Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Knappschaftswesen. 
alter von wenigstens 5 Jahren berechtigt, 
sich ihre bis dahin erworbenen Ansprüche 
durch Zahlung einer (monatlich höchstens 
1 M betragenden) Anerkennungsgebühr 
zu erhalten. Abgesehen von diesen Fällen 
verlieren Mitglieder der Pensionskasse 
durch Austritt aus der die Versiche- 
rungspflicht begründenden Beschäftigung 
grundsätzlich ihre Ansprüche auf die Lei- 
stungen der Pensionskasse. Tritt ein frü- 
heres Pensionskassenmitglied indes wie- 
der in eine Knappschaftspensionskasse als 
Mitglied ein, so leben seine früheren Pen- 
sionskassenansprüche nach einjähriger 
Mitgliedschaft wieder auf. 
Alle Unterstützungsansprüche an Knapp- 
schaftsvereine verjähren in zwei Jahren. 
Sie dürfen in der Regel nicht abgetreten 
noch gepfändet werden. Sowohl die 
Mitglieder als auch die Werkbesitzer 
haben zu den Kranken- und zu den Pen- 
sionskassen Beiträge zu leisten. Die Bei- 
träge der Werksbesitzer für beitrittspflich- 
tige Mitglieder dürfen nicht geringer als 
die Beiträge dieser Mitglieder sein. Zur 
Beitragsleistung für nichtbeitrittspflichtige 
Mitglieder sind die Werksbesitzer nicht 
verpflichtet; solche haben auch die auf 
den Werksbesitzer entfallenden Beiträge 
mitzuentrichten. 
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß 
sie die dauernde Erfüllbarkeit der Kassen- 
leistungen ermöglichen. Bei der Kran- 
kenkasse sind ev die Werksbesitzer zur 
Leistung der erforderlichen Vorschüsse 
verpflichtet. Erforderlichenfalls kann das 
Oberbergamt die Beiträge heraufsetzen. 
Gegen einen solchen Beschluß findet 
meist die Beschwerde an das Oberschieds- 
gericht statt. Die Werksbesitzer haben 
die An- und Abmeldepflicht der von 
ihnen beschäftigten knappschaftspflich- 
tigen Personen; sie sind ferner ver- 
pflichtet, die Mitgliederbeiträge, etwa- 
ige Eintrittsgelder und Ordnungsstra- 
fen von den bei ihnen beschäftigten Ar- 
beitern einzuziehen und zugleich mit ihren 
eigenen Beiträgen abzuführen; sie haften 
für die Einziehung und Abführung wie für 
eine eigene Schuld. Sie können sich be- 
züglich der Arbeiterbeiträge durch Ein- 
haltung bei der Lohnzahlung schadlos hal- 
ten. 
Falls die dauernde Leistungsfähigkeit 
eines Knappschaftsvereins oder einer be- 
sonderen Krankenkasse durch andauern- 
des Sinken der Mitgliederzahl oder sonst 
  
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gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde 
den Verein oder die Kasse auflösen und 
die Mitglieder einem anderen Verein oder 
einer anderen Krankenkasse überweisen. 
Die Aufsichtsbehörde kann ferner nach 
Anhörung der Generalversammlungen der 
beteiligten Knappschaftsvereine im Inter- 
esse der dauernden Sicherstellung der An- 
sprüche der Mitglieder die vollständige 
Vereinigung zweier oder mehrerer 
Knappschaftsvereine oder deren Ver- 
mögen zu einem Rückversicherungs- 
verband anordnen. Die Verwaltung des 
Knappschaftsvereins erfolgt unter Betei- 
ligung von Knappschaftsältesten durch 
den Knappschaftsvorstand bzw Kranken- 
kassenvorstand und durch die Generalver- 
sammlung. 
Die Knappschaftsältesten (Arbeiterver- 
treter) werden von den beitragzahlenden 
(also noch nicht invalidisierten), männ- 
lichen, volljährigen Vereinsmitgliedern, 
die sich im Besitz der bürgerlichen Ehren- 
rechte befinden, unter den in der Satzung 
hinsichtlich der Wählbarkeit bestimmten 
besonderen Voraussetzungen (diese kann 
also Beschränkungen der Wählbarkeit auf- 
stellen!) auf Grund unmittelbarer (gehei- 
mer oder öffentlicher, direkter oder indi- 
rekter, je nach der Satzung!) Abstimmung 
aus ihrer Mitte (also nicht z. B. aus den 
Invalidisierten oder aus Werksbesitzern!) 
gewählt. Die Verhältniswahl ist zulässig 
(kann also durch die Satzung vorgeschrie- 
ben werden!); dabei kann die Stimm- 
abgabe (durch die Satzung) auf Vor- 
schlagslisten beschränkt werden. Die 
Knappschaftsältesten haben das Recht 
und die Pflicht, die Befolgung der Sat- 
zungen durch die Knappschaftsmitglieder 
zu überwachen und die Rechte der letz- 
teren gegenüber dem Vorstande wahrzu- 
nehmen. Die von ihnen gewählten Ab- 
geordneten vertreten die Knappschaftsmit- 
glieder in den Generalversammlungen. 
Die Mitglieder des Knappschaftsvor- 
standes werden zur Hälfte aus den Werks- 
besitzern oder aus deren Vertretern, zur 
anderen Hälfte aus beitragspflichtigen 
(also u. a. nicht schon invalidisierten) 
Knappschaftsältesten gewählt. Die Ver- 
hältniswahl ist zulässig; die Stimmab- 
gabe kann auf Vorschlagslisten beschränkt 
werden. Der Knappschaftsvorstand wählt 
seinen Vorsitzenden und dessen Stellver- 
treter aus der Zahl seiner aus den Werks- 
besitzern oder deren Vertretern gewählten
	        
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