Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

König — Konkordate. 
durch dessen freie Verfügung erwählt 
wird und nur innerhalb seines Auftrages 
handeln darf, auch verantwortlich bleibt. 
Er genießt keinen besonderen strafrecht- 
lichen Schutz. P. 
Königsbann s. Bann. 
Königsrecht s. Deutsches Recht. 
Königsurkunde s. diplomata. 
Konklave s. Papst. 
Konkludente Handlung s. Erklä- 
rung des Vertragswillens. 
Konkordate sind Vereinbarungen zwi- 
schen dem Staate und der katholischen 
Kirche zur Regelung des gegenseitigen 
Verhältnisses. Vertragsschließende sind 
die Staaten auf der einen und der Papst 
oder Bischöfe auf der anderen Seite. Als 
das erste K wird gewöhnlich das Worm- 
ser von 1122 bezeichnet, welches den In- 
vestiturstreit beendete. Diese Abma- 
chung erschien formell in zwei aufein- 
ander nicht Bezug nehmenden Urkunden 
(Privilegium imperatoris, Privilegium 
pontificis). Aber eigentlich erst seit dem 
15. Jahrhundert war die politische Lage 
für Abmachungen des Papsttums mit dem 
Staate geschaffen. Das K von Konstanz, 
die sog Fürstenkonkordate (1447) und 
das Wiener K (1448) werden wohl zu- 
sammen als Concordata nationis Germa- 
nicae bezeichnet. Das erstere ist ein Ver- 
trag des Papstes mit der deutschen Kon- 
zilsnation, die sog Fürstenkonkordate sind 
vier auf Grund von Vereinbarungen vom 
Papste einseitig erlassene Bullen, und das 
Wiener K ist ein wirklicher Vertrag mit 
dem deutschen Kaiser. Auch das K 
Leos X. mit Franz I. von Frankreich (1516) 
hat den formalen Charakter eines Vertra- 
ges. Aus der neueren Zeit sind nament- 
lich zu Beginn des vorigen Jahrhunderts 
zwischen den Staaten und der Kurie Ver- 
handlungen zum Abschlusse von K ge- 
pflogen worden, um die durch die Napo- 
leonischen Eingriffe nötig gewordene 
Neugestaltung der Kirche herbeizuführen. 
Napoleon selbst schloß ein K ab; Bayern 
das K von 1817. In diesen Rahmen ge- 
hören auch die sog Zirkumskriptionsbul- 
len (für Preußen: De salute animarum 
1821; für Hannover: Impensa Romano- 
rum Pontificum 1824; für die Staaten der 
oberrheinischen Kirchenprovinz: Prov:da 
sollersque 1821 und Dominici gregis 
custodiam 1827). Das sind einseitige Er- 
lasse des Papstes auf Grund vorangegan- 
  
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gener Verhandlungen, zur Wiederaufrich- 
tung und Regelung der Diözesanverhält- 
nisse. Sie wurden als Staatsgesetze pub- 
liziert, treten also formell nicht als Ver- 
träge auf, sind aber innerlich den K an- 
zureihen. Aus neuerer Zeit ist namentlich 
das österreichische K von 1855 zu nennen, 
welches aber der Staat am 30. Juli 1870 
formell wieder aufkündigte. Die in Ba- 
den und Württemberg von der Regierung 
mit der Kurie 1859 bzw 1857 abgeschlos- 
senen Konventionen fanden nicht die Zu- 
stimmung der Stände, worauf die Regie- 
rung erklärte, sie fallen lassen zu müssen. 
Die Großherzoglich hessische Regierung 
schloß 1854 eine Konvention mit dem 
Bischof von Mainz. 
Über die rechtliche Natur der K besteht 
keine Einigkeit. Man kann die Ansichten 
in zwei Gruppen einteilen, in die ein- 
seitigen und die Vertragstheorien. Die 
ersteren zerfallen wieder: 
a. in die kirchliche Indultstheorie. 
Nach dieser liegen — soweit es sich nicht 
in den K um staatliche Pflichten gegen- 
über der Kirche handelt, zu denen der 
Staat ohnehin für verbunden zu erachten 
ist — lediglich einseitige kirchliche In- 
dulte vor; 
b. die Legaltheorie: Die K seien einsei- 
tige staatliche Erlasse. Beide Theorien 
haben die praktische Bedeutung, daß we- 
der für den Staat noch für die Kirche eine 
Gebundenheit besteht. Sie widersprechen 
offenbar den Tatsachen bei der Entste- 
hung der K wie auch der Intention beider 
Teile. Denn diese haben doch offenbar, 
wenn sie verhandeln und paktieren, die 
Absicht, eine Übereinstimmung der Wil- 
len herbeizuführen und damit doch offen- 
bar eine gewisse Gebundenheit an das Er- 
ebnis der Willensübereinstimmung. 
Daher dürfte der Vertragstheorie der 
Vorzug einzuräumen sein. Allerdings han- 
delt es sich nicht um einfache Verträge des 
bürgerlichen Rechts. Denn die K werden 
vom Staate mit der Kirche abgeschlossen, 
die zwar im strengen staatsrechtlichen 
Sinne kein Staat ist, aber doch im Völker- 
rechte in vielen Beziehungen als solcher 
oder wenigstens als ein staatenähnliches 
Gebilde anerkannt werden muß und auch 
tatsächlich anerkannt wird. Die Verträge 
werden ja auch geltend gemacht, und 
wenn auch nicht mit den Mitteln des Krie- 
ges, so doch mit anderen Mitteln des Völ- 
kerrechts. Die K sind daher als völker-
	        
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