Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kolporteure — Komitien. 
des $ 63 Abs 1 entsprechende Anwen- 
dung, Gw 43 Abs 2. 
Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist 
befugt, auch außerhalb des Gemeindebe- 
zirks seiner gewerblichen Niederlassung 
persönlich oder durch in seinen Diensten 
stehende Reisende für die Zwecke seines 
Gewerbebetriebs Bestellungen auf Waren 
aufzusuchen; das Erfordernis der vorgän- 
gigen ausdrücklichen Aufforderung gilt 
nicht für Druckschriften, andere Schriften 
und Bildwerke, wohl aber findet die Vor- 
schrift des $ 56 Abs 3 (siehe oben) ent- 
sprechende Anwendung, Gw 44. Wer in 
Gemäßheit des $ 44 Warenbestellungen 
aufsucht, bedarf hierzu einer Legitima- 
tionskarte, Gw 44a. 
Wer außerhalb des Gemeindebezirks 
seines Wohnortes ohne Begründung einer 
gewerblichen Niederlassung und ohne 
vorgängige Bestellung in eigener Person 
Waren (auch Druckschriften) feilbieten 
oder Warenbestellungen aufsuchen will, 
bedarf dazu eines Wandergewerbescheins, 
soweit nicht für das Aufsuchen von 
Warenbestellungen eine Legitimations- 
karte genügt, Gw 55 Abs 1. Zum Auf- 
suchen von Bestellungen auf Druckschrif- 
ten einschl Zeitungen ist lediglich eine Le- 
gitimationskarte, nicht ein Wandergewer- 
beschein erforderlich, RegersE 26 341. 
Zuwiderhandlungen gegen die obigen 
Vorschriften werden nach Gw 143 ff, ins- 
besondere dem 8 149 Ziff 1, 2 bestraft. 
Kp sind schon dann strafbar, wenn sie 
fahrlässigerweise die Prüfung unterlassen, 
ob die von ihnen feilgebotenen Schriften 
in sittlicher oder religiöser Beziehung Är- 
gernis zu geben geeignet sind; eine Fahr- 
lässigkeit ist aber nicht ohne weiteres an- 
zunehmen, wenn die Kp nicht alle von 
ihnen vertriebenen Druckschriften ihrem 
ganzen Inhalte nach durchlesen, vielmehr 
ist in der unterlassenen Prüfung erst dann 
ein fahrlässiges Verschulden zu finden, 
wenn der Kp den Umständen nach Grund 
zu der Annahme hat, daß die von ihm 
feilgebotene Schrift anstößigen Inhalts ist, 
DJZ 11 149. Eine Prüfung erübrigt sich, 
wenn er mit Rücksicht auf die Persönlich- 
keit und Geschäftsführung seines Liefe- 
ranten und mit Rücksicht auf die allge- 
meine Haltung und Richtung der Druck- 
schrift keinerlei Grund zu der Annahme 
hat, daß die Druckschrift unter S 184 Ziff 1 
oder Gw 56 Abs 3 Ziff 12 fällt, RGSt 39 
317. 
  
931 
Ferner kann sich der Kp gemäß PrG 20 
Abs 1 strafbar machen, wenn durch den 
Inhalt der von ihm verbreiteten Druck- 
schrift der Tatbestand einer strafbaren 
Handlung begründet wird. Haftet er nicht 
aus $ 20, so kann er als Verbreiter nach 
8 21 wegen Fahrlässigkeit bestraft wer- 
den, wenn er nicht die Anwendung der 
pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände 
nachweist, welche diese Anwendung un- 
möglich gemacht haben; er kann seine Be- 
strafung wegen Fahrlässigkeit auch durch 
Benennung eines Vormannes abwenden. 
Ebner. 
Kolumbien (Auslieferung) gesteht 
Deutschland nach dem Freundschafts-, 
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 
23. Juli 1892, RGBI 94 23, für die Aus- 
lieferung und die Erledigung von Requi- 
sitionen in Strafsachen die Meistbegünsti- 
gung zu, sofern Reziprozität zugesichert 
ist. Grosch. 
Komitien (RömR). I. Comitia curiata 
sind Versammlungen des Patriziates, nach 
Kurien geordnet; ursprünglich einziger 
Gesetzgebungskörper, später nur noch 
zuständig für die lex curiata de imperio, 
für arrogatio und testamentum calatis co- 
mitiis. Die Einberufung kann durch jeden 
magistratus maior cum imperio erfolgen. 
Als comitia calata werden sie für die Er- 
richtung der Privatrechtsgeschäfte vom 
pontifex maximus berufen. 
II. Comitia centuriata sind Versamm- 
lungen des gesamten Volkes zur Gesetz- 
gebung. Die Einteilung erfolgt für die 
Zwecke der Besteuerung und des Heeres- 
dienstes in 193 Zenturien; sie geschieht 
durch den censor für ein lustrum (5 Jahre). 
1. Die ansässigen römischen Bürger, 
assidui, werden in fünf Klassen eingeteilt. 
a. Die 1. Klasse bilden 80 Zenturien von 
Bürgern mit mindestens 100000 asses 
Vermögen. b. Die 2. Klasse bilden 
20 Zenturien der Bürger mit mindestens 
75000 assses Vermögen. c. Die 3. Klasse 
bilden 20 Zenturien von Bürgern mit min- 
destens 50000 asses Vermögen. d. Die 
4. Klasse bilden 20 Zenturien der Bürger 
mit mindestens 25000 asses Vermögen. 
e. Die 5. Klasse bilden 30 Zenturien von 
Bürgern mit mindestens 12 500 asses Ver- 
mögen. — Hierzu kommen noch 18 Rei- 
terzenturien, aus Bürgern der 1. Klasse 
bestehend, ferner 2 Zenturien Handwer- 
ker (fabri, Zimmerer und Schlosser), 
2 Zenturien Musikanten (cornicines und 
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