Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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vorgehoben: Das Ges spricht von Kin- 
dern unter 13 Jahren und Kindern über 
13 Jahren, „wenn sie nicht mehr zum Be- 
suche der Volksschule verpflichtet sind‘; 
„die Beschäftigung von Kindern unter 
14 Jahren darf die Dauer von 6 Stunden 
täglich nicht überschreiten.“ Nach $ 136 
dürfen die Arbeitsstunden der Kinder 
nicht vor 51/, Uhr (Ges vom 28. Dez 1908, 
RGBI 669, „vor 6 Uhr‘‘) morgens begin- 
nen und nicht über 81/, (Ges vom 28. Dez 
1908, RGBI 669, „über 8 Uhr“) Uhr 
abends dauern. Nachtarbeit ist also un- 
zulässig. Zwischen den Arbeitsstunden 
müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige 
Pausen gewährt werden. Dieselben haben 
mindestens 1/, Stunde zu betragen. „Nach 
Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist 
den jugendlichen Arbeitern eine ununter- 
brochene Ruhezeit von mindestens 11 
Stunden zu gewähren,‘ Ges vom 28. Dez 
1908, RGBI 669. $ 136 verbietet endlich 
die Beschäftigung der jugendlichen Ar- 
beiter an Sonn- und Feiertagen und wäh- 
rend des Konfirmandenunterrichts. 
Das KSchG bezeichnet als Kinder Kna- 
ben und Mädchen unter 13 Jahren und 
solche Knaben und Mädchen über 13 
Jahre, welche noch zum Besuche der 
Volksschule verpflichtet sind. Demnach 
behandelt das KSchG nur die schulpflichti- 
gen Kinder. 
Es unterscheidet überdies zwischen 
eigenen und fremden Kindern, $ 3. Als 
„eigene“ gelten: 
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher 
sie beschäftigt, oder mit dessen Ehegatten 
bis zum dritten Grade verwandt sind; 
2. Kinder, die von demjenigen, welcher 
sie beschäftigt, oder von dessen Ehegatten 
an Kindesstatt angenommen oder bevor- 
mundet sind; 
3. Kinder, die demjenigen, welcher sie 
zugleich mit Kindern der unter 1 oder 2 
bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetz- 
lichen Zwangserziehung (Fürsorgeerzie- 
hung) überwiesen sind. 
Diese Kinder müssen aber zu dem 
Hausstand desjenigen gehören, welcher 
sie beschäftigt. Kinder, welche hiernach 
nicht als eigene Kinder anzusehen sind, 
gelten als fremde Kinder. Die Vorschrif- 
ten des KSchG über die Beschäftigung 
eigener Kinder gelten auch für die Be- 
schäftigung von Kindern, welche in der 
Wohnung oder Werkstätte einer Person, 
zu der sie in einem der oben unter 1—3 
  
  
  
Kinderarbeit und Kinderschutz. 
bezeichneten Verhältnisse stehen und zu 
deren Hausstand sie gehören, für Dritte 
beschäftigt werden. 
Nach KSchG 4 und 12 ist die Beschäfti- 
gung fremder und eigener Kinder unter- 
sagt bei Bauten aller Art, im Betriebe der- 
jenigen Ziegeleien und über Tage betrie- 
benen Brüche und Gruben, auf welche 
die Bestimmungen der Gw 134—139b, 
s. dazu Ges vom 28. Dez 1908, RGBl 667ff, 
keine Anwendung finden, ferner in den 
Anlage zu KSchG 4 aufgeführten Werk- 
stätten, sowie beim Steinklopfen, im 
Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem 
Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhr- 
werksbetriebe, beim Mischen und Mahlen 
von Farben, beim Arbeiten in Kellereien. 
Der Bundesrat kann weitere ungeeignete 
Beschäftigungen untersagen. (S. dazu 
Rohmer bei v. Landmann 2 855 und 
Bekanntm vom 20. Dez 1905, RGBI 775.) 
Es ist alsdann verboten die Beschäftigung 
fremder und eigener Kinder, $8$ 6 und 15, 
bei öffentlichen theatralischen Vorstel- 
lungen und anderen öffentlichen Schau- 
stellungen. Wenn ein höheres Interesse 
der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, 
kann die untere Verwaltungsbehörde nach 
Anhörung der Schulbehörde Ausnahmen 
zulassen. 
Das KSchG begünstigt die Heimar- 
beit durch $ 3 Abs 3. Die Kinder, welche 
vor Erlaß desselben in Werkstätten zu 
arbeiten hatten, werden nunmehr von 
ihren Arbeitgebern in den Wohnungen 
der Eltern beschäftigt werden. Im allge- 
meinen stehen sich nach dem KSchG die 
eigenen Kinder schlechter wie die frem- 
den. Fremde Kinder dürfen nur in Arbeit 
genommen werden, wenn dem Arbeit- 
geber vorher eine Arbeitskarte (s. d.) ein- 
gehändigt worden ist, $ 11. Im übrigen 
regelt sich die Beschäftigung fremder Kin- 
der folgendermaßen: In Werkstätten, s. 
$ 18, in denen die Beschäftigung von Kin- 
dern nach $ 4 nicht verboten ist, im Han- 
delsgewerbe und in Verkehrsgewerben 
dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht be- 
schäftigt werden. Die Tätigkeit der Kin- 
der über 12 Jahre darf nicht in der Zeit 
zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr mor- 
gens und nicht vor dem Vormittagsunter- 
richte stattfinden. Sie darf nicht länger 
als drei Stunden und während der von der 
zuständigen Behörde bestimmten Schul- 
ferien nicht länger als 4 Stunden täglich 
dauern. Um Mittag ist den Kindern eine
	        
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