Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Klageerhebung. 
richtstagen und im Sühnetermine kann die 
Klage (im amtsgerichtlichen Verfahren) 
mündlich vorgetragen werden. Dagegen 
kann die Klage zu Protokoll des Gerichts- 
schreibers (Z 496) beim Amtsgerichte 
zwar angebracht, aber nicht erhoben wer- 
den; auch hier geschieht die Erhebung 
der Klage durch Zustellung dieses Proto- 
kolles. 
Es muß zweierlei beachtet werden: 
a. Die K geschieht durch eine Zustellung, 
nicht durch Einreichung der Klageschrift. 
b. K ist nicht identisch mit Rechtshängig- 
keit. Die Rechtshängigkeit tritt auf Grund 
bestimmter Tatbestände ein. Zu diesen 
Tatbeständen gehört auch die K. 
ll. Die Klageschrift ist ein bestimmen- 
der Schriftsatz, da sie die Grundlage 
für die Abgrenzung des Prozeßstoffes 
gibt. Bestimmender Schriftsatz heißt ein 
Schriftssatz, der für den Prozeß maß- 
gebend wird. So ist die Klageschrift für 
die Begrenzung des Prozeßstoffes maß- 
gebend. Im Gegensatze zu den bestim- 
menden stehen die vorbereitenden 
Schriftsätze. — Die Klageschrift muß ge- 
mäß Z 253 enthalten: 
1. die Bezeichnung der Parteien und des 
Gerichtes ; 
2. die bestimmte Angabe des Gegen- 
standes und des Grundes des erhobenen 
Anspruches sowie einen bestimmten An- 
trag; 
3, die Ladung des Beklagten vor das 
Prozeßgericht zur mündlichen Verhand- 
lung des Rechtsstreites. 
II. In der Klageschrift soll ferner der 
Wert des nicht in einer bestimmten Geld- 
summe bestehenden Streitgegenstandes 
angegeben werden, wenn die Zuständig- 
keit des Gerichtes von diesem Werte ab- 
hängt. — Es ist auch zur Bestellung eines 
Anwalts aufzufordern. 
1. Wird mit der Klage auf Rechnungs- 
legung oder auf Vorlegung eines Vermö- 
gensverzeichnisses oder auf Leistung des 
Offenbarungseides die Klage auf Heraus- 
gabe desjenigen verbunden, was der Be- 
klagte aus dem zugrunde liegenden 
Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die 
bestimmte Angabe der Leistungen, welche 
der Kläger beansprucht, vorbehalten wer- 
den, bis die Rechnung mitgeteilt, das Ver- 
mögensverzeichnis vorgelegt oder der Of- 
fenbarungseid geleistet ist. 
2. Hat der Kläger für den Fall, daß der 
Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm 
  
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zu bestimmenden Frist den erhobenen 
Anspruch befriedigt, das Recht, Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung zu fordern 
oder die Aufhebung eines Vertrages her- 
beizuführen, so kann er verlangen, daß die 
Frist im Urteile bestimmt wird. 
3. Das gleiche gilt, wenn dem Kläger 
das Recht, die Anordnung einer Verwal- 
tung zu verlangen, für den Fall zusteht, 
daß der Beklagte nicht vor dem Ablauf 
einer ihm zu bestimmenden Frist die be- 
anspruchte Sicherheit leistet, sowie im 
Falle der Klage auf Vollziehung einer Auf- 
lage, B 2193, für die Bestimmung einer 
Frist zur Vollziehung der Auflage. 
IV. Klagegrund ist der Inbegriff von 
Voraussetzungen, deren Rechtsfolge der 
erhobene Anspruch ist. 
1. Streitig ist, ob bei dinglichen Ansprü- 
chen die den Erwerb des dinglichen Rech- 
tes begründenden Tatsachen anzuführen 
sind oder nicht. 
Nach der Substanzlierungstheorie (Stein, Planck, 
RG) muß schon in der Klageschrift der Klagegrund in die 
einzelnen Tatsachen aufgelöst werden. — Nach der 
Individualisierungstheorie (Wach, Kohler, Fitting 
Schmidt, Seuffert) genügt es, das Recht als solcheg 
zu bezeichnen, damit der Beklagte es von andern Rechten 
des Klägers unterscheiden könne. — Eine dritte Ansicht 
Kinge müsse 20 Indiviualislen m aa Ale sagt: die 
stanziiert erscheine. 
2. Die Individualisierungstheorie ist 
praktisch allein brauchbar; es ist dem 
Kläger nicht zuzumuten, schon in der 
Klageschrift, gegenüber einem nur ent- 
fernt möglichen Bestreiten des Beklagten, 
in behaglicher Breite die Lebensgeschichte 
seiner Rechte darzustellen. Die Klage- 
schrift ist kein Roman, sondern eine ge- 
schäftliche Äußerung: knappe Kürze er- 
fordert der Verkehr, Befreiung von über- 
flüssiger Fülle ist Vorbedingung rascher 
Förderung der Sache. 
a. Individualisieren heißt bezeichnen, 
und zwar so bezeichnen, daß man über 
den Gegenstand der Klage ausreichend 
informiert ist. Man muß daher auch bei 
der dinglichen Klage den Erwerbsgrund 
erkennen lassen. Klagt man unter Angabe 
des Erwerbsgrundes, so nennt man das: 
expressa causa klagen. Im allgemeinen 
wird jedoch non expressa causa geklagt, 
da bei Immobiliarklagen die Berufung auf 
das Grundbuch ausreicht. 
b. Eine Bedeutung der Substanzi- 
ierungstheorie ist für das geltende Pro“ 
zeßrecht nicht anzuerkennen. Sie ist nur 
eine historische Reminiszenz. Es wird 
allerdings behauptet, daß sie für die 
'Klageänderung, für die res iudicata, für
	        
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