Knappschaftswesen.
alter von wenigstens 5 Jahren berechtigt,
sich ihre bis dahin erworbenen Ansprüche
durch Zahlung einer (monatlich höchstens
1 M betragenden) Anerkennungsgebühr
zu erhalten. Abgesehen von diesen Fällen
verlieren Mitglieder der Pensionskasse
durch Austritt aus der die Versiche-
rungspflicht begründenden Beschäftigung
grundsätzlich ihre Ansprüche auf die Lei-
stungen der Pensionskasse. Tritt ein frü-
heres Pensionskassenmitglied indes wie-
der in eine Knappschaftspensionskasse als
Mitglied ein, so leben seine früheren Pen-
sionskassenansprüche nach einjähriger
Mitgliedschaft wieder auf.
Alle Unterstützungsansprüche an Knapp-
schaftsvereine verjähren in zwei Jahren.
Sie dürfen in der Regel nicht abgetreten
noch gepfändet werden. Sowohl die
Mitglieder als auch die Werkbesitzer
haben zu den Kranken- und zu den Pen-
sionskassen Beiträge zu leisten. Die Bei-
träge der Werksbesitzer für beitrittspflich-
tige Mitglieder dürfen nicht geringer als
die Beiträge dieser Mitglieder sein. Zur
Beitragsleistung für nichtbeitrittspflichtige
Mitglieder sind die Werksbesitzer nicht
verpflichtet; solche haben auch die auf
den Werksbesitzer entfallenden Beiträge
mitzuentrichten.
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß
sie die dauernde Erfüllbarkeit der Kassen-
leistungen ermöglichen. Bei der Kran-
kenkasse sind ev die Werksbesitzer zur
Leistung der erforderlichen Vorschüsse
verpflichtet. Erforderlichenfalls kann das
Oberbergamt die Beiträge heraufsetzen.
Gegen einen solchen Beschluß findet
meist die Beschwerde an das Oberschieds-
gericht statt. Die Werksbesitzer haben
die An- und Abmeldepflicht der von
ihnen beschäftigten knappschaftspflich-
tigen Personen; sie sind ferner ver-
pflichtet, die Mitgliederbeiträge, etwa-
ige Eintrittsgelder und Ordnungsstra-
fen von den bei ihnen beschäftigten Ar-
beitern einzuziehen und zugleich mit ihren
eigenen Beiträgen abzuführen; sie haften
für die Einziehung und Abführung wie für
eine eigene Schuld. Sie können sich be-
züglich der Arbeiterbeiträge durch Ein-
haltung bei der Lohnzahlung schadlos hal-
ten.
Falls die dauernde Leistungsfähigkeit
eines Knappschaftsvereins oder einer be-
sonderen Krankenkasse durch andauern-
des Sinken der Mitgliederzahl oder sonst
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gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde
den Verein oder die Kasse auflösen und
die Mitglieder einem anderen Verein oder
einer anderen Krankenkasse überweisen.
Die Aufsichtsbehörde kann ferner nach
Anhörung der Generalversammlungen der
beteiligten Knappschaftsvereine im Inter-
esse der dauernden Sicherstellung der An-
sprüche der Mitglieder die vollständige
Vereinigung zweier oder mehrerer
Knappschaftsvereine oder deren Ver-
mögen zu einem Rückversicherungs-
verband anordnen. Die Verwaltung des
Knappschaftsvereins erfolgt unter Betei-
ligung von Knappschaftsältesten durch
den Knappschaftsvorstand bzw Kranken-
kassenvorstand und durch die Generalver-
sammlung.
Die Knappschaftsältesten (Arbeiterver-
treter) werden von den beitragzahlenden
(also noch nicht invalidisierten), männ-
lichen, volljährigen Vereinsmitgliedern,
die sich im Besitz der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden, unter den in der Satzung
hinsichtlich der Wählbarkeit bestimmten
besonderen Voraussetzungen (diese kann
also Beschränkungen der Wählbarkeit auf-
stellen!) auf Grund unmittelbarer (gehei-
mer oder öffentlicher, direkter oder indi-
rekter, je nach der Satzung!) Abstimmung
aus ihrer Mitte (also nicht z. B. aus den
Invalidisierten oder aus Werksbesitzern!)
gewählt. Die Verhältniswahl ist zulässig
(kann also durch die Satzung vorgeschrie-
ben werden!); dabei kann die Stimm-
abgabe (durch die Satzung) auf Vor-
schlagslisten beschränkt werden. Die
Knappschaftsältesten haben das Recht
und die Pflicht, die Befolgung der Sat-
zungen durch die Knappschaftsmitglieder
zu überwachen und die Rechte der letz-
teren gegenüber dem Vorstande wahrzu-
nehmen. Die von ihnen gewählten Ab-
geordneten vertreten die Knappschaftsmit-
glieder in den Generalversammlungen.
Die Mitglieder des Knappschaftsvor-
standes werden zur Hälfte aus den Werks-
besitzern oder aus deren Vertretern, zur
anderen Hälfte aus beitragspflichtigen
(also u. a. nicht schon invalidisierten)
Knappschaftsältesten gewählt. Die Ver-
hältniswahl ist zulässig; die Stimmab-
gabe kann auf Vorschlagslisten beschränkt
werden. Der Knappschaftsvorstand wählt
seinen Vorsitzenden und dessen Stellver-
treter aus der Zahl seiner aus den Werks-
besitzern oder deren Vertretern gewählten