Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Konkursmasse — Konservenfabriken. 
wenn er beweist, daß ihm zur Zeit der 
Leistung die Eröffnung des Verfahrens 
nicht bekannt war. 
4. Die Annahme oder Ausschlagung 
einer vor der Eröffnung des Verfahrens 
angefallenen Erbschaft, sowie eines vor 
diesem Zeitpunkte dem Gemeinschuldner 
angefallenen Vermächtnisses steht nur 
dem Gemeinschuldner zu, K 9. Das 
gleiche gilt von der Ablehnung der tort- 
gesetzten Gütergemeinschaft. — Erfolgt 
der Anfall erst nach der Konkurseröff- 
nung, so berührt er die Masse überhaupt 
nicht. 
VI. Die Rechtswirkung des Konkurses 
auf solche schwebende Prozesse, welche 
die K betreffen, sind besonders zu erör- 
tern. 
1. Der Konkurs bewirkt eine Unter- 
brechung (s. d.) des Prozesses. 
2. Aktivprozesse, d. h. solche Rechts- 
streitigkeiten, welche für den Gemein- 
schuldner anhängig sind, können in der 
Lage, in welcher sie sich befinden, von 
dem Konkursverwalter aufgenommen 
weerden, K 10. Lehnt der Verwalter die 
Ausfnahme des Rechtsstreites ab, so kann 
sowohl der Gemeinschuldner als der Geg- 
rıer den Prozeß aufnehmen. 
3. Passivprozesse, d. h. solche Rechts- 
streitigkeiten, welche gegen den Gemein- 
schuldner anhängig sind, und welche auf 
Aussonderung eines Gegenstandes aus 
der Konkursmasse oder auf abgesonderte 
Befriedigung gerichtet sind oder einen 
Anspruch betreffen, welcher als Masse- 
schuld zu erachten ist, können sowohl 
von dem Konkursverwalter als von dem 
Giegner aufgenommen werden, K 11. Er- 
kennt der Verwalter den Anspruch sofort 
an, so fallen ihm die Prozeßkosten nicht 
zur Last. 
VIl. Prozesse über die Schuldenmasse 
wınterliegen dem Konkursverfahren; vgl 
K 12, 13, 14. 
Konkursverwalter wird von dem Ge- 
richte ernannt; er bekleidet ein öffent- 
jiches Amt, ohne Beamter zu sein. — Das 
Gericht kann ihm die Leistung einer 
Sicherheit auferlegen. 
Über die Rechtsstellung des Verwalters herrscht Streit. 
ach Wach und der früheren Auffassung des RG int er 
Xertreter des Kridars, weil man annahm, daß der Kridar 
eschäftsunfähig sel. — Nach Kohler ist er Organ der 
rozessualischen Konkursgemeinschaft. — Nach Hell- 
PD ann ist er Vertreter der Konk läubiger. — Nach 
5 gger,Schultze hat er einmal die Stellung als Ver- 
treter des Kridars, sodann jedoch in Anfechtungsprozessen 
18 Vertreter der Gläubiger. — Nach Hellwig ist er Ver- 
Preter der Konkursmasse als eines rechtlich selbständigen 
dervermögens. — Nach RG 29 29 ist das Amt des 
gon 
Posener Bechtsiexikon I. 
  
945 
Konkursverwalters ein munus publicum, ohne daß er Ver- 
tzeter irgendeines Beteiligten ist (Amtatheorie). 
In der Gläubigerversammlung können 
die Konkursgläubiger statt des ernannten 
K eine andere Person wählen. Das Ge- 
richt kann die Ernennung des Gewählten 
versagen. 
Der K ist für die Erfüllung der ihm ob- 
liegenden Pflichten allen Beteiligten ver- 
antwortlich; er steht unter der Aufsicht 
des Konkursgerichtes. 
Das Gericht kann gegen den K Ord- 
nungsstrafen bis zu zweihundert M fest- 
setzen. Es kann ihn vor der auf seine 
Ernennung folgenden Gläubigerversamm- 
lung von Amts wegen, später nur auf An- 
trag der Gläubigerversammlung oder des 
Gläubigerausschusses seines Amtes ent- 
lassen. 
Der K hat Anspruch auf Erstattung an- 
gemessener barer Auslagen und auf Ver- 
gütung für seine Geschäftsführung. Die 
Festsetzung der Auslagen und der Ver- 
gütung erfolgt durch das Konkursgericht. 
Der K hat bei der Beendigung sei- 
nes Amtes einer Gläubigerversammlung 
Schlußrechnung zu legen. Die Rechnung 
muß mit den Belegen und, wenn ein Gläu- 
bigerausschuß bestellt ist, mit dessen Be- 
merkungen spätestens drei Tage vor dem 
Termine auf der Gerichtsschreiberei zur 
Einsicht der Beteiligten niedergelegt 
werden. P. 
Können s. Rechtliches Dürfen. 
Konnexität, Zusammenhang von 
Streitsachen, Strafprozessen; s. Gerichts- 
stand. 
Konnossement siehe Frachtvertrag 
(See-, Binnen-) ; Wertpapiere, Indossable 
Papiere. 
Konsekration s. Bischöfe. 
Konservenfabriken. In diesen wie in 
vielen anderen Betriebsarten ist die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen mit der Ge- 
fahr gesundheitlicher Schädigung verbun- 
den. Der Bundesrat hat daher von dem 
ihm gemäß Gw 139a zustehenden Ver- 
ordnungsrecht Gebrauch gemacht, das 
ihm erlaubt, die Verwendung von Arbei- 
terinnen für große Fabrikationszweige, 
welche mit besonderen Gefahren für 
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden 
sind, gänzlich zu untersagen oder von 
besonderen Bedingungen abhängig zu 
machen. Der Bundesratsbeschluß ist pub- 
liziert in der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 1. Mai 1908, die an Stelle 
der Bekanntmachung vom 1. Mai 1898 
60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.