Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Klageerhebung — Klein. 
zu verschleppen, oder aus grober Nach- 
lässigkeit die Verteidigungsmittel nicht 
früher vorgebracht hat. 
2. Bis zum Schlusse derjenigen münd- 
lichen Verhandlung, auf welche das Ur- 
teil ergeht, kann der Kläger durch Erwei- 
terung des Klageantrages, der Beklagte 
Jurch Erhebung einer Widerklage be- 
antragen, daß ein im Laufe des Prozesses 
streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von 
dessen Bestehen oder Nichtbestehen die 
Entscheidung des Rechtsstreites ganz 
oder zum Teile abhängt, durch richter- 
liche Entscheidung festgestellt werde (In- 
zidentfeststellungsklage). 
IX. Sühneversuch ist der Versuch des 
Gerichtes, den Rechtsstreit oder einzelne 
Streitpunkte gütlich beizulegen. Zuläs- 
sig ist der Sühneversuch in jeder Lage 
des Rechtsstreites; zwecks Sühne kann 
das persönliche Erscheinen der Parteien 
angeordnet werden. Obligatorisch ist 
der Sühneversuch in Scheidungsklagen 
und bei der Klage auf Herstellung des 
ehelichen Lebens. 
Siehe die Art Partei, Feststellungsklage, Zurücknahme 
der Klage, Wiederklage, Rechtsschutzanspruch, Aussetzung 
Unterbrechung, Ruben. P. 
Kleiber s. Reichsvogelschutzges vom 
30. Mai 1908, RGBI 314. Stelling. 
Kleider- und Wäschekonfektion. 
Nach Gw 135 ist in Fabrikbetrieben 
Kinder unter 13 Jahren zu beschäftigen 
verboten, über 13 Jahre können Kinder 
nur, wenn sie schulfrei sind, beschäftigt 
werden, jedoch bis zum vollendeten 14. 
Lebensjahr nur 6 Stunden am Tage und 
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht 
länger als 10 Stunden, über Beginn und 
Ende der Arbeitszeit und über die Pausen 
trifft Gw 136 Vorschriften. Gw 137 ff 
stellen den bekannten Arbeiterinnenschutz 
dar — siehe unter Fabrikarbeiterinnen. — 
An und für sich gilt diese Schutzgesetzge- 
bung nur für Fabrikbetriebe. Durch Gw 
154 Abs IV ist aber die Möglichkeit ge- 
boten, diese Bestimmungen auch auf an- 
dere Werkstätten durch Kaiserliche Ver- 
ordnung mit Zustimmung des Bundes- 
rates auszudehnen. Nach den Motiven 
liegt die Notwendigkeit dieser Ausdeh- 
nung namentlich bei denjenigen Zweigen 
der Hausindustrie vor, welche mit dem 
Fabrikbetriebe konkurrieren, da in ihnen 
die Beschäftigung von Kindern am weite- 
sten verbreitet und die Gefahr einer über- 
mäßigen Anstrengung der Kinder am 
größten ist. Die Hausindustrie mit ihrem 
  
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schädlichen Einflusse auf jugendliche und 
weibliche Arbeiter zeigt sich aber nirgends 
stärker als in der Kleider- und Wäsche- 
konfektion und daher ist durch Kaiserliche 
Verordnung vom 31. Mai 1897, RGBI 459, 
die Ausdehnung von Gw 135—139 und 
Gw 139b auf die Werkstätten der Kleider- 
und Wäschekonfektion ausgesprochen 
worden. Die Mantelbestimmung ist in 
8 1 enthalten, während die 88 2—7 die 
entsprechende Wiedergabe der Gw-Be- 
stimmungen sind. Nach $ 1 hat die Ver- 
ordnung Geltung für Werkstätten, in de- 
nen die Anfertigung oder Bearbeitung von 
Männer- und Knabenkleidern (Röcken, 
Hosen, Westen, Mänteln u. dgl), Frauen- 
und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, 
Umhängen und dgl) sowie von weißer 
und bunter Wäsche im großen erfolgt. 
Hiernach bleiben die kleinen Hand- 
werksbetriebe, in denen nach Maß für 
den persönlichen Bedarf der Besteller ge- 
arbeitet wird, sowie die Näh- und Plätt- 
stuben außerhalb des Verordnungsbe- 
reichs. Die Betriebe, die getroffen wer- 
den sollen, sind jene verderblichen und 
vom volkswirtschaftlichen Standpunkte 
sehr gefährlichen Zwischenmeisterbe- 
triebe, in denen nicht zur Familie des Ar- 
beitgebers gehörige Personen (es genügt 
eine einzige neben Familienangehörigen) 
beschäftigt werden. 
Ferner vergleiche für Preußen AusfAnw des HMin v 
16. Juni 1897, MinBl 199; für Sachsen MinBek vom 18. Jun 
1897, (GiesuVBl 120; für Württemberg die MinVerf vom 
15. Juni 1897, RegBl 57. und yom 8. Dez 1908, Amtsbl 
e8 Nr 15; für Baden nVerordn vom 23. 
GesuV Bl 114 etc. Juni 1897, 
Kommentare zur Gw von Berger-Wilhelmi 694, 
v. Landmann 2821, v. Marcinowski, Schicker 
Schenkel usw. Siehe ferner Drucksachen der Kom- 
mission für Arbeiterstatistik. Verhandlungen Nr 10: Ver- 
hältnisse in der Kleiderkonfektion; Nr 11: Verhältnisse In 
der Wäschekonfektion: Nr 11 (Nachtrag): Verhältnisse in 
der Kleider- u. Wäschekonfektion 1896; Nr 13: Bericht über 
die Erhebungen betr die Arbeitsverhältnisse in der Kleider- 
u. Wäschekonfektion. Erhebungen Nr 10: Zusammen- 
stellung der Ergebnisse der Ermittelungen über die Arbeits- 
verhältnisse in der Kleider- u. Wäschekonfektion. 
Weigelt. 
Klein, Ernst Ferdinand, * 3. Sept 1744 
zu Breslau, trat 1766 als Auskultator bei 
der Oberamtsregierung Breslau in den 
Staatsdienst, wurde 1781 zur Mitwirkung 
bei der Gesetzgebung als Assistenzrat be- 
rufen und gleichzeitig Kammergerichts- 
rat, folgte 1791 einem Rufe als Professor 
und Universitätsdirektor nach Halle, sie- 
delte jedoch 1800 als Obertribunalsrat 
wieder nach Berlin über, wo er 18. März 
1810 }. 
Im Zusammenhange mit den legislativen Ar- 
beiten (deren bedeutendster Förderer er neben 
Suarez war) veröffentlichte Klein: Gedanken 
von der öffentlichen Verhandlung der Rechts-
	        
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