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rechtliche oder wenigstens als völker-
rechtsähnliche Verträge zu bezeichnen.
Die Hand- u. Lehrbücher des Kirchenrechts; der Artikel
K in der Realenzyklopädie für protest Theologie.
. Sebling.
Konkubinat s. nuptiae.
Konkubinenkinder s.
Kinder.
Konkurrenz von Rechten s. Aus-
übung eines Rechtes; illoyale K s. un-
lauterer Wettbewerb.
Uneheliche
Konkurrenzklausel s. Handlungs-
gehilfe.
Konkurrenzverbot s. Handlungs-
gehilfe, Aktiengesellschaft, Offene Han-
delsgesellschaft.
Konkurs (RömR) s. Missionen.
Konkurs (Konkursrecht, Konkursord-
nung). I. Konkursrecht ist die Gesamt-
heit der Rechtsnormen, welche die mate-
rielle und formelle Rechtslage eines
Schuldners bestimmen, der seinen Ver-
pflichtungen nicht mehr nachkommen
kann. Der K ist eine rechtliche Lage des
Schuldners ; das Wort K kommt von con-
cursus creditorum. Im rRe war eine Mehr-
heit von Gläubigern erforderlich. Nach
heutigem Re genügt ein Gläubiger, um
einen Konkurs durchzuführen ; vgl Hell-
mann LehrbKR 1.
1. Der K diest der gemeinschaftlichen
Befriedigung der Gläubiger; vgl auch
Kohler in vonH-K 2 178.
2. Der Schuldner, über dessen Vermö-
gen Konkurs eröffnet wird, heißt Geniein-
schuldner (s. d.), Kridar oder Gant-
schuldner.
II. Die Ordnung, in welcher sich die ge-
meinschaftliche Befriedigung der Koan-
kursgläubiger vollzieht, heißt Konkurs-
verfahren. Man unterscheidet zwei Sy-
steme.
1. Das System der Selbsthilfe gibt die
Durchführung des Konkurses vollständig
in die Hand der Gläubiger. So namentlich
im rRe, im langobardischen Rechte, in den
italienischen Stadtrechten und im dRe des
15. und 16. sc.
2. Das pulizistische System ist in Spa-
nien entstanden und von da in das ge-
meine Recht übergegangen.
3. Die moderne Rechtsentwickelung be-
ruht auf dem System der Selbsthilfe unter
Beaufsichtigung durch das Gericht. So
das franzGescetz vom 28. Mai 1838; hier
ist auch der Zwangsvergleich und die Ab-
schlagsverteilung eingeführt worden. Die
Konkordate — Konkurs.
prKonkOrdn vom 8. Mai 1855 hat sich an
das franzR angeschlossen.
II. Die Konkursordnung (abgekürzt:
K) vom 10. Febr 1877 ist am 1. Okt 1879
in Kraft getreten. Sie ist durch das Ge-
setz, betreffend Änderungen der Kon-
kursordnung, vom 17. Mai 1898, in
Kraft seit dem 1. Jan 1900, abgeändert
worden.
Die K wird in drei Bücher eingeteilt:
1. Konkursrecht regelt das materielle
Konkursrecht; dieses Buch enthält acht
Titel (K 1—70): 1. allgemeine Bestimmun-
gen, — 2. Erfüllung der Rechtsgeschäfte,
— 3, Anfechtung, — 4. Aussonderung, —
5. Absonderung, — 6. Aufrechnung, —
7. Massegläubiger, — 8. Konkursgläubi-
ger.
2. Konkursverfahren regelt das formelle
Konkursrecht; dieses Buch enthält acht
Titel (K 71—238): 1. allgemeine Bestim-
mungen, — 2. Eröffnungsverfahren, —
3. Teilungsmasse, — Schuldenmasse, —
5. Verteilung, — 6. Zwangsvergleich, —
7. Einstellung des Verfahrens, — 8. beson-
dere Bestimmungen.
3. Strafbestimmungen regeln das Kon-
kursstrafrecht (K 239— 244).
Lehrbücher von Fitting, Kohler, Hellmann,
Kommentare von Jäger, Petersen, Kleinfeller,
Kurlbaum.
Siehe auch die Stichworte Anfechtung, Aufrechnung,
Zwangsvergleich, Konkursgläubiger, Vorrechte im Konkurse,
Aussonderung, Absonderung, Massegläubiger. (remein-
schuldner, Teilungsmasse, Schuldenmasse, Verteilung,
Bankerutt. P
Konkurs (Eröffnungsverfahren). 1. Die
Eröffnung des Konkursverfahrens setzt
die Zahlungsunfähigkeit des Gemein-
schuldners voraus, K 102. Zahlungsunfä-
higkeit ist insbesondere anzunehmen,
wenn Zahlungseinstellung erfolgt ist.
II. Konkursgrund ist die Zahlungsunfä-
higkeit des Kridars. Zahlungsunfähigkeit,
Insolvenz, bedeutet: Der Schuldner hat
nicht die Mittel, auf Verlangen der Gläu-
biger die fälligen Schulden zu bezahlen.
Man erkennt die Zahlungsunfähigkeit an
äußeren Merkmalen, z. B. Flucht des Kri-
dars, Zahlungseinstellung, Verschleudern
der Waren, Wechselreiterei, Rundschrei-
ben an die Gläubiger mit Akkordange-
bot. — Zahlungseinstellung ist die aus-
drückliche oder stillschweigende Erklä-
rung des Kridars, keine baren Leistungen
bewirken zukönnen. — Zahlungsstockung
ist die behebbare Unfähigkeit zur Lei-
stung der fälligen Barzalılungen.
Überschuldung, Insuffizienz, ist das
Überwiegen der Passiva über die Aktiva;