908
vorgehoben: Das Ges spricht von Kin-
dern unter 13 Jahren und Kindern über
13 Jahren, „wenn sie nicht mehr zum Be-
suche der Volksschule verpflichtet sind‘;
„die Beschäftigung von Kindern unter
14 Jahren darf die Dauer von 6 Stunden
täglich nicht überschreiten.“ Nach $ 136
dürfen die Arbeitsstunden der Kinder
nicht vor 51/, Uhr (Ges vom 28. Dez 1908,
RGBI 669, „vor 6 Uhr‘‘) morgens begin-
nen und nicht über 81/, (Ges vom 28. Dez
1908, RGBI 669, „über 8 Uhr“) Uhr
abends dauern. Nachtarbeit ist also un-
zulässig. Zwischen den Arbeitsstunden
müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige
Pausen gewährt werden. Dieselben haben
mindestens 1/, Stunde zu betragen. „Nach
Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist
den jugendlichen Arbeitern eine ununter-
brochene Ruhezeit von mindestens 11
Stunden zu gewähren,‘ Ges vom 28. Dez
1908, RGBI 669. $ 136 verbietet endlich
die Beschäftigung der jugendlichen Ar-
beiter an Sonn- und Feiertagen und wäh-
rend des Konfirmandenunterrichts.
Das KSchG bezeichnet als Kinder Kna-
ben und Mädchen unter 13 Jahren und
solche Knaben und Mädchen über 13
Jahre, welche noch zum Besuche der
Volksschule verpflichtet sind. Demnach
behandelt das KSchG nur die schulpflichti-
gen Kinder.
Es unterscheidet überdies zwischen
eigenen und fremden Kindern, $ 3. Als
„eigene“ gelten:
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher
sie beschäftigt, oder mit dessen Ehegatten
bis zum dritten Grade verwandt sind;
2. Kinder, die von demjenigen, welcher
sie beschäftigt, oder von dessen Ehegatten
an Kindesstatt angenommen oder bevor-
mundet sind;
3. Kinder, die demjenigen, welcher sie
zugleich mit Kindern der unter 1 oder 2
bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetz-
lichen Zwangserziehung (Fürsorgeerzie-
hung) überwiesen sind.
Diese Kinder müssen aber zu dem
Hausstand desjenigen gehören, welcher
sie beschäftigt. Kinder, welche hiernach
nicht als eigene Kinder anzusehen sind,
gelten als fremde Kinder. Die Vorschrif-
ten des KSchG über die Beschäftigung
eigener Kinder gelten auch für die Be-
schäftigung von Kindern, welche in der
Wohnung oder Werkstätte einer Person,
zu der sie in einem der oben unter 1—3
Kinderarbeit und Kinderschutz.
bezeichneten Verhältnisse stehen und zu
deren Hausstand sie gehören, für Dritte
beschäftigt werden.
Nach KSchG 4 und 12 ist die Beschäfti-
gung fremder und eigener Kinder unter-
sagt bei Bauten aller Art, im Betriebe der-
jenigen Ziegeleien und über Tage betrie-
benen Brüche und Gruben, auf welche
die Bestimmungen der Gw 134—139b,
s. dazu Ges vom 28. Dez 1908, RGBl 667ff,
keine Anwendung finden, ferner in den
Anlage zu KSchG 4 aufgeführten Werk-
stätten, sowie beim Steinklopfen, im
Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem
Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhr-
werksbetriebe, beim Mischen und Mahlen
von Farben, beim Arbeiten in Kellereien.
Der Bundesrat kann weitere ungeeignete
Beschäftigungen untersagen. (S. dazu
Rohmer bei v. Landmann 2 855 und
Bekanntm vom 20. Dez 1905, RGBI 775.)
Es ist alsdann verboten die Beschäftigung
fremder und eigener Kinder, $8$ 6 und 15,
bei öffentlichen theatralischen Vorstel-
lungen und anderen öffentlichen Schau-
stellungen. Wenn ein höheres Interesse
der Kunst oder Wissenschaft obwaltet,
kann die untere Verwaltungsbehörde nach
Anhörung der Schulbehörde Ausnahmen
zulassen.
Das KSchG begünstigt die Heimar-
beit durch $ 3 Abs 3. Die Kinder, welche
vor Erlaß desselben in Werkstätten zu
arbeiten hatten, werden nunmehr von
ihren Arbeitgebern in den Wohnungen
der Eltern beschäftigt werden. Im allge-
meinen stehen sich nach dem KSchG die
eigenen Kinder schlechter wie die frem-
den. Fremde Kinder dürfen nur in Arbeit
genommen werden, wenn dem Arbeit-
geber vorher eine Arbeitskarte (s. d.) ein-
gehändigt worden ist, $ 11. Im übrigen
regelt sich die Beschäftigung fremder Kin-
der folgendermaßen: In Werkstätten, s.
$ 18, in denen die Beschäftigung von Kin-
dern nach $ 4 nicht verboten ist, im Han-
delsgewerbe und in Verkehrsgewerben
dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht be-
schäftigt werden. Die Tätigkeit der Kin-
der über 12 Jahre darf nicht in der Zeit
zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr mor-
gens und nicht vor dem Vormittagsunter-
richte stattfinden. Sie darf nicht länger
als drei Stunden und während der von der
zuständigen Behörde bestimmten Schul-
ferien nicht länger als 4 Stunden täglich
dauern. Um Mittag ist den Kindern eine