Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Konkurs. 
sie ist nur in bestimmten Fällen Konkurs- 
grund, s. Konkurs (besondere Fälle). 
Il. Das Verfahren kann nur auf Antrag 
eröffnet werden. 
1. Zu dem Antrage ist der Gemein- 
schuldner und jeder Konkursgläubiger be- 
rechtigt. 
2. Beantragt der Gemeinschuldner die 
Eröffnung des Verfahrens, so hat er ein 
Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner 
sowie eine Übersicht der Vermögens- 
masse bei Stellung des Antrages einzurei- 
chen oder, wenn dies nicht tunlich ist, 
ohne Verzug nachzuliefern. 
3. Der Antrag eines Gläubigers auf Er- 
öffnung des Verfahrens ist zuzulassen, 
wenn die Forderung des Gläubigers und 
die Zahlungsunfähigkeit des Gemein- 
schuldners glaubhaft gemacht werden. 
Wird der Antrag zugelassen, so hat das 
Gericht den Schuldner zu hören und, so- 
fern dieser nicht seine Zahlungsunfähig- 
keit oder Zahlungseinstellung einräumt, 
die erforderlichen Ermittelungen anzuord- 
nen. Die Anhörung des Schuldners kann 
unterbleiben, wenn sie eine Öffentliche 
Zustellung oder eine Zustellung im Aus- 
lande erfordert; in diesem Falle ist, soweit 
tunlich, ein Vertreter oder Angehöriger 
des Schuldners zu hören. 
IV. Das Gericht kann die zwangsweise 
Vorführung und die Haft des Schuldners 
anordnen. Es kann alle zur Sicherung der 
Masse dienenden einstweiligen Anord- 
nungen treffen. Es kann insbesondere ein 
allgemeines Veräußerungsverbot an den 
Schuldner erlassen. Bei der Abweisung 
des Eröffnungsantrages sind die angeord- 
neten Sicherheitsmaßregeln aufzuheben. 
V. Die Abweisung des Eröffnungsantra- 
ges kann erfolgen, wenn nach dem Ermes- 
sen des Gerichtes eine den Kosten des 
Verfahrens entsprechende Konkursmasse 
nicht vorhanden ist. Die Abweisung un- 
terbleibt, wenn ein zur Abweisung der 
Deckung der Massekosten ausreichender 
Geldbetrag vorgeschossen wird; dem 
Gläubiger ist hierdurch die Möglichkeit 
gegeben, eine genaue Nachprüfung der 
Verhältnisse des Kridars zu erzwingen. 
VI. Der Eröffnungsbeschluß hat die 
Stunde der Eröffnung anzugeben. Ist dies 
versäumt worden, so gilt als Zeitpunkt 
der Eröffnung die Mittagsstunde des Ta- 
ges, an welchem der Beschluß erlassen 
ist. Die sofortige Beschwerde steht ge- 
gen den Eröffnungsbeschluß nur dem Ge- 
  
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meinschuldner, gegen den abweisenden 
Beschluß nur demjenigen zu, welcher den 
Eröffnungsantrag gestellt hat. 
1. Bei der Eröffnung des Konkursver- 
fahrens ernennt das Gericht den Konkurs- 
verwalter (s. d.), verordnet einen nicht 
über einen Monat hinauszusetzenden Ter- 
min zur Beschlußfassung über die Wahl 
eines anderen Verwalters sowie über die 
Bestellung eines Gläubigerausschusses, 
erläßt den offenen Arrest und bestimmt 
die Anmeldefrist und den allgemeinen 
Prüfungstermin. 
2. Das Gericht kann die Termine ver- 
binden, wenn die Konkursmasse von ge- 
ringerem Betrage oder der Kreis der Kon- 
kursgläubiger von geringerem Umfange 
ist, oder wenn der Gemeinschuldner 
einen Zwangsvergleichsvorschlag einge- 
reicht hat. 
3. Der Gerichtsschreiber hat die Formel 
des Eröffnungsbeschlusses, den offenen 
Arrest, die Anmeldefrist und die Termine 
sofort Öffentlich bekanntzumachen. Die 
Bekanntmachung ist auszugsweise in den 
Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. 
Ein von dem Konkursgericht erlassenes 
allgemeines Veräußerungsverbot sowie 
die Eröffnung des Konkursverfahrens ist 
in das Grundbuch einzutragen: 
1. bei denjenigen Grundstücken, als 
deren Eigentümer der Gemeinschuldner 
im Grundbuche eingetragen ist; 
2. bei den für den Gemeinschuldner 
eingetragenen Rechten an Grundstücken 
oder an eingetragenen Rechten, wenn 
nach der Art des Rechtes und den ob- 
waltenden Umständen bei Unterlassung 
der Eintragung eine Beeinträchtigung der 
Konkursgläubiger zu besorgen ist. 
Das Konkursgericht hat, soweit ihm 
solche Grundstücke oder Rechte bekannt 
sind, das Grundbuchamt von Amts- 
wegen um die Eintragung zu ersuchen. 
Die Eintragung kann auch von dem 
Konkursverwalter bei dem Grundbuch- 
amte beantragt werden. 
VII. Sobald eine den Eröffnungs- 
beschluß aufhebende Entscheidung die 
Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung 
des Verfahrens öffentlich bekanntzuma- 
chen. 
Konkurs des Jagdpächters und -ver- 
pächters s. Jagdpacht. Stelling. 
Konkurs (Wirkung auf schwebende 
Geschäfte) s. Konkursgläubiger. 
Konkurs (Einstellung des Verfah-
	        
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