Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kongostaat — König. 
Strafverfahren wegen derselben Handlung 
im ersuchten Staat schon erledigt ist oder, 
bei Auslieferungen aus deutschen Schutz- 
gebieten, eine Ablieferung nach dem Ge- 
biete des Deutschen Reiches vorzuneh- 
men ist. Auf den politischen Charakter 
der Handlung wird keine Rücksicht ge- 
nommen. Dagegen herrscht das Prinzip 
der reinen Spezialität, indem eine Abur- 
teilung im ersuchenden Staat wegen einer 
Handlung, wegen deren die Auslieferung 
nicht erfolgt ist oder für die nicht nach- 
träglich die Zustimmung des ersuchten 
Staates eingeholt ist, nicht erfolgen darf. 
Der Antrag auf Auslieferung muß auf di- 
plomatischem Wege, bei erforderlicher 
schleuniger Erledigung wenigstens von 
Gouverneur zu Gouverneur eingehen und 
sich mindestens auf einen gerichtlichen 
Haftbefehl stützen können. Auf gleichem 
Wege kann in dringenden Fällen unter 
Berufung auf das Vorhandensein eines 
Haftbefehls die vorläufige Festnahme er- 
wirkt werden. Überführungsstücke wer- 
den mit übergeben. Die Kosten werden 
bis zur Grenze vom ersuchten Staat ge- 
tragen. Durchlieferung wird gestattet, 
wenn es sich um Auslieferungsdelikte 
handelt. Rechtshilfe in Strafsachen wird 
geleistet. Straferkenntnisse werden wech- 
selseitig mitgeteilt. Grosch. 
Kongregationen (kath KirchenR) sind 
ständige Behörden oder Kommissionen, 
die unter der Leitung oder Mitwirkung 
der Kardinäle den Papst in der Betätigung 
der potestas iurisdictionis unterstützen. 
1. Congregatio romanae et universalis 
inquisitionis seu sancti officii über Ketze- 
rei und Glaubensverbrechen. 
2. Congregatio indicis librorum prohi- 
bitorum überwacht die Literatur und stellt 
den index auf, der die verbotenen Bücher 
benennt. 
3. Congregatio de propaganda fide zur 
Leitung der Missionen. 
4. Congregatio concilii für Auslegung 
des Tridentiner Konzils und Überwachung 
der Synoden. 
5. Congregatio rituum für Kultusange- 
legenheiten. 
6. Kongregation der Sakramente, von 
Pius X. begründet. 
7. Congregatio indulgentiarum et sa- 
crarum reliquiarum. 
8. Congregatio super negotiis episco- 
porum et regularium zur Aufsicht über Bi- 
schöfe und Orden. 
  
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9. Congregatio super negotiis ecclesiae 
extraordinariis für wichtige Angelegenhei- 
ten, insbesondere Verhältnis von Staat 
und Kirche. 
10. Congregatio consistorialis zur Vor- 
bereitung der Konsistorien. 
König, Kilian, * (um) 1470) zu Zwickau, 
T als Syndikus seiner Vaterstadt 25. Jan 
1526. 
Schon zu Lebzeiten als „Führer der 
sächsischen Praxis‘‘ von weitreichender 
Autorität, blieb er durch sein Prozeßhand- 
buch, das aus seinem Nachlasse heraus- 
gegeben wurde (zuerst unter zwei Ti- 
teln: Ein fast sehr und auserlesener guter 
Proceß ... oder Processus und Practica 
...., Leipzig 1541, dann in vielen Neu- 
auflagen und Neubearbeitungen), auch 
nach seinem Tode von bedeutendem Ein- 
fluß. Bogeng. 
König (Preußen) ist der Monarch eines 
konstitutionellen Staates; vom K handelt 
der dritte Titel der prV 43—59. 
I. Der K ist der Träger der Staatsgewalt. 
Er wird durch die Verfassung berufen und 
leitet daher seine Rechte von keinem an- 
deren Organe her. In welcher Weise die 
Verfassung die Rechte des Monarchen 
durch die Mitwirkung des Landtages be- 
schränkt, ist in solchen Fällen, in denen 
die Verfassung sich nicht ausdrücklich er- 
klärt, durch Auslegung zu bestimmen. 
Arndt Kommentar 137 und Verordnungsrecht 64 
lehrt, daß der Titel III nicht limitativ auszulegen sel; 
vielmehr ständen dem K noch alle Befugnisse zu, die ihm 
picht ausdrücklich durch die Verfassung entzogen seien. — 
Eine ältere Auffassung will dem K nur diejenigen Rechte 
zugestehen, die ihm ausdrücklich durch die belassen 
oder übertragen sind. — Nach Sch wartz Kommentar 123 
ist die Entscheidung nach Lage des Falles verschieden. 
1. Die Krone ist, den königlichen Haus- 
gesetzen (s. d.) gemäß, erblich im Man- 
nesstamme des königlichen Hauses nach 
dem Rechte der Erstgeburt und der agna- 
tischen Linealfolge, prV 53. Maßgebend 
ist die Abstimmung vom primus acqui- 
rens (Kurfürst Friedrich I.). Die könig- 
lichen Hausgesetze bilden insoweit, als sie 
Bestimmungen über die Nachfolge enthal- 
ten, einen integrierenden Bestandteil der 
V. Ihre Abänderung kann nur in densel- 
ben Formen erfolgen, in denen die V ge- 
ändert wird; dies genügt aber auch, einer 
Mitwirkung der Agnaten bedarf es nicht. 
So auch Anschütz in Meyer Lehrbuch 256; Jellinek 
Staatelehre 169; v. Seydel Abhandl 194; Bornhak in 
ArchÖffR 15 6038; Schücking Der Staat und die 
Agnaten. — Dagegen behaupten ein Mitwirkungsrecht der 
Agnaten: Rehm Modernes Fürstenrecht; Arndt Können 
Rechte der Agnaten auf die Thronfolge nur durch Staats- 
genetz geändert werden? Stoerk Die agnatische Thron- 
olge im Fürstentum Lippe; Kohler im ArchÖfR 18 
152; Kekule v. Stradonitz ebenda 14 1. 
2. Die Beendigung der Regierung er-
	        
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