Knappschaltswesen.
solchen gebildete Kassen als sog „beson-
dere Kasseneinrichtungen‘‘ vom Bundes-
rat zugelassen, mit allen Rechten und
Pflichten der Invalidenversicherungs-
anstalten, z. B. der Allgemeine Knapp-
schaftsverein in Bochum mit mehr
als 300000, die Norddeutsche Knapp-
schaftspensionskasse in Halle für fast alle
mittel- und norddeutschen Knappschafts-
vereine mit mehr als 100000, der Saar-
brücker Knappschaftsverein mit etwa
50000 Arbeitern, der Knappschaftsverein
der Bergleute im Königreich Sachsen. Die
Mitglieder dieser Vereine genügen durch
diese Beteiligung ihrer gesetzlichen Ver-
sicherungspflicht. Die Beiträge werden
nicht besonders oder direkt von den Bei-
tragspflichtigen selbst, sondern von den
bezüglichen Knappschaftsvereinen bei
den Versicherten zugleich mit den Knapp-
schaftsbeiträgen eingezogen. Markenver-
wendung findet nicht statt. Die Knapp-
schaftskassen bestehen, soweit ihre Mit-
glieder den Invalidenversicherungsanstal-
ten angehören, als Zuschußkassen fort,
d. h. sie müssen ihre meist höhere und
meist früher fällige Invalidenpension auch
ev neben der Reichsinvalidenrente zahlen.
Doch sind die Knappschaftsvereine be-
rechtigt, ihre Leistungen um den Wert
der ihren Mitgliedern zustehenden reichs-
gesetzlichen Invalidenrenten oder einen
Teil derselben herabzusetzen, falls sie
die Beiträge entsprechend herabsetzen
RinvVG 52.
Teils mit Rücksicht auf die Reichs-
gesetzgebung, teils um gewisse Übel-
stände zu heben, sind in neuester Zeit,
zuerst in Preußen, Änderungen des
Knappschaftswesens vorgenommen; so
ist in Preußen der ganze darauf bezüg-
liche Titel des Allgemeinen Berggesetzes
durch Ges vom 19. Juni 1906 (GS 199)
neu geregelt. Sachsen ist später gefolgt.
Die Änderungen betreffen hauptsächlich
1. die größere, bisher nicht gewährleistete
Sicherstellung der Ansprüche an den
Knappschaftsverein; 2. die Neuregelung
der Beiträge (namentlich die Beseitigung
des Umstandes, daß früher die sog Un-
ständigen über die ihnen eingeräumten
Ansprüche hinaus für die Ständigen mit-
steuern); 3. die mindestens rechnungs-
mäßige Trennung der Leistungen der
Kranken - von der Pensionskasse inner-
halb des Vereins; 4. Freizügigkeit;
5. schiedsgerichtliches Verfahren.
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Im einzelnen ist folgendes hervorzu-
heben. Knappschaftspflichtig ist grund-
sätzlich nur die Beschäftigung auf einem
Bergwerke im Sinne der Gewinnung von
nicht zum Grundeigentum, also von rega-
len Mineralien, also z. B. nicht beim
Raseneisenerzbergbau, noch bei Erdöl,
noch bei der Aufsuchung von Stein- und
Kalisalzen in der Provinz Hannover. Aus-
gedehnt spezialgesetzlich ist die Knapp-
schaftspflicht auf folgende Fälle des
Grundeigentumsbergbaues: den west-
preußischen Braunkohlenbergbau, den
Stein- und Braunkohlenbergbau in den
vormals kursächsischen Landesteilen und
im Fürstentum Calenberg, die linksrheini-
schen Dachschiefer-, Trast- und Basalt-
lavabrüche, endlich den Stein- und Kali-
salzbergbau (nicht auf die Salinen) in der
Provinz Hannover. Die Knappschafts-
pflichtigkeit umfaßt nicht bloß den Berg-
bau an sich, sondern auch die dazu-
gehörigen Aufbereitungs- und Betriebs-
anstalten, wie die Salinen (abgesehen von
der Provinz Hannover). Mit knappschafts-
pflichtigen Anstalten verbundene nicht-
knappschaftspflichtige können auf ge-
meinsamen Antrag der Werksbesitzer und
der Mehrheit der beschäftigten Personen
in den Knappschaftsverein aufgenommen
werden. Alle Arbeiter knappschaftspflich-
tiger Betriebe, desgleichen die Werksbe-
amten bis zu 2000 M Jahresverdienst sind,
ohne daß es fortan einer Beitrittserklä-
rung bedarf, Mitglieder der Krankenkasse
des Knappschaftsvereins. Die übrigen
Werksbeamten, die Verwaltungsbeamten
der Knappschaftsvereine, endlich die
pensionsberechtigten Werksbeamten der
staatlichen Betriebe (letztere mit Geneh-
migung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde)
sind zum Beitritt berechtigt. In bezug auf
die Leistungen in Krankheits- und Sterbe-
fällen sowie in bezug auf eine Erhöhung
und Erweiterung dieser Leistungen ist
das bisherige Recht wiederholt. In bezug
auf das Ausscheiden aus der Kranken-
kasse bzw der die Zugehörigkeit dazu be-
gründenden Beschäftigung gelten die Re-
geln des Reichsrechtes (KrankVG 27, 28,
63, 19, 4, wiederholt in B 171c, d, e).
Diejenigen Arbeiter und Beamten,
welche nach Vorstehendem (B 171) der
Krankenkasse angehören, sind ohne An-
trag auch als Mitglieder in die Pensions-
| kasse des Knappschaftsvereins aufzuneh-
| men, sofern sie den in den Satzungen auf-