Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kirchenämter — Kirchenbücher. 
unterscheiden: a. beneficia incompatibilia 
primi generis, wenn durch den Besitz des 
zweiten Amtes das erste Amt von selbst 
verloren geht; b. beneficia incompatibilia 
secundi generis, wenn der Verlust des 
ersten Amtes nicht schon durch den An- 
tritt des zweiten Amtes, sondern erst 
durch ein Gerichtsurteil der kirchlichen 
Instanz eintritt. — 7. Nach der Verleihung 
werden unterschieden: beneficia oolla- 
tiva, welche frei verliehen werden, z. B. 
eine vom Bischof verliehene Pfarre; 
beneficia electiva, bei denen eine kirch- 
liche Wahl nötig ist, z. B. Bischofswahl 
in Altpreußen; beneficia patronata, bei 
denen ein Vorschlagsrecht des Patrons 
besteht; beneficia consistorialia, welche 
vom Papste in consistorio besetzt werden. 
Il. Die Errichtung der K, erectio, er- 
folgt durch den Papst oder durch den Bi- 
schof. 1. Der Papst errichtet die bene- 
ficia maiora, also Bistümer, Domkapitel, 
Dignitäten, ferner auch die überzähligen 
Domherrenstellen. — 2. Der Bischof kann 
die beneficia minora errichten, bedarf je- 
doch bei Erektion von Kanonikaten und 
Pfarreien der Einwilligung des Kapitels; 
nach ALR II 11 war staatliche Genehmi- 
gung erforderlich ; neugeordnet durch die 
Zirkumskriptionsbullen. 3. Voraus- 
setzungen der Erektion eines Benefiziums 
sind iusta causa und dos. Als iusta causa 
gelten: evidens utilitas, urgens necessitas, 
incrementum cultus Divini. Dos sind die 
für das Amt erforderlichen Mittel, z. B. 
ein Baufonds, Dotation des Amtes, Ga- 
rantie des Personalbedarfes. — 4. Die 
Erektion erfolgt looo congruo, d. h. an 
einem für das Kirchenamt geeigneten 
Platze. 
Ill. Eine Veränderung, innovatio, von 
Kirchenämtern ist nur zulässig, wenn eine 
evidens necessitas vel utilitas vorliegt. 
Die Anhörung der Beteiligten ist vorge- 
schrieben. 1. unio ist die Vereinigung 
mehrerer Ämter, ev zu einem neuen K; 
die unio kann erfolgen: a. per confusio- 
nem; b. per subiectionem; c. per aequali- 
tatem (z. B. Gnesen-Posen); d. per in- 
corporationem. Die inoorporatio ist in 
drei Formen möglich: «. quoad tempo- 
ralia; B. quoad temporalia et spiritualia; 
y. plenissima. — 2. sectio ist die Teilung 
eines zu umfangreichen Sprengels in meh- 
rere Ämter. — 3. diminutio oder dismem- 
bratio ist die Abtrennung eines Teiles des | 
selbständig weiterbestehenden Sprengels | 
  
  
  
911 
und Zuschlagung des Trennstückes zu 
einem anderen Amte. — 4. translatio ist 
die Verlegung des Sitzes des Kirchen- 
beamten an einen anderen Ort innerhalb 
seines Sprengels. — 5. suppressio (oder 
extinctio) ist die Aufhebung eines Amtes, 
weil die Kosten für die Kirchenbaulast 
nicht mehr aufgebracht werden können. 
Das Kirchgebäude wird profaniert, die 
Gemeinde wird einer anderen Parochie 
zugeschlagen. — Im übrigen gelten für 
die Innovation dieselben Vorschriften wie 
für die Erektion. 
Kirchenbann s. Kirchenstrafen. 
Kirchenbaulast ist grundsätzlich eine 
persönliche Verpflichtung der Kirchge- 
meindeglieder des Sprengels; sie kann je- 
doch auch eine Reallast sein, über deren 
Bestehen und Umfang im ordentlichen 
Rechtswege gestritten wird. Nur die An- 
gehörigen der betr Kirche sind verpflich- 
tet; die Brandenburgische Visitation von 
1573 legt die K subsidiär der politischen 
Gemeinde (aus allen Konfessionen beste- 
hend) auf; das RG hat die Visitation für 
obsolet erklärt. 
I. Die geistliche Obrigkeit prüft Not- 
wendigkeit und Art des Baues, $ 707 
ALR II 11. Bei Streitigkeiten hierüber hat 
die geistliche Obrigkeit, wenn ein gürt_ 
licher Ausgleich nicht stattfindet, dern 
Streit an die weltliche Obrigkeit u ver_ 
weisen. Die Bezirksregierung erläßt ei 
Bauresolut; hiergegen Rekurs an den M; _ 
nister; — Verordnung vom 27. Juni 18:2 -— 
und Gesetz vom 3. Juni 1876. 
Il. Nach katholischem Rechte ist die 
der Reihe nach zu tragen: 1. von der Ki „— 
chenfabrik, — 2. von allen Genießern vy__ 
Einkünften aus Kirchengut, z. B a mm 
Zehnten, Pfründen, — 3. gemäß sen 
XXI c. 7 des Tridentinum von den Pp__ > 
tronen nur dann, wenn sie auctus per. 
iunt, — 4. von den Mitgliedern der P — 
F chie, 5 ar-__ 
nl 
III. Nach gemeinem evangelischen Kir. 
chenrechte trägt die Kirchgemeinde di < 
ev der Patrone be > 
IV. Nach $ 712 ALR II 11 sind a; 
Baukosten hauptsächlich aus dem a. = 
chenvermögen zu nehmen; reicht as Rn 
Fabrik nicht aus, so haben Patron a, no 
Eingepfarrte den Ausfall zu tragen, & 722 
a. a. O., und zwar: 1. bei Landkirch 
Patron 2/,, Parochianen 1/;; — 2, In: 
Stadtkirchen: Patron !/,, Parochianen = N! 
Kirchenbücher s. Personenstandg _ 2-
	        
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