Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Mitglieder (also nicht aus Arbeitern!). Die 
Beschlußfassungen im Vorstand erfolgen 
mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt die 
Abstimmung wiederholt Stimmengleich- 
heit (was leicht geschehen kann, wenn sich 
Besitzer und Älteste geschlossen gegen- 
überstehen!), so entscheidet das Ober- 
bergamt (Beschwerde an das Ober- 
schiedsgericht!). | 
Der Knappschaftsvorstand vertritt den 
Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
Er kann Ausschüsse bilden (mit gleicher 
Beteiligung zwischen Besitzern und Älte- 
sten!). Insbesondere hat der Vorstand die 
Leitung der Wahlen der Knappschaftsälte- 
sten, die Auswahl der Beamten und der 
Ärzte des Vereins und den Abschluß der 
Verträge mit ihnen sowie mit den Apo- 
theken, die Verwaltung des Vereinsver- 
mögens und die Aufsicht über die Ge- 
schäftsführung der etwa bestehenden be- 
sonderen Krankenkassen. 
SoweitdieWahrnehmung derVereinsver- 
waltung nicht dem Vorstand obliegt, steht 
die Beschlußfassung der Generalversamm- 
lung zu, so z. B. über die Abänderung der 
Satzung, die Wahl des Vorstandes und des 
Ausschusses zur Prüfung der Jahresrech- 
nung. Die Generalversammlung besteht 
aus den Werksbesitzern (oder ihren Ver- 
tretern) und aus Knappschaftsältesten 
(oder aus deren Abgeordneten). Stellver- 
tretung ist zulässig; doch darf sich ein 
Ältester nur wieder durch einen solchen 
vertreten lassen. Die Beschlußfassungen 
und die Wahlen erfolgen in der General- 
versammlung für jeden der beiden Teile 
besonders. Anträge, welchen nicht von 
beiden Teilen in der Generalversammlung 
zugestimmt wird, gelten als abgelehnt. 
(Es können also die Arbeitervertreter nicht 
durch die Werkbesitzer, noch umgekehrt 
überstimmt werden, itio in partes!). 
Entsprechende Vorschriften gelten für 
Vorstand und Generalversammlung auch 
der etwa gebildeten selbständigen Kran- 
kenkassen. 
Die Oberbergämter überwachen die 
Beobachtung der Gesetze und Satzungen 
mit der Befugnis, Ordnungsstrafen gegen 
die Vorstandsmitglieder festzusetzen. Zur 
Ausübung dieses Rechts zur Überwachung 
ernennen sie für jeden Verein einen Kom- 
missar, der befugt ist, allen Generalver- 
sammlungen undSitzungen der Vorstände 
und Ausschüsse beizuwohnen und gesetz- 
oder satzungswidrige Beschlüsse (also 
  
Knappschaftswesen. 
nicht bloß unzweckmäßige!) zu beanstan- 
den, in welchem Fall das Oberbergamt 
entscheidet. Das Oberbergamt kann die 
Berufung der Vorstände, Ausschüsse und 
Generalversammlungen zu Sitzungen ve-- 
langen, ev diese selbst anberaumen, im 
letzteren Fall kann dessen Kommissar die 
Leitung der Verhandlungen übernehmen. 
Beschwerden über die Verwaltung des 
Vorstandes sind in der Regel beim Ober- 
bergamt (und Handelsminister) anzubrin- 
gen. Der Rechtsweg ist, außer wegen 
Krankenkassenleistungen, ausgeschlossen. 
Gegen Entscheidungen, durch welche der 
Anspruch auf Pensionskassenleistungen 
abgewiesen oder der Höhe oder der Zeit- 
dauer nach festgestellt wird, oder welche 
das Mitgliederverhältnis zur Pensions- 
kasse oder die zu dieser Kasse zu entrich- 
tenden Eintrittsgelder und Beiträge be- 
treffen, findet unter Ausschluß des Rechts- 
wegs nur die Berufung auf schiedsgericht- 
liche Entscheidung statt, und zwar, wenn 
ein Knappschaftsverein eine besondere 
Kasseneinrichtung im Sinne des Invali- 
denversicherungsgesetzes bildet oder 
einer solchen angehört, bei dem betref- 
fenden Schiedsgericht für Arbeiterver- 
sicherung, sonst bei einem besonderen 
Schiedsgericht, dessen Vorsitzender vom 
Handelsminister ernannt und dessen 
übrige Mitglieder von der Generalver- 
sammlung zu gleichen Teilen in getrenn- 
ter Wahlhandlung von den Besitzern und 
den Knappschaftsältesten nach einfacher 
Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewählt 
werden. 
Gegen die Entscheidungen der Schieds- 
gerichte (wegen knappschaftlicher Ange- 
legenheiten, nicht z. B. wegen der Reichs- 
Invaliden- oder -Altersrente, bezüglich de- 
ren die Revision nach dem Reichs-Invali- 
denversicherungsgesetz an das Reichsver- 
sicherungsamt geht!) steht beiden Teilen 
die Revision an das Oberschiedsgericht 
in Berlin zu: wegen Rechtsverletzung oder 
wegen Verstoßes wider den klaren In- 
halt der Akten oder wegen wesentlicher 
Mängel des Verfahrens. Der Vorsitzende 
wird vom Handelsminister aus der Zahl 
der öffentlichen Beamten ernannt, die Bei- 
sitzer werden von den Generalversamm- 
lungen sämtlicher Knappschaftsvereine 
(in getrennten Wahlhandlungen für Be- 
sitzer und Arbeitervertreter) gewählt. Bei 
Revisionen sind zwei richterliche Mitglie- 
der zuzuziehen, in gewissen anderen Fäl-
	        
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