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diese Vorschriften entsprechende Anwen-
dung; ist eine Gewährfrist dabei nicht ver-
einbart, so beginnt die Verjährung mit
der Ablieferung des Tieres.
Die Verpflichtungen des Käufers be-
stehen in der Zahlung des Kaufpreises
und in der Abnahme des gekauften Ge-
genstandes, 433 Abs 2. Der Kaufpreis ist
von dem Zeitpunkte ab zu verzinsen, von
welchem an die Nutzungen dem Käufer
gebühren, also in der Regel von der Über-
gabe ab, sofern er nicht gestundet ist,
452, 446; die Stundung schließt auch das
Recht des Käufers auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung und auf Rücktritt
aus, 454. Durch die Nichtabnahme gerät
der Käufer in Schuldnerverzug; doch ist
ein Rücktritt des Verkäufers nach 326
wegen der Nichtabnahme allein in der
Regel .nicht zulässig, RG 57 106. Die
Kosten der Abnahme (Prüfung der Ware,
Nachmessen, Nachwägen usw) hat der
Käufer zu tragen; ebenso die Kosten der
Versendung nach einem anderen als dem
Erfüllungsorte, 448.
Vgl auch Vorkauf, Wiederkauf, Rückkauf, Handels-
kauf, Kauf auf, zur, nach Probe, emtio venditio.
Außer den Kommentaren zum B namentlich Wind-
scheld- Kipp Pandekten 2 $$ 385—397; Bechmann
Der Kauf nach gem Recht; BSchollmeyer Einzelne
Schuldverhältnisse zu B 433 ff. Michaelis.
Kauf (Ankauf) von Schonwild: 88 6ff
Wildschonges vom 14. Juli 1907 (für Han-
nover), 88 43ff prJagdO vom 15. Juli
1907. Kauf von nicht jagdbaren Vögeln:
Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 1908,
ROGBI 314. Stelling.
Kauf auf Probe s. Besicht.
Kauf bricht Miete s. Miete.
Kauf nach Probe (Kauf nach Muster)
ist ein unbedingter Kauf. Die Eigenschaf-
ten der Probe gelten als zugesichert,
B 494.
Kauf zur Probe ist ein unbedingter
Kauf, bei welchem unverbindlich das Mo-
tiv (daß zur Probe gekauft werde) geäu-
Bert wird.
Kauffahrteischiff siehe Reeder, Ree-
derei.
Kaufgelderbelegung s.
rungstermin.
Kaufmann. Der Begriff des K(au)f-
(manns) ist nach dem H ein sehr ein-
facher. Kf im Sinne dieses Gesetzbuches
ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Der
Begriff ist daher kein primitiver, sondern
er setzt den des Handelsgewerbes (s. d.)
voraus. Nicht jeder aber, der in einem
Handelsgewerbe tätig ist, ist ein Kf, son-
Versteige-
Kauf — Kaufmann.
dern nur derjenige, welcher es „betreibt‘‘,
d. h. wer durch die im Handelsgewerbe
abgeschlossenen Geschäfte und vorge-
nommenen Handlungen berechtigt und
verpflichtet wird. Daher sind Handlungs-
gehilfen sowie Prokuristen und Hand-
lungsbevollmächtigte keine Kf im juristi-
schen Sinne, obgleich sie zum Handels-
oder Kaufmannsstande gerechnet werden.
Ob jemand ein Handelsgewerbe befugter-
oder unbefugterweise betreibt, z. B. ein
Offizier, Beamter oder Geistlicher, und ob
er geschäftsfähig ist oder nicht, ist für den
Begriff des Kf unerheblich. Eine Tätig-
keit im Gewerbebetrieb setzt der Begriff
nicht voraus, daher können auch Ehe-
frauen, Unmündige und Entmündigte Kf
sein. Auch die Führung einer Firma ist
für die Kf-Eigenschaft nicht wesentlich.
Da der Begriff des Kf von dem des Han-
delsgewerbes bestimmt wird, so kann man
die Kf in dieselben Kategorien einteilen,
wie die Handelsgewerbe, und man hat
dafür die Bezeichnungen Muß-, Soll- und
Kannkf gebraucht, je nachdem das Ge-
werbe unter H 1, 2 oder 3 gehört; von
juristischer Bedeutung ist aber dieser Un-
terschied nicht. Dagegen ist eine andere
Unterscheidung von großer Wichtigkeit.
Die Kf sind nämlich entweder Großkf
oder Kleinkf. Zu den letzteren gehören
zwei Gruppen von Personen, nämlich
Handwerker ohne Rücksicht auf den Um-
fang ihres Betriebes und Kf, deren Ge-
werbebetrieb nicht über den Umfang des
Kleingewerbes hinausgeht. Der wich-
tigste und man kann sagen charakteristi-
sche Unterschied zwischen beiden be-
steht darin, daß die Kleinkf keine Firma
haben können; daher sind diejenigen Ge-
werbetreibenden, deren Gewerbe nur
durch Eintragung einer Firma in das Han-
delsregister als Handelsgewerbe gilt, stets
Großkf und den für diese geltenden Vor-
schriften unterworfen. Außer den Vor-
schriften über die Firmen finden auf die
Kleinkf keine Anwendung die Vorschrif-
ten über die Handelsbücher, die Prokura
und über die offene Handelsgesellschaft
und Kommanditgesellschaft.e. Da in das
Handelsregister Firmen, Prokuren und
Gesellschaften eingetragen werden, so
können Kleinkf keine Eintragungen in
das Handelsregister bewirken; man kann
daher die beiden Arten der Kf als re-
gisterfähige und registerunfähige bezeich-
nen. Die gesetzlichen Vorschriften über