Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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tubicines), endlich 1 Zenturie capite censi 
oder proletarii. 
2. Die Zenturiatkomitien sind zustän- 
dig: a. für die Gesetzgebung; das Gesetz 
bedarf der nachträglichen auctoritas pa- 
traum; Abänderung durch die lex Publilia 
339 v. Chr: ut legum, quae centuriatis 
comitiis ferrentur, patres ante initum suf- 
fragium auctores fierent (also: Zustim- 
mung vor Abstimmung); — b. für Wah- 
len der Konsuln, Prätoren, Zensoren. 
Ursprünglich wurde auctoritas patrum 
verlangt, durch die lex Maenia 287 v. Chr 
beseitigt; — c. für Kriegserklärung und 
Friedensschluß; — d. für die provocatio 
(Berufung) gegen die Urteile der Kon- 
suln auf Todes- oder Leibesstrafe. Dies 
schreibt die lex Valeria de provocatione 
509 v. Chr vor: ne quis magistratus ci- 
vem Romanum adversus provocationem 
necaret neve verberaret. — Gegen magi- 
stratus extraordinarii ist Provokation 
nicht zugelassen. 
3. Der Geschäftsgang in den Zenturiat- 
komitien. a. Einberufung durch einen 
magistratus maior cum imperio. — b. Bei 
der Abstimmung wird aufgehört, sobald 
sich die absolute Mehrheit (97 Zenturien) 
entschieden hat. Die centuria praeroga- 
tiva (in erster Zeit: die Reiterzenturien) 
macht den Anfang. Ist die Majorität er- 
reicht, dann werden die anderen Zentu- 
rien nicht gefragt. 
III. Comitia tributa sind Versammlun- 
gen des nach Bodentribus geordneten Vol- 
kes. Zunächst soll Servius Tullius den 
Staat in 4 städtische (Suburana, Palatina, 
Esquilina, Collina) und 15 ländliche Bo- 
dentribus geteilt haben ; später sollen noch 
16 tribus rusticae hinzugekommen sein. 
1. In den 35 Bodentribus sind Patriziat 
und Plebität vertreten. 
2. Zuständigkeit: Gesetzgebung ohne 
auctoritas patrum, Wahlen der niederen 
Beamten, Berufung gegen die Multen 
(Geldstrafen) der nichtplebejischen Be- 
amten. 
3. Die Einberufung erfolgt durch einen 
magistratus maior. 
Neben den Tributkomitien sollen Ver- 
sammlungen der Plebität ohne patres be- 
standen haben; erst später sind die Pa- 
trizier zu diesen concilia plebis zugelassen 
worden. Den Plebisziten ist durch die 
leges Valeriac Horatiac 449, die leges 
Publiliae 339 und die lex Hortensia 287 
allgemeine Geltung beigelegt worden. 
  
Komitien — Kommanditgesellschaft. 
Zuständigkeit: Gesetzgebung, Wahlen 
der plebejischen Beamten, z. B. Tribun, 
aediles plebis, ferner Berufung gegen Mul- 
ten der plebejischen Beamten. Einberu- 
fung durch den Tribun. 
Gegen die Echtheit der Zenturiatverfassung aus der 
Zeit des Servius Tullius: Francis Smith Die römische 
Timokratle, Berlin 06; H. Delbrück in PrJahrb 08 
Kommanditgesellschaft (HandelsR) 
ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den 
Betrieb eines Handelsgewerbes unter ge- 
meinschaftlicher Firma gerichtet ist, und 
bei der die Haftung der Gesellschafter in 
der Weise geregelt ist, daß der eine Teil 
(Kommanditisten) nur zum Betrage einer 
bestimmten Vermögenseinlage, der an- 
dere Teil (Komplementäre) unbeschränkt 
haftet. Mindestens muß ein Komplemen- 
tar und ein Kommanditist vorhanden sein. 
I. Die K wird ins Register eingetragen. 
Bei der Bekanntmachung der Eintragung 
wird nur die Zahl der Kommanditisten an- 
gegeben. 
Il. Die Stellung der Gesellschafter ist 
durch das Gesetz folgendermaßen gere- 
gelt. 
1. Die Komplementäre haben dieselbe 
Stellung wie die Gesellschafter einer 
offenen Handelsgesellschaft. Sie haften 
also den Gesellschaftsgläubigern unbe- 
schränkt, primär, solidarisch. 
2. Die Stellung der Kommanditisten ist 
wesentlich von derjenigen der Komple- 
mentäre verschieden. a. Sie sind von der 
Geschäftsführung ausgeschlossen; sie 
sind nicht zur Vertretung der K befugt. — 
b. Der Tod eines Kommanditisten bewirkt 
nicht die Auflösung der K. — c. Der 
Konkurs über das Vermögen eines Kom- 
manditisten bewirkt die Auflösung der K. 
— d. Die Kommanditisten können eine 
Abschrift der Jahresbilanz und zu deren 
Prüfung Einsicht in die Bücher verlangen. 
IIl. Die Haftung der Kommanditisten im 
allgemeinen. 1. Der Kommanditist haftet 
den Gläubigern der K bis zur Höhe seiner 
Einlage unmittelbar, d. h. die Gläubiger 
können von ihm verlangen, daß er diese 
Einlage vollleiste. Dieses Recht, die Voll- 
einzahlung der Einlage zu fordern, steht, 
wenn die K in Konkurs geraten ist, dem 
Konkursverwalter zu. — 2. Hat dagegen 
der Kommanditist einen Teil seiner Ein- 
lage oder den ganzen Betrag an die K 
geleistet, so kann er von seiten der Gläu- 
biger nicht mehr haftbar gemacht werden. 
— 3. Wenn die Gesellschafter vereinba-
	        
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