeichnungen Muß-, Soll- und 
Kannkf gebraucht, je nachdem das Ge- 
werbe unter H 1, 2 oder 3 gehört; von 
juristischer Bedeutung ist aber dieser Un- 
terschied nicht. Dagegen ist eine andere 
Unterscheidung von großer Wichtigkeit. 
Die Kf sind nämlich entweder Großkf 
oder Kleinkf. Zu den letzteren gehören 
zwei Gruppen von Personen, nämlich 
Handwerker ohne Rücksicht auf den Um- 
fang ihres Betriebes und Kf, deren Ge- 
werbebetrieb nicht über den Umfang des 
Kleingewerbes hinausgeht. Der wich- 
tigste und man kann sagen charakteristi- 
sche Unterschied zwischen beiden be- 
steht darin, daß die Kleinkf keine Firma 
haben können; daher sind diejenigen Ge- 
werbetreibenden, deren Gewerbe nur 
durch Eintragung einer Firma in das Han- 
delsregister als Handelsgewerbe gilt, stets 
Großkf und den für diese geltenden Vor- 
schriften unterworfen. Außer den Vor- 
schriften über die Firmen finden auf die 
Kleinkf keine Anwendung die Vorschrif- 
ten über die Handelsbücher, die Prokura 
und über die offene Handelsgesellschaft 
und Kommanditgesellschaft.e. Da in das 
Handelsregister Firmen, Prokuren und 
Gesellschaften eingetragen werden, so 
können Kleinkf keine Eintragungen in 
das Handelsregister bewirken; man kann 
daher die beiden Arten der Kf als re- 
gisterfähige und registerunfähige bezeich- 
nen. Die gesetzlichen Vorschriften über
	        
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