Klageerhebung.
richtstagen und im Sühnetermine kann die
Klage (im amtsgerichtlichen Verfahren)
mündlich vorgetragen werden. Dagegen
kann die Klage zu Protokoll des Gerichts-
schreibers (Z 496) beim Amtsgerichte
zwar angebracht, aber nicht erhoben wer-
den; auch hier geschieht die Erhebung
der Klage durch Zustellung dieses Proto-
kolles.
Es muß zweierlei beachtet werden:
a. Die K geschieht durch eine Zustellung,
nicht durch Einreichung der Klageschrift.
b. K ist nicht identisch mit Rechtshängig-
keit. Die Rechtshängigkeit tritt auf Grund
bestimmter Tatbestände ein. Zu diesen
Tatbeständen gehört auch die K.
ll. Die Klageschrift ist ein bestimmen-
der Schriftsatz, da sie die Grundlage
für die Abgrenzung des Prozeßstoffes
gibt. Bestimmender Schriftsatz heißt ein
Schriftssatz, der für den Prozeß maß-
gebend wird. So ist die Klageschrift für
die Begrenzung des Prozeßstoffes maß-
gebend. Im Gegensatze zu den bestim-
menden stehen die vorbereitenden
Schriftsätze. — Die Klageschrift muß ge-
mäß Z 253 enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Gerichtes ;
2. die bestimmte Angabe des Gegen-
standes und des Grundes des erhobenen
Anspruches sowie einen bestimmten An-
trag;
3, die Ladung des Beklagten vor das
Prozeßgericht zur mündlichen Verhand-
lung des Rechtsstreites.
II. In der Klageschrift soll ferner der
Wert des nicht in einer bestimmten Geld-
summe bestehenden Streitgegenstandes
angegeben werden, wenn die Zuständig-
keit des Gerichtes von diesem Werte ab-
hängt. — Es ist auch zur Bestellung eines
Anwalts aufzufordern.
1. Wird mit der Klage auf Rechnungs-
legung oder auf Vorlegung eines Vermö-
gensverzeichnisses oder auf Leistung des
Offenbarungseides die Klage auf Heraus-
gabe desjenigen verbunden, was der Be-
klagte aus dem zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die
bestimmte Angabe der Leistungen, welche
der Kläger beansprucht, vorbehalten wer-
den, bis die Rechnung mitgeteilt, das Ver-
mögensverzeichnis vorgelegt oder der Of-
fenbarungseid geleistet ist.
2. Hat der Kläger für den Fall, daß der
Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm
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zu bestimmenden Frist den erhobenen
Anspruch befriedigt, das Recht, Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung zu fordern
oder die Aufhebung eines Vertrages her-
beizuführen, so kann er verlangen, daß die
Frist im Urteile bestimmt wird.
3. Das gleiche gilt, wenn dem Kläger
das Recht, die Anordnung einer Verwal-
tung zu verlangen, für den Fall zusteht,
daß der Beklagte nicht vor dem Ablauf
einer ihm zu bestimmenden Frist die be-
anspruchte Sicherheit leistet, sowie im
Falle der Klage auf Vollziehung einer Auf-
lage, B 2193, für die Bestimmung einer
Frist zur Vollziehung der Auflage.
IV. Klagegrund ist der Inbegriff von
Voraussetzungen, deren Rechtsfolge der
erhobene Anspruch ist.
1. Streitig ist, ob bei dinglichen Ansprü-
chen die den Erwerb des dinglichen Rech-
tes begründenden Tatsachen anzuführen
sind oder nicht.
Nach der Substanzlierungstheorie (Stein, Planck,
RG) muß schon in der Klageschrift der Klagegrund in die
einzelnen Tatsachen aufgelöst werden. — Nach der
Individualisierungstheorie (Wach, Kohler, Fitting
Schmidt, Seuffert) genügt es, das Recht als solcheg
zu bezeichnen, damit der Beklagte es von andern Rechten
des Klägers unterscheiden könne. — Eine dritte Ansicht
Kinge müsse 20 Indiviualislen m aa Ale sagt: die
stanziiert erscheine.
2. Die Individualisierungstheorie ist
praktisch allein brauchbar; es ist dem
Kläger nicht zuzumuten, schon in der
Klageschrift, gegenüber einem nur ent-
fernt möglichen Bestreiten des Beklagten,
in behaglicher Breite die Lebensgeschichte
seiner Rechte darzustellen. Die Klage-
schrift ist kein Roman, sondern eine ge-
schäftliche Äußerung: knappe Kürze er-
fordert der Verkehr, Befreiung von über-
flüssiger Fülle ist Vorbedingung rascher
Förderung der Sache.
a. Individualisieren heißt bezeichnen,
und zwar so bezeichnen, daß man über
den Gegenstand der Klage ausreichend
informiert ist. Man muß daher auch bei
der dinglichen Klage den Erwerbsgrund
erkennen lassen. Klagt man unter Angabe
des Erwerbsgrundes, so nennt man das:
expressa causa klagen. Im allgemeinen
wird jedoch non expressa causa geklagt,
da bei Immobiliarklagen die Berufung auf
das Grundbuch ausreicht.
b. Eine Bedeutung der Substanzi-
ierungstheorie ist für das geltende Pro“
zeßrecht nicht anzuerkennen. Sie ist nur
eine historische Reminiszenz. Es wird
allerdings behauptet, daß sie für die
'Klageänderung, für die res iudicata, für