Kolporteure — Komitien.
des $ 63 Abs 1 entsprechende Anwen-
dung, Gw 43 Abs 2.
Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist
befugt, auch außerhalb des Gemeindebe-
zirks seiner gewerblichen Niederlassung
persönlich oder durch in seinen Diensten
stehende Reisende für die Zwecke seines
Gewerbebetriebs Bestellungen auf Waren
aufzusuchen; das Erfordernis der vorgän-
gigen ausdrücklichen Aufforderung gilt
nicht für Druckschriften, andere Schriften
und Bildwerke, wohl aber findet die Vor-
schrift des $ 56 Abs 3 (siehe oben) ent-
sprechende Anwendung, Gw 44. Wer in
Gemäßheit des $ 44 Warenbestellungen
aufsucht, bedarf hierzu einer Legitima-
tionskarte, Gw 44a.
Wer außerhalb des Gemeindebezirks
seines Wohnortes ohne Begründung einer
gewerblichen Niederlassung und ohne
vorgängige Bestellung in eigener Person
Waren (auch Druckschriften) feilbieten
oder Warenbestellungen aufsuchen will,
bedarf dazu eines Wandergewerbescheins,
soweit nicht für das Aufsuchen von
Warenbestellungen eine Legitimations-
karte genügt, Gw 55 Abs 1. Zum Auf-
suchen von Bestellungen auf Druckschrif-
ten einschl Zeitungen ist lediglich eine Le-
gitimationskarte, nicht ein Wandergewer-
beschein erforderlich, RegersE 26 341.
Zuwiderhandlungen gegen die obigen
Vorschriften werden nach Gw 143 ff, ins-
besondere dem 8 149 Ziff 1, 2 bestraft.
Kp sind schon dann strafbar, wenn sie
fahrlässigerweise die Prüfung unterlassen,
ob die von ihnen feilgebotenen Schriften
in sittlicher oder religiöser Beziehung Är-
gernis zu geben geeignet sind; eine Fahr-
lässigkeit ist aber nicht ohne weiteres an-
zunehmen, wenn die Kp nicht alle von
ihnen vertriebenen Druckschriften ihrem
ganzen Inhalte nach durchlesen, vielmehr
ist in der unterlassenen Prüfung erst dann
ein fahrlässiges Verschulden zu finden,
wenn der Kp den Umständen nach Grund
zu der Annahme hat, daß die von ihm
feilgebotene Schrift anstößigen Inhalts ist,
DJZ 11 149. Eine Prüfung erübrigt sich,
wenn er mit Rücksicht auf die Persönlich-
keit und Geschäftsführung seines Liefe-
ranten und mit Rücksicht auf die allge-
meine Haltung und Richtung der Druck-
schrift keinerlei Grund zu der Annahme
hat, daß die Druckschrift unter S 184 Ziff 1
oder Gw 56 Abs 3 Ziff 12 fällt, RGSt 39
317.
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Ferner kann sich der Kp gemäß PrG 20
Abs 1 strafbar machen, wenn durch den
Inhalt der von ihm verbreiteten Druck-
schrift der Tatbestand einer strafbaren
Handlung begründet wird. Haftet er nicht
aus $ 20, so kann er als Verbreiter nach
8 21 wegen Fahrlässigkeit bestraft wer-
den, wenn er nicht die Anwendung der
pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände
nachweist, welche diese Anwendung un-
möglich gemacht haben; er kann seine Be-
strafung wegen Fahrlässigkeit auch durch
Benennung eines Vormannes abwenden.
Ebner.
Kolumbien (Auslieferung) gesteht
Deutschland nach dem Freundschafts-,
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom
23. Juli 1892, RGBI 94 23, für die Aus-
lieferung und die Erledigung von Requi-
sitionen in Strafsachen die Meistbegünsti-
gung zu, sofern Reziprozität zugesichert
ist. Grosch.
Komitien (RömR). I. Comitia curiata
sind Versammlungen des Patriziates, nach
Kurien geordnet; ursprünglich einziger
Gesetzgebungskörper, später nur noch
zuständig für die lex curiata de imperio,
für arrogatio und testamentum calatis co-
mitiis. Die Einberufung kann durch jeden
magistratus maior cum imperio erfolgen.
Als comitia calata werden sie für die Er-
richtung der Privatrechtsgeschäfte vom
pontifex maximus berufen.
II. Comitia centuriata sind Versamm-
lungen des gesamten Volkes zur Gesetz-
gebung. Die Einteilung erfolgt für die
Zwecke der Besteuerung und des Heeres-
dienstes in 193 Zenturien; sie geschieht
durch den censor für ein lustrum (5 Jahre).
1. Die ansässigen römischen Bürger,
assidui, werden in fünf Klassen eingeteilt.
a. Die 1. Klasse bilden 80 Zenturien von
Bürgern mit mindestens 100000 asses
Vermögen. b. Die 2. Klasse bilden
20 Zenturien der Bürger mit mindestens
75000 assses Vermögen. c. Die 3. Klasse
bilden 20 Zenturien von Bürgern mit min-
destens 50000 asses Vermögen. d. Die
4. Klasse bilden 20 Zenturien der Bürger
mit mindestens 25000 asses Vermögen.
e. Die 5. Klasse bilden 30 Zenturien von
Bürgern mit mindestens 12 500 asses Ver-
mögen. — Hierzu kommen noch 18 Rei-
terzenturien, aus Bürgern der 1. Klasse
bestehend, ferner 2 Zenturien Handwer-
ker (fabri, Zimmerer und Schlosser),
2 Zenturien Musikanten (cornicines und
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