Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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gestellten Erfordernissen über Lebensalter 
und Gesundheit genügen. Als Erfordernis 
für die Aufnahme darf das Mindestalter 
nicht über 18 und das Höchstalter nicht 
über 40 Jahre festgesetzt werden. Die 
zum Beitritt in die Krankenkasse Berech- 
tigten sind auch zum Eintritt in die Pen- 
sionskasse berechtigt. Arbeiterinnen kön- 
nen durch die Satzung von der Mitglied- 
schaft in der Pensionskasse ausgeschlos- 
sen werden. Geschieht solches, so haben 
sie nur Anspruch ev auf die reichsgesetz- 
lichen Invalidenleistungen. Personen, die 
wegen Nichterfüllung der satzungsmäßi- 
gen Erfordernisse nicht als Mitglieder in 
die Pensionskasse aufgenommen werden, 
dürfen zur Zahlung von Pensionskassen- 
beiträgen grundsätzlich nicht herangezo- 
gen werden. Die Leistungen, welche die 
Pensionskassen der Knappschaftsvereine 
nach näherer Bestimmung der Satzungen 
ihren Mitgliedern mindestens zu gewäh- 
ren haben, sind: 
1. eine lebenslängliche Invalidenpen- 
sion bei eingetretener Unfähigkeit zur Be- 
rufsarbeit; 
2. eine Pension für die Witwen auf Le- 
benszeit oder bis zur Wiederverheiratung; 
3. eine Beihilfe zur Erziehung der Kin- 
der verstorbener Mitglieder und Invaliden 
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; 
4. ein Beitrag zu den Begräbniskosten 
der Invaliden. 
Dem Mitgliede steht ein Anspruch auf 
die Invalidenpension nicht zu, wenn die 
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich herbeige- 
führt ist. Die Gewährung der Invaliden- 
pension kann ganz oder teilweise versagt 
werden, wenn das Mitglied die Arbeits- 
unfähigkeit bei Begehung eines durch 
strafgerichtliches Urteil festgestellten Ver- 
brechens oder vorsätzlichen Vergehens 
sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren 
Art kann die Invalidenpension ganz oder 
teilweise der unterhaltsberechtigten Fa- 
milie überwiesen werden. Die Leistungen 
der Pensionskassen können durch die Sat- 
zung an die Zurücklegung einer bestimm- 
ten Wartezeit gebunden werden. Die 
Wartezeit darf auf einen längeren Zeit- 
raum als 5 Jahre nicht festgesetzt werden. 
Eine Invalidenpension ist bereits vor zu- 
rückgelegter Wartezeit zu gewähren, 
wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Ver- 
unglückung bei der Berufsarbeit verur- 
sacht ist. Invalid gewordene Ausländer 
können mit dem dreifachen Betrage der 
  
Knappschaftswesen. 
Jahrespension abgefunden werden. Tritt 
in den Verhältnissen des Empfängers 
einer Invalidenpension eine Veränderung 
ein, welche ihn nicht mehr als unfähig zur 
Berufsarbeit erscheinen läßt, so kann ihm 
die Pension entzogen werden. Die Be- 
messung der Invaliden- und der Witwen- 
pensionen erfolgt nach alljährlich oder 
allmonatlich oder allwöchentlich eintreten- 
den Steigerungssätzen. Der Betrag der 
Steigerungssätze ist sowohl für die Inva- 
liden- wie für die Witwenpensionen für 
jede Mitgliederkasse besonders festzu- 
setzen. Die Steigerungssätze können nach 
Dienstalterszeiten verschieden bemessen 
werden. Die Pensionen sind in Tabellen 
ersichtlich zu machen. Die Waisengelder 
sind entweder unter Berücksichtigung des 
Dienstalters ihres Vaters oder ohne des- 
sen Berücksichtigung in festen Monats- 
sätzen für die einzelnen Mitgliederklassen 
zu bemessen. 
Zwischen den preußischen Pensions- 
kassen der Knappschaftsvereine besteht 
gesetzlich Freizügigkeit. Mitglieder der 
Pensionskassen werden bei Übernahme 
der Beschäftigung im Bezirk eines anderen 
Knappschaftsvereins ohne Rücksicht auf 
ihr Lebensalter regelmäßig Mitglieder der 
Pensionskasse dieses Vereins mit ihrem 
bisherigen Dienstalter, sofern sie nicht 
schon zur Berufsarbeit unfähig sind. Tritt 
ein solches Mitglied, das zwei oder meh- 
reren Pensionskassen angehört hat, oder 
seine Witwe in den Genuß der Invaliden- 
oder Witwenpension, so hat jede betei- 
ligte Pensionskasse für die Zeit, waäh- 
rend welcher das Mitglied ihr angehört 
hat, die Summe der bei ihr erdienten Stei- 
gerungssätze zu gewähren. Die Berech- 
nung, Festsetzung und Auszahlung der 
Leistungen der beteiligten Pensionskassen 
erfolgt durch denjenigen Knappschaftsver- 
ein, dessen Pensionskasse das Mitglied 
zuletzt angehört hat. Streitigkeiten über 
die Anteile an der den einzelnen Pensions- 
kassen obliegenden Aufbringung der Lei- 
stungen entscheidet unter Ausschluß des 
Rechtsweges das Oberbergamt und, wenn 
die Vereine verschiedenen Oberbergamts- 
bezirken angehören, der Handelsminister. 
Mitglieder der Pensionskasse, welche, 
ohne arbeitsunfähig geworden zu sein, 
aus der die Mitgliedschaft begründenden 
Beschäftigung ausscheiden und nicht Mit- 
glieder einer anderen Knappschaftspen- 
sionskasse werden, sind bei einem Dienst-
	        
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