Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

936 
ungünstigeren als den amtlich festgestell- 
ten Preis in Rechnung stellen. 
Kommorienten s. Todeserklärung. 
Kommunalforst- und Jagdbe- 
amte, deren Waffengebrauch: Ges vom 
31. März 1837, GesS 65, und Instrukt dazu 
vom 17. April 1837 und vom 21. Nov 1837, 
s. auch Konflikt, s. Stelling Hannov 
Jagdges Kommentar 472 ff. Stelling. 
Kommunalfreie Grundstücke, deren 
jagdliche Behandlung in Hannover: $ 4 
hannovJagdO vom 11. März 1859; s. 
Stelling HannovJagdges Kommentar 
141—146; s. auch Enklaven. Stelling. 
Kommunalfriedhof s. Begräbnis. 
Kommunalverwaltung s. Verwal- 
tung. 
Kommune s. Stadtgemeinde, Land- 
gemeinde, Kreis, Provinz. 
Kommuniondeichung s. Deichrecht. 
Kompensation s. Aufrechnung ; — bei 
Beleidigungen (s. d.). 
Kompetenz s. Zuständigkeit, Gerichts- 
stand. 
Kompetenzkonflikt ist die Frage, ob 
in einer Streitsache das eine oder das an- 
dere Gericht zuständig ist, oder ob ein Ge- 
richt oder eine Verwaltungsinstanz zu- 
ständig ist. 
Siehe Gerichtsstand, Rechtsweg. 
Kompromiß s. Schiedsvertrag. 
Komptabilitätsgesetz (Preußen), 
d. i. Gesetz betr den Staatshaushalt vom 
11. Mai 1898, bildet in Verbindung mit 
prV 99 die Grundlage des Etats- und 
Rechnungswesens; s. den Art Staatshaus- 
halt. 
Kondiktion s. Ungerechtfertigte Be- 
reicherung. 
Kondominat (VölkerR) ist Eigentum 
zweier Staaten pro indiviso, entstanden 
durch Vertrag infolge früheren gemein- 
samen Besitzes oder auf Grund gemein- 
samer Eroberung, z. B. gehört Moresnet 
(Kelmis) Preußen und Belgien gemein- 
sam wegen Unklarheit des Grenzvertra- 
ges vom 31. Mai 1815; die Fasaneninsel 
in der Bidassoa gehört Frankreich und 
Spanien ; hingegen ist Lippstadt Eigentum 
pro diviso zwischen Preußen und Lippe. 
Konfiskation, Strafe des Verlustes des 
gesamten Vermögens. Die K ist in den 
modernen Verfassungsrechten beseitigt. 
Konflikt. Die Erhebung des K (in 
Preußen) ist die nach Beschluß der Zen- 
tralbehörde herbeigeführte Entscheidung 
des Oberverwaltungsgerichtes darüber, ob 
  
Kommission — Kongostaat. 
ein Beamter einer pflichtwidrigen Amts- 
überschreitung oder Unterlassung sich 
schuldig gemacht habe. Wird dies ver- 
neint, dann können die ordentlichen Ge- 
richte gegen ihn nicht vorgehen ; vgl Einf- 
G 11; prGes vom 13. Febr 1854. 
Konflikt zugunsten der Jagdbeamten 
wegen Überschreitung ihrer Amtsbefug- 
nisse: prGes vom 13. Febr 1854, Einf-G 
11, prGes vom 8. April 1847, Art 6 Ver- 
ordn vom 16. Sept 1867 GesS 1515, Justiz- 
minBl 88 6ff, vgl OVerwG Berlin vom 
14. Juni 1907, Recht 08 790, 791, Zeitschr 
für Jagdr 1 93. Stelling. 
Kongostaat (Auslieferung). Der von 
diesem Staate mit dem Deutschen Reich 
am 25. Juli 1890 für die deutschen Schutz- 
gebiete in Afrika abgeschlossene Ausliefe- 
rungsvertrag, RGBI 91 91, ist im Wege 
der Staatensukzession auf Belgien über- 
gegangen. Nach Artikel 17 des Vertrags 
findet er auf das Gebiet des Deutschen 
Reichs selbst keine Anwendung. Die Re- 
gelung dieses Gegenstandes ist beson- 
derer Vereinbarung vorbehalten, aber 
jetzt durch die Vereinigung des Kongo- 
staats mit Belgien unnötig gemacht. 
Ausgeliefert wird wegen nicht verjähr- 
ter versuchter oder vollendeter Täter- 
oder Teilnehmerschaft an zahlreichen Ver- 
brechen und Vergehen, wie sie in 34 
Nummern eines Katalogs mit dem aus- 
drücklichen Beisatz, daß die Tat nach der 
Gesetzgebung des ersuchten Staates als 
eine der aufgezählten Handlungen anzu- 
sehen sei, aufgeführt sind. Die Liste ent- 
hält Mord, Aussetzung, Menschenraub 
bis herunter zum einfachen Diebstahl, 
Hehlerei, Betrug und zur Bestechung von 
Beamten. Auch die Begehung der Hand- 
lung in einem anderen als dem ersuchen- 
den Staat hindert die Auslieferung nicht, 
wenn das Delikt nach dem internationalen 
Strafrecht des ersuchten Staates im glei- 
chen Falle verfolgbar wäre. Das deutsche 
Schutzgebiet liefert Deutsche und Einge- 
borene des Schutzgebiets, der Kongostaat 
seine Eingeborenen und jetzt wohl auch 
Belgier nicht aus. Ist der Verfolgte An- 
gehöriger eines dritten Staates, so hat der 
ersuchte Staat die Wahl, ob er ihn dem 
Heimatstaat oder dem ersuchenden Staat 
ausliefern will. Die Auslieferung wird auf- 
geschoben, wenn der Verbrecher noch der 
Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates we- 
gen einer anderen Handlung Genüge zu 
leisten hat. Sie wird abgelehnt, wenn ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.