Kirchenämter — Kirchenbücher.
unterscheiden: a. beneficia incompatibilia
primi generis, wenn durch den Besitz des
zweiten Amtes das erste Amt von selbst
verloren geht; b. beneficia incompatibilia
secundi generis, wenn der Verlust des
ersten Amtes nicht schon durch den An-
tritt des zweiten Amtes, sondern erst
durch ein Gerichtsurteil der kirchlichen
Instanz eintritt. — 7. Nach der Verleihung
werden unterschieden: beneficia oolla-
tiva, welche frei verliehen werden, z. B.
eine vom Bischof verliehene Pfarre;
beneficia electiva, bei denen eine kirch-
liche Wahl nötig ist, z. B. Bischofswahl
in Altpreußen; beneficia patronata, bei
denen ein Vorschlagsrecht des Patrons
besteht; beneficia consistorialia, welche
vom Papste in consistorio besetzt werden.
Il. Die Errichtung der K, erectio, er-
folgt durch den Papst oder durch den Bi-
schof. 1. Der Papst errichtet die bene-
ficia maiora, also Bistümer, Domkapitel,
Dignitäten, ferner auch die überzähligen
Domherrenstellen. — 2. Der Bischof kann
die beneficia minora errichten, bedarf je-
doch bei Erektion von Kanonikaten und
Pfarreien der Einwilligung des Kapitels;
nach ALR II 11 war staatliche Genehmi-
gung erforderlich ; neugeordnet durch die
Zirkumskriptionsbullen. 3. Voraus-
setzungen der Erektion eines Benefiziums
sind iusta causa und dos. Als iusta causa
gelten: evidens utilitas, urgens necessitas,
incrementum cultus Divini. Dos sind die
für das Amt erforderlichen Mittel, z. B.
ein Baufonds, Dotation des Amtes, Ga-
rantie des Personalbedarfes. — 4. Die
Erektion erfolgt looo congruo, d. h. an
einem für das Kirchenamt geeigneten
Platze.
Ill. Eine Veränderung, innovatio, von
Kirchenämtern ist nur zulässig, wenn eine
evidens necessitas vel utilitas vorliegt.
Die Anhörung der Beteiligten ist vorge-
schrieben. 1. unio ist die Vereinigung
mehrerer Ämter, ev zu einem neuen K;
die unio kann erfolgen: a. per confusio-
nem; b. per subiectionem; c. per aequali-
tatem (z. B. Gnesen-Posen); d. per in-
corporationem. Die inoorporatio ist in
drei Formen möglich: «. quoad tempo-
ralia; B. quoad temporalia et spiritualia;
y. plenissima. — 2. sectio ist die Teilung
eines zu umfangreichen Sprengels in meh-
rere Ämter. — 3. diminutio oder dismem-
bratio ist die Abtrennung eines Teiles des |
selbständig weiterbestehenden Sprengels |
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und Zuschlagung des Trennstückes zu
einem anderen Amte. — 4. translatio ist
die Verlegung des Sitzes des Kirchen-
beamten an einen anderen Ort innerhalb
seines Sprengels. — 5. suppressio (oder
extinctio) ist die Aufhebung eines Amtes,
weil die Kosten für die Kirchenbaulast
nicht mehr aufgebracht werden können.
Das Kirchgebäude wird profaniert, die
Gemeinde wird einer anderen Parochie
zugeschlagen. — Im übrigen gelten für
die Innovation dieselben Vorschriften wie
für die Erektion.
Kirchenbann s. Kirchenstrafen.
Kirchenbaulast ist grundsätzlich eine
persönliche Verpflichtung der Kirchge-
meindeglieder des Sprengels; sie kann je-
doch auch eine Reallast sein, über deren
Bestehen und Umfang im ordentlichen
Rechtswege gestritten wird. Nur die An-
gehörigen der betr Kirche sind verpflich-
tet; die Brandenburgische Visitation von
1573 legt die K subsidiär der politischen
Gemeinde (aus allen Konfessionen beste-
hend) auf; das RG hat die Visitation für
obsolet erklärt.
I. Die geistliche Obrigkeit prüft Not-
wendigkeit und Art des Baues, $ 707
ALR II 11. Bei Streitigkeiten hierüber hat
die geistliche Obrigkeit, wenn ein gürt_
licher Ausgleich nicht stattfindet, dern
Streit an die weltliche Obrigkeit u ver_
weisen. Die Bezirksregierung erläßt ei
Bauresolut; hiergegen Rekurs an den M; _
nister; — Verordnung vom 27. Juni 18:2 -—
und Gesetz vom 3. Juni 1876.
Il. Nach katholischem Rechte ist die
der Reihe nach zu tragen: 1. von der Ki „—
chenfabrik, — 2. von allen Genießern vy__
Einkünften aus Kirchengut, z. B a mm
Zehnten, Pfründen, — 3. gemäß sen
XXI c. 7 des Tridentinum von den Pp__ >
tronen nur dann, wenn sie auctus per.
iunt, — 4. von den Mitgliedern der P —
F chie, 5 ar-__
nl
III. Nach gemeinem evangelischen Kir.
chenrechte trägt die Kirchgemeinde di <
ev der Patrone be >
IV. Nach $ 712 ALR II 11 sind a;
Baukosten hauptsächlich aus dem a. =
chenvermögen zu nehmen; reicht as Rn
Fabrik nicht aus, so haben Patron a, no
Eingepfarrte den Ausfall zu tragen, & 722
a. a. O., und zwar: 1. bei Landkirch
Patron 2/,, Parochianen 1/;; — 2, In:
Stadtkirchen: Patron !/,, Parochianen = N!
Kirchenbücher s. Personenstandg _ 2-