Kongostaat — König.
Strafverfahren wegen derselben Handlung
im ersuchten Staat schon erledigt ist oder,
bei Auslieferungen aus deutschen Schutz-
gebieten, eine Ablieferung nach dem Ge-
biete des Deutschen Reiches vorzuneh-
men ist. Auf den politischen Charakter
der Handlung wird keine Rücksicht ge-
nommen. Dagegen herrscht das Prinzip
der reinen Spezialität, indem eine Abur-
teilung im ersuchenden Staat wegen einer
Handlung, wegen deren die Auslieferung
nicht erfolgt ist oder für die nicht nach-
träglich die Zustimmung des ersuchten
Staates eingeholt ist, nicht erfolgen darf.
Der Antrag auf Auslieferung muß auf di-
plomatischem Wege, bei erforderlicher
schleuniger Erledigung wenigstens von
Gouverneur zu Gouverneur eingehen und
sich mindestens auf einen gerichtlichen
Haftbefehl stützen können. Auf gleichem
Wege kann in dringenden Fällen unter
Berufung auf das Vorhandensein eines
Haftbefehls die vorläufige Festnahme er-
wirkt werden. Überführungsstücke wer-
den mit übergeben. Die Kosten werden
bis zur Grenze vom ersuchten Staat ge-
tragen. Durchlieferung wird gestattet,
wenn es sich um Auslieferungsdelikte
handelt. Rechtshilfe in Strafsachen wird
geleistet. Straferkenntnisse werden wech-
selseitig mitgeteilt. Grosch.
Kongregationen (kath KirchenR) sind
ständige Behörden oder Kommissionen,
die unter der Leitung oder Mitwirkung
der Kardinäle den Papst in der Betätigung
der potestas iurisdictionis unterstützen.
1. Congregatio romanae et universalis
inquisitionis seu sancti officii über Ketze-
rei und Glaubensverbrechen.
2. Congregatio indicis librorum prohi-
bitorum überwacht die Literatur und stellt
den index auf, der die verbotenen Bücher
benennt.
3. Congregatio de propaganda fide zur
Leitung der Missionen.
4. Congregatio concilii für Auslegung
des Tridentiner Konzils und Überwachung
der Synoden.
5. Congregatio rituum für Kultusange-
legenheiten.
6. Kongregation der Sakramente, von
Pius X. begründet.
7. Congregatio indulgentiarum et sa-
crarum reliquiarum.
8. Congregatio super negotiis episco-
porum et regularium zur Aufsicht über Bi-
schöfe und Orden.
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9. Congregatio super negotiis ecclesiae
extraordinariis für wichtige Angelegenhei-
ten, insbesondere Verhältnis von Staat
und Kirche.
10. Congregatio consistorialis zur Vor-
bereitung der Konsistorien.
König, Kilian, * (um) 1470) zu Zwickau,
T als Syndikus seiner Vaterstadt 25. Jan
1526.
Schon zu Lebzeiten als „Führer der
sächsischen Praxis‘‘ von weitreichender
Autorität, blieb er durch sein Prozeßhand-
buch, das aus seinem Nachlasse heraus-
gegeben wurde (zuerst unter zwei Ti-
teln: Ein fast sehr und auserlesener guter
Proceß ... oder Processus und Practica
...., Leipzig 1541, dann in vielen Neu-
auflagen und Neubearbeitungen), auch
nach seinem Tode von bedeutendem Ein-
fluß. Bogeng.
König (Preußen) ist der Monarch eines
konstitutionellen Staates; vom K handelt
der dritte Titel der prV 43—59.
I. Der K ist der Träger der Staatsgewalt.
Er wird durch die Verfassung berufen und
leitet daher seine Rechte von keinem an-
deren Organe her. In welcher Weise die
Verfassung die Rechte des Monarchen
durch die Mitwirkung des Landtages be-
schränkt, ist in solchen Fällen, in denen
die Verfassung sich nicht ausdrücklich er-
klärt, durch Auslegung zu bestimmen.
Arndt Kommentar 137 und Verordnungsrecht 64
lehrt, daß der Titel III nicht limitativ auszulegen sel;
vielmehr ständen dem K noch alle Befugnisse zu, die ihm
picht ausdrücklich durch die Verfassung entzogen seien. —
Eine ältere Auffassung will dem K nur diejenigen Rechte
zugestehen, die ihm ausdrücklich durch die belassen
oder übertragen sind. — Nach Sch wartz Kommentar 123
ist die Entscheidung nach Lage des Falles verschieden.
1. Die Krone ist, den königlichen Haus-
gesetzen (s. d.) gemäß, erblich im Man-
nesstamme des königlichen Hauses nach
dem Rechte der Erstgeburt und der agna-
tischen Linealfolge, prV 53. Maßgebend
ist die Abstimmung vom primus acqui-
rens (Kurfürst Friedrich I.). Die könig-
lichen Hausgesetze bilden insoweit, als sie
Bestimmungen über die Nachfolge enthal-
ten, einen integrierenden Bestandteil der
V. Ihre Abänderung kann nur in densel-
ben Formen erfolgen, in denen die V ge-
ändert wird; dies genügt aber auch, einer
Mitwirkung der Agnaten bedarf es nicht.
So auch Anschütz in Meyer Lehrbuch 256; Jellinek
Staatelehre 169; v. Seydel Abhandl 194; Bornhak in
ArchÖffR 15 6038; Schücking Der Staat und die
Agnaten. — Dagegen behaupten ein Mitwirkungsrecht der
Agnaten: Rehm Modernes Fürstenrecht; Arndt Können
Rechte der Agnaten auf die Thronfolge nur durch Staats-
genetz geändert werden? Stoerk Die agnatische Thron-
olge im Fürstentum Lippe; Kohler im ArchÖfR 18
152; Kekule v. Stradonitz ebenda 14 1.
2. Die Beendigung der Regierung er-