Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Knappschaltswesen. 
solchen gebildete Kassen als sog „beson- 
dere Kasseneinrichtungen‘‘ vom Bundes- 
rat zugelassen, mit allen Rechten und 
Pflichten der Invalidenversicherungs- 
anstalten, z. B. der Allgemeine Knapp- 
schaftsverein in Bochum mit mehr 
als 300000, die Norddeutsche Knapp- 
schaftspensionskasse in Halle für fast alle 
mittel- und norddeutschen Knappschafts- 
vereine mit mehr als 100000, der Saar- 
brücker Knappschaftsverein mit etwa 
50000 Arbeitern, der Knappschaftsverein 
der Bergleute im Königreich Sachsen. Die 
Mitglieder dieser Vereine genügen durch 
diese Beteiligung ihrer gesetzlichen Ver- 
sicherungspflicht. Die Beiträge werden 
nicht besonders oder direkt von den Bei- 
tragspflichtigen selbst, sondern von den 
bezüglichen Knappschaftsvereinen bei 
den Versicherten zugleich mit den Knapp- 
schaftsbeiträgen eingezogen. Markenver- 
wendung findet nicht statt. Die Knapp- 
schaftskassen bestehen, soweit ihre Mit- 
glieder den Invalidenversicherungsanstal- 
ten angehören, als Zuschußkassen fort, 
d. h. sie müssen ihre meist höhere und 
meist früher fällige Invalidenpension auch 
ev neben der Reichsinvalidenrente zahlen. 
Doch sind die Knappschaftsvereine be- 
rechtigt, ihre Leistungen um den Wert 
der ihren Mitgliedern zustehenden reichs- 
gesetzlichen Invalidenrenten oder einen 
Teil derselben herabzusetzen, falls sie 
die Beiträge entsprechend herabsetzen 
RinvVG 52. 
Teils mit Rücksicht auf die Reichs- 
gesetzgebung, teils um gewisse Übel- 
stände zu heben, sind in neuester Zeit, 
zuerst in Preußen, Änderungen des 
Knappschaftswesens vorgenommen; so 
ist in Preußen der ganze darauf bezüg- 
liche Titel des Allgemeinen Berggesetzes 
durch Ges vom 19. Juni 1906 (GS 199) 
neu geregelt. Sachsen ist später gefolgt. 
Die Änderungen betreffen hauptsächlich 
1. die größere, bisher nicht gewährleistete 
Sicherstellung der Ansprüche an den 
Knappschaftsverein; 2. die Neuregelung 
der Beiträge (namentlich die Beseitigung 
des Umstandes, daß früher die sog Un- 
ständigen über die ihnen eingeräumten 
Ansprüche hinaus für die Ständigen mit- 
steuern); 3. die mindestens rechnungs- 
mäßige Trennung der Leistungen der 
Kranken - von der Pensionskasse inner- 
halb des Vereins; 4. Freizügigkeit; 
5. schiedsgerichtliches Verfahren. 
  
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Im einzelnen ist folgendes hervorzu- 
heben. Knappschaftspflichtig ist grund- 
sätzlich nur die Beschäftigung auf einem 
Bergwerke im Sinne der Gewinnung von 
nicht zum Grundeigentum, also von rega- 
len Mineralien, also z. B. nicht beim 
Raseneisenerzbergbau, noch bei Erdöl, 
noch bei der Aufsuchung von Stein- und 
Kalisalzen in der Provinz Hannover. Aus- 
gedehnt spezialgesetzlich ist die Knapp- 
schaftspflicht auf folgende Fälle des 
Grundeigentumsbergbaues: den west- 
preußischen Braunkohlenbergbau, den 
Stein- und Braunkohlenbergbau in den 
vormals kursächsischen Landesteilen und 
im Fürstentum Calenberg, die linksrheini- 
schen Dachschiefer-, Trast- und Basalt- 
lavabrüche, endlich den Stein- und Kali- 
salzbergbau (nicht auf die Salinen) in der 
Provinz Hannover. Die Knappschafts- 
pflichtigkeit umfaßt nicht bloß den Berg- 
bau an sich, sondern auch die dazu- 
gehörigen Aufbereitungs- und Betriebs- 
anstalten, wie die Salinen (abgesehen von 
der Provinz Hannover). Mit knappschafts- 
pflichtigen Anstalten verbundene nicht- 
knappschaftspflichtige können auf ge- 
meinsamen Antrag der Werksbesitzer und 
der Mehrheit der beschäftigten Personen 
in den Knappschaftsverein aufgenommen 
werden. Alle Arbeiter knappschaftspflich- 
tiger Betriebe, desgleichen die Werksbe- 
amten bis zu 2000 M Jahresverdienst sind, 
ohne daß es fortan einer Beitrittserklä- 
rung bedarf, Mitglieder der Krankenkasse 
des Knappschaftsvereins. Die übrigen 
Werksbeamten, die Verwaltungsbeamten 
der Knappschaftsvereine, endlich die 
pensionsberechtigten Werksbeamten der 
staatlichen Betriebe (letztere mit Geneh- 
migung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde) 
sind zum Beitritt berechtigt. In bezug auf 
die Leistungen in Krankheits- und Sterbe- 
fällen sowie in bezug auf eine Erhöhung 
und Erweiterung dieser Leistungen ist 
das bisherige Recht wiederholt. In bezug 
auf das Ausscheiden aus der Kranken- 
kasse bzw der die Zugehörigkeit dazu be- 
gründenden Beschäftigung gelten die Re- 
geln des Reichsrechtes (KrankVG 27, 28, 
63, 19, 4, wiederholt in B 171c, d, e). 
Diejenigen Arbeiter und Beamten, 
welche nach Vorstehendem (B 171) der 
Krankenkasse angehören, sind ohne An- 
trag auch als Mitglieder in die Pensions- 
| kasse des Knappschaftsvereins aufzuneh- 
| men, sofern sie den in den Satzungen auf-
	        
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