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folgt durch Tod oder freiwillige Ent-
sagung (Thronverzicht, z. B. Friedrich II.
1470).
3. Der Übergang der Regierung erfolgt
ipso iure. Es gilt der Satz: Le roi est mort,
vive le roi. Folgeberechtigt ist der nächste
Agnat, nach dem Rechte der Primogeni-
tur. Die Kognaten kommen auch dann
nicht in Betracht, wenn die Agnaten aus-
gestorben sind. In diesem Falle würde
ein Gesetz erforderlich sein, um sie folge-
berechtigt zu machen. Die fürstliche Fa-
milie Hohenzollern ist nicht folgeberech-
tigt, da sie nicht vom primus acquirens ab-
stammt.
4. Der K wird mit Vollendung des acht-
zehnten Lebensjahres volljährig.
5. Beim Regierungsantritt leistet der K
in Gegenwart der vereinigten Kammern
das eidliche Gelöbnis, die V des König-
reichs fest und unverbrüchlich zu halten
und in Übereinstimmung mit derselben
und den Gesetzen zu regieren.
6. Ohne Einwilligung beider Kammern
kann der K nicht zugleich Herrscher frem-
der Reiche sein.
II. Die Rechte des K sind Regierungs-
rechte und Majestätsrechte.
1. Die Regierungsrechte dienen der Er-
füllung der Staatsaufgaben. Zu ihnen ge-
hört namentlich die Sanktion von Geset-
zen, die Erlassung von Verordnungen, die
Leitung der gesamten Verwaltung; der K
hat insbesondere das Recht der Begnadi-
gung und der Strafmilderung. Dem K
steht die Verleihung von Orden und an-
deren mit Vorrechten nicht verbundenen
Auszeichnungen zu, prV 50 Abs 1.
2. Die Majestätsrechte sind die äußeren
Merkmale der königlichen Machstellung.
Der K hat den Majestätstitel, das könig-
liche Wappen und die Insignien, nämlich
Zepter und Krone, Schwert, Apfel, Siegel.
Ihm kommt die Fürbitte im Kirchengebete
und Landestrauer zu.
III. Die Person des K ist unverletzlich.
Seine Regierungsakte bedürfen zur Gül-
tigkeit der Gegenzeichnung eines Mini-
sters, der hierdurch die Verantwortung
übernimmt. Die Unverletzlichkeit des K
ist in prV 43 nach dem Vorbilde des Sat-
zes „Ihe king can do no wrong“ aus-
gesprochen worden. Dagegen ist für den
preußischen K nicht der Satz maßgebend:
Le roi regne, mais il ne gouverne pas. —
Armeebefehle und Akte des Summepisko-
pates bedürfen keiner Gegenzeichnung,
König.
da sie nicht Akte der Regierung des K
sind.
IV. Der K besetzt alle Stellen im Heere
sowie in den übrigen Zweigen des Staats-
dienstes, prV 47. Der K hat das Ämter-
besetzungsrecht in gewissem Umfange an
die Minister delegiert. Insoweit gesetz-
liche Bestimmungen eine bestimmte Vor-
bildung für ein Amt erfordern, z. B. bei
Richtern, ist der K auch hieran gebunden.
V. Eine Regentschaft ist notwendig bei
Unfähigkeit des K zur Regierung oder bei
Ungewißheit über die Person des zum
Throne Berechtigten. Fälle der Regent-
schaft sind: wenn der K minderjährig ist;
oder wenn der K sonst dauernd verhin-
dert ist, selbst zu regieren, z. B. wenn er
sich in Geisteskrankheit, Gefangenschaft
oder dauernder Abwesenheit befindet;
oder wenn als nächster Thronerbe ein
nasciturus berufen ist.
1. Regent ist derjenige volljährige
Agnat, welcher der Krone am nächsten
steht. Ist kein volljähriger Agnat vorhan-
den und nicht kraft Gesetzes Fürsorge für
diesen Fall getroffen, so hat das Staats-
ministerium die Kammern zu berufen. Die
Kammern wählen in vereinigter Sitzung
einen Regenten. Bis zum Antritte der Re-
gentschaft seitens des gewählten Regen-
ten führt das Staatsministerium die Re-
gierung. — Der Regent, der als nächster
Agnat berufen ist, hat sofort die Kammern
zu berufen, die in vereinigter Sitzung über
die Notwendigkeit der Regentschaft be-
schließen.
2. Der Regent übt die dem K zuste-
hende Gewalt in dessen Namen kraft ei-
genen Rechtes aus. Der Regent schwört
nach der Einrichtung der Regentschaft vor
den vereinigten Kammern den Eid, die
Verfassung des Königreichs fest und un-
verbrüchlich zu halten und in Überein-
stimmung mit derselben und den Geset-
zen zu regieren. Bis zu dieser Eidesleis-
tung bleibt in jedem Falle das bestehende
gesamte Staatsministerium für alle Regie-
rungshandlungen verantwortlich.
3. Regent und Stellvertreter unterschei-
den sich wie Organ und Bevollmächtigter.
Der Regent hat Herrscherstellung; er ist
unverletzlich und genießt einen beson-
deren strafrechtlichen Schutz; der Regent
von Preußen ist gleichzeitig Regent des
Deutschen Reiches. — Der Stellvertreter
hat Dienerstellung. Er unterscheidet sich
vom Regenten dadurch, daß er vom K