Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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rechtliche oder wenigstens als völker- 
rechtsähnliche Verträge zu bezeichnen. 
Die Hand- u. Lehrbücher des Kirchenrechts; der Artikel 
K in der Realenzyklopädie für protest Theologie. 
. Sebling. 
Konkubinat s. nuptiae. 
Konkubinenkinder s. 
Kinder. 
Konkurrenz von Rechten s. Aus- 
übung eines Rechtes; illoyale K s. un- 
lauterer Wettbewerb. 
Uneheliche 
Konkurrenzklausel s. Handlungs- 
gehilfe. 
Konkurrenzverbot s. Handlungs- 
gehilfe, Aktiengesellschaft, Offene Han- 
delsgesellschaft. 
Konkurs (RömR) s. Missionen. 
Konkurs (Konkursrecht, Konkursord- 
nung). I. Konkursrecht ist die Gesamt- 
heit der Rechtsnormen, welche die mate- 
rielle und formelle Rechtslage eines 
Schuldners bestimmen, der seinen Ver- 
pflichtungen nicht mehr nachkommen 
kann. Der K ist eine rechtliche Lage des 
Schuldners ; das Wort K kommt von con- 
cursus creditorum. Im rRe war eine Mehr- 
heit von Gläubigern erforderlich. Nach 
heutigem Re genügt ein Gläubiger, um 
einen Konkurs durchzuführen ; vgl Hell- 
mann LehrbKR 1. 
1. Der K diest der gemeinschaftlichen 
Befriedigung der Gläubiger; vgl auch 
Kohler in vonH-K 2 178. 
2. Der Schuldner, über dessen Vermö- 
gen Konkurs eröffnet wird, heißt Geniein- 
schuldner (s. d.), Kridar oder Gant- 
schuldner. 
II. Die Ordnung, in welcher sich die ge- 
meinschaftliche Befriedigung der Koan- 
kursgläubiger vollzieht, heißt Konkurs- 
verfahren. Man unterscheidet zwei Sy- 
steme. 
1. Das System der Selbsthilfe gibt die 
Durchführung des Konkurses vollständig 
in die Hand der Gläubiger. So namentlich 
im rRe, im langobardischen Rechte, in den 
italienischen Stadtrechten und im dRe des 
15. und 16. sc. 
2. Das pulizistische System ist in Spa- 
nien entstanden und von da in das ge- 
meine Recht übergegangen. 
3. Die moderne Rechtsentwickelung be- 
ruht auf dem System der Selbsthilfe unter 
Beaufsichtigung durch das Gericht. So 
das franzGescetz vom 28. Mai 1838; hier 
ist auch der Zwangsvergleich und die Ab- 
schlagsverteilung eingeführt worden. Die 
  
Konkordate — Konkurs. 
prKonkOrdn vom 8. Mai 1855 hat sich an 
das franzR angeschlossen. 
II. Die Konkursordnung (abgekürzt: 
K) vom 10. Febr 1877 ist am 1. Okt 1879 
in Kraft getreten. Sie ist durch das Ge- 
setz, betreffend Änderungen der Kon- 
kursordnung, vom 17. Mai 1898, in 
Kraft seit dem 1. Jan 1900, abgeändert 
worden. 
Die K wird in drei Bücher eingeteilt: 
1. Konkursrecht regelt das materielle 
Konkursrecht; dieses Buch enthält acht 
Titel (K 1—70): 1. allgemeine Bestimmun- 
gen, — 2. Erfüllung der Rechtsgeschäfte, 
— 3, Anfechtung, — 4. Aussonderung, — 
5. Absonderung, — 6. Aufrechnung, — 
7. Massegläubiger, — 8. Konkursgläubi- 
ger. 
2. Konkursverfahren regelt das formelle 
Konkursrecht; dieses Buch enthält acht 
Titel (K 71—238): 1. allgemeine Bestim- 
mungen, — 2. Eröffnungsverfahren, — 
3. Teilungsmasse, — Schuldenmasse, — 
5. Verteilung, — 6. Zwangsvergleich, — 
7. Einstellung des Verfahrens, — 8. beson- 
dere Bestimmungen. 
3. Strafbestimmungen regeln das Kon- 
kursstrafrecht (K 239— 244). 
Lehrbücher von Fitting, Kohler, Hellmann, 
Kommentare von Jäger, Petersen, Kleinfeller, 
Kurlbaum. 
Siehe auch die Stichworte Anfechtung, Aufrechnung, 
Zwangsvergleich, Konkursgläubiger, Vorrechte im Konkurse, 
Aussonderung, Absonderung, Massegläubiger. (remein- 
schuldner, Teilungsmasse, Schuldenmasse, Verteilung, 
Bankerutt. P 
Konkurs (Eröffnungsverfahren). 1. Die 
Eröffnung des Konkursverfahrens setzt 
die Zahlungsunfähigkeit des Gemein- 
schuldners voraus, K 102. Zahlungsunfä- 
higkeit ist insbesondere anzunehmen, 
wenn Zahlungseinstellung erfolgt ist. 
II. Konkursgrund ist die Zahlungsunfä- 
higkeit des Kridars. Zahlungsunfähigkeit, 
Insolvenz, bedeutet: Der Schuldner hat 
nicht die Mittel, auf Verlangen der Gläu- 
biger die fälligen Schulden zu bezahlen. 
Man erkennt die Zahlungsunfähigkeit an 
äußeren Merkmalen, z. B. Flucht des Kri- 
dars, Zahlungseinstellung, Verschleudern 
der Waren, Wechselreiterei, Rundschrei- 
ben an die Gläubiger mit Akkordange- 
bot. — Zahlungseinstellung ist die aus- 
drückliche oder stillschweigende Erklä- 
rung des Kridars, keine baren Leistungen 
bewirken zukönnen. — Zahlungsstockung 
ist die behebbare Unfähigkeit zur Lei- 
stung der fälligen Barzalılungen. 
Überschuldung, Insuffizienz, ist das 
Überwiegen der Passiva über die Aktiva;
	        
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