Klageerhebung — Klein.
zu verschleppen, oder aus grober Nach-
lässigkeit die Verteidigungsmittel nicht
früher vorgebracht hat.
2. Bis zum Schlusse derjenigen münd-
lichen Verhandlung, auf welche das Ur-
teil ergeht, kann der Kläger durch Erwei-
terung des Klageantrages, der Beklagte
Jurch Erhebung einer Widerklage be-
antragen, daß ein im Laufe des Prozesses
streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von
dessen Bestehen oder Nichtbestehen die
Entscheidung des Rechtsstreites ganz
oder zum Teile abhängt, durch richter-
liche Entscheidung festgestellt werde (In-
zidentfeststellungsklage).
IX. Sühneversuch ist der Versuch des
Gerichtes, den Rechtsstreit oder einzelne
Streitpunkte gütlich beizulegen. Zuläs-
sig ist der Sühneversuch in jeder Lage
des Rechtsstreites; zwecks Sühne kann
das persönliche Erscheinen der Parteien
angeordnet werden. Obligatorisch ist
der Sühneversuch in Scheidungsklagen
und bei der Klage auf Herstellung des
ehelichen Lebens.
Siehe die Art Partei, Feststellungsklage, Zurücknahme
der Klage, Wiederklage, Rechtsschutzanspruch, Aussetzung
Unterbrechung, Ruben. P.
Kleiber s. Reichsvogelschutzges vom
30. Mai 1908, RGBI 314. Stelling.
Kleider- und Wäschekonfektion.
Nach Gw 135 ist in Fabrikbetrieben
Kinder unter 13 Jahren zu beschäftigen
verboten, über 13 Jahre können Kinder
nur, wenn sie schulfrei sind, beschäftigt
werden, jedoch bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr nur 6 Stunden am Tage und
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht
länger als 10 Stunden, über Beginn und
Ende der Arbeitszeit und über die Pausen
trifft Gw 136 Vorschriften. Gw 137 ff
stellen den bekannten Arbeiterinnenschutz
dar — siehe unter Fabrikarbeiterinnen. —
An und für sich gilt diese Schutzgesetzge-
bung nur für Fabrikbetriebe. Durch Gw
154 Abs IV ist aber die Möglichkeit ge-
boten, diese Bestimmungen auch auf an-
dere Werkstätten durch Kaiserliche Ver-
ordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates auszudehnen. Nach den Motiven
liegt die Notwendigkeit dieser Ausdeh-
nung namentlich bei denjenigen Zweigen
der Hausindustrie vor, welche mit dem
Fabrikbetriebe konkurrieren, da in ihnen
die Beschäftigung von Kindern am weite-
sten verbreitet und die Gefahr einer über-
mäßigen Anstrengung der Kinder am
größten ist. Die Hausindustrie mit ihrem
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schädlichen Einflusse auf jugendliche und
weibliche Arbeiter zeigt sich aber nirgends
stärker als in der Kleider- und Wäsche-
konfektion und daher ist durch Kaiserliche
Verordnung vom 31. Mai 1897, RGBI 459,
die Ausdehnung von Gw 135—139 und
Gw 139b auf die Werkstätten der Kleider-
und Wäschekonfektion ausgesprochen
worden. Die Mantelbestimmung ist in
8 1 enthalten, während die 88 2—7 die
entsprechende Wiedergabe der Gw-Be-
stimmungen sind. Nach $ 1 hat die Ver-
ordnung Geltung für Werkstätten, in de-
nen die Anfertigung oder Bearbeitung von
Männer- und Knabenkleidern (Röcken,
Hosen, Westen, Mänteln u. dgl), Frauen-
und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern,
Umhängen und dgl) sowie von weißer
und bunter Wäsche im großen erfolgt.
Hiernach bleiben die kleinen Hand-
werksbetriebe, in denen nach Maß für
den persönlichen Bedarf der Besteller ge-
arbeitet wird, sowie die Näh- und Plätt-
stuben außerhalb des Verordnungsbe-
reichs. Die Betriebe, die getroffen wer-
den sollen, sind jene verderblichen und
vom volkswirtschaftlichen Standpunkte
sehr gefährlichen Zwischenmeisterbe-
triebe, in denen nicht zur Familie des Ar-
beitgebers gehörige Personen (es genügt
eine einzige neben Familienangehörigen)
beschäftigt werden.
Ferner vergleiche für Preußen AusfAnw des HMin v
16. Juni 1897, MinBl 199; für Sachsen MinBek vom 18. Jun
1897, (GiesuVBl 120; für Württemberg die MinVerf vom
15. Juni 1897, RegBl 57. und yom 8. Dez 1908, Amtsbl
e8 Nr 15; für Baden nVerordn vom 23.
GesuV Bl 114 etc. Juni 1897,
Kommentare zur Gw von Berger-Wilhelmi 694,
v. Landmann 2821, v. Marcinowski, Schicker
Schenkel usw. Siehe ferner Drucksachen der Kom-
mission für Arbeiterstatistik. Verhandlungen Nr 10: Ver-
hältnisse in der Kleiderkonfektion; Nr 11: Verhältnisse In
der Wäschekonfektion: Nr 11 (Nachtrag): Verhältnisse in
der Kleider- u. Wäschekonfektion 1896; Nr 13: Bericht über
die Erhebungen betr die Arbeitsverhältnisse in der Kleider-
u. Wäschekonfektion. Erhebungen Nr 10: Zusammen-
stellung der Ergebnisse der Ermittelungen über die Arbeits-
verhältnisse in der Kleider- u. Wäschekonfektion.
Weigelt.
Klein, Ernst Ferdinand, * 3. Sept 1744
zu Breslau, trat 1766 als Auskultator bei
der Oberamtsregierung Breslau in den
Staatsdienst, wurde 1781 zur Mitwirkung
bei der Gesetzgebung als Assistenzrat be-
rufen und gleichzeitig Kammergerichts-
rat, folgte 1791 einem Rufe als Professor
und Universitätsdirektor nach Halle, sie-
delte jedoch 1800 als Obertribunalsrat
wieder nach Berlin über, wo er 18. März
1810 }.
Im Zusammenhange mit den legislativen Ar-
beiten (deren bedeutendster Förderer er neben
Suarez war) veröffentlichte Klein: Gedanken
von der öffentlichen Verhandlung der Rechts-