Konkurs.
sie ist nur in bestimmten Fällen Konkurs-
grund, s. Konkurs (besondere Fälle).
Il. Das Verfahren kann nur auf Antrag
eröffnet werden.
1. Zu dem Antrage ist der Gemein-
schuldner und jeder Konkursgläubiger be-
rechtigt.
2. Beantragt der Gemeinschuldner die
Eröffnung des Verfahrens, so hat er ein
Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner
sowie eine Übersicht der Vermögens-
masse bei Stellung des Antrages einzurei-
chen oder, wenn dies nicht tunlich ist,
ohne Verzug nachzuliefern.
3. Der Antrag eines Gläubigers auf Er-
öffnung des Verfahrens ist zuzulassen,
wenn die Forderung des Gläubigers und
die Zahlungsunfähigkeit des Gemein-
schuldners glaubhaft gemacht werden.
Wird der Antrag zugelassen, so hat das
Gericht den Schuldner zu hören und, so-
fern dieser nicht seine Zahlungsunfähig-
keit oder Zahlungseinstellung einräumt,
die erforderlichen Ermittelungen anzuord-
nen. Die Anhörung des Schuldners kann
unterbleiben, wenn sie eine Öffentliche
Zustellung oder eine Zustellung im Aus-
lande erfordert; in diesem Falle ist, soweit
tunlich, ein Vertreter oder Angehöriger
des Schuldners zu hören.
IV. Das Gericht kann die zwangsweise
Vorführung und die Haft des Schuldners
anordnen. Es kann alle zur Sicherung der
Masse dienenden einstweiligen Anord-
nungen treffen. Es kann insbesondere ein
allgemeines Veräußerungsverbot an den
Schuldner erlassen. Bei der Abweisung
des Eröffnungsantrages sind die angeord-
neten Sicherheitsmaßregeln aufzuheben.
V. Die Abweisung des Eröffnungsantra-
ges kann erfolgen, wenn nach dem Ermes-
sen des Gerichtes eine den Kosten des
Verfahrens entsprechende Konkursmasse
nicht vorhanden ist. Die Abweisung un-
terbleibt, wenn ein zur Abweisung der
Deckung der Massekosten ausreichender
Geldbetrag vorgeschossen wird; dem
Gläubiger ist hierdurch die Möglichkeit
gegeben, eine genaue Nachprüfung der
Verhältnisse des Kridars zu erzwingen.
VI. Der Eröffnungsbeschluß hat die
Stunde der Eröffnung anzugeben. Ist dies
versäumt worden, so gilt als Zeitpunkt
der Eröffnung die Mittagsstunde des Ta-
ges, an welchem der Beschluß erlassen
ist. Die sofortige Beschwerde steht ge-
gen den Eröffnungsbeschluß nur dem Ge-
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meinschuldner, gegen den abweisenden
Beschluß nur demjenigen zu, welcher den
Eröffnungsantrag gestellt hat.
1. Bei der Eröffnung des Konkursver-
fahrens ernennt das Gericht den Konkurs-
verwalter (s. d.), verordnet einen nicht
über einen Monat hinauszusetzenden Ter-
min zur Beschlußfassung über die Wahl
eines anderen Verwalters sowie über die
Bestellung eines Gläubigerausschusses,
erläßt den offenen Arrest und bestimmt
die Anmeldefrist und den allgemeinen
Prüfungstermin.
2. Das Gericht kann die Termine ver-
binden, wenn die Konkursmasse von ge-
ringerem Betrage oder der Kreis der Kon-
kursgläubiger von geringerem Umfange
ist, oder wenn der Gemeinschuldner
einen Zwangsvergleichsvorschlag einge-
reicht hat.
3. Der Gerichtsschreiber hat die Formel
des Eröffnungsbeschlusses, den offenen
Arrest, die Anmeldefrist und die Termine
sofort Öffentlich bekanntzumachen. Die
Bekanntmachung ist auszugsweise in den
Deutschen Reichsanzeiger einzurücken.
Ein von dem Konkursgericht erlassenes
allgemeines Veräußerungsverbot sowie
die Eröffnung des Konkursverfahrens ist
in das Grundbuch einzutragen:
1. bei denjenigen Grundstücken, als
deren Eigentümer der Gemeinschuldner
im Grundbuche eingetragen ist;
2. bei den für den Gemeinschuldner
eingetragenen Rechten an Grundstücken
oder an eingetragenen Rechten, wenn
nach der Art des Rechtes und den ob-
waltenden Umständen bei Unterlassung
der Eintragung eine Beeinträchtigung der
Konkursgläubiger zu besorgen ist.
Das Konkursgericht hat, soweit ihm
solche Grundstücke oder Rechte bekannt
sind, das Grundbuchamt von Amts-
wegen um die Eintragung zu ersuchen.
Die Eintragung kann auch von dem
Konkursverwalter bei dem Grundbuch-
amte beantragt werden.
VII. Sobald eine den Eröffnungs-
beschluß aufhebende Entscheidung die
Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung
des Verfahrens öffentlich bekanntzuma-
chen.
Konkurs des Jagdpächters und -ver-
pächters s. Jagdpacht. Stelling.
Konkurs (Wirkung auf schwebende
Geschäfte) s. Konkursgläubiger.
Konkurs (Einstellung des Verfah-