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sien, Siam, Marokko, Schiffer-(Samoa) und
Tongainseln, Sansibar, ferner in Rumänien
und Serbien, in der Türkei und in Ägyp-
ten; vgl bezüglich Ägyptens: V vom
4. Febr 1904.
2. Der K sind unterworfen:
a. Deutsche, soweit sie nicht in dem
Lande, in dem die Konsulargerichtsbarkeit
ausgeübt wird, nach allgemeinen völker-
rechtlichen Grundsätzen das Recht der
Exterritorialität genießen;
b. Ausländer, soweit sie für ihre Rechts-
verhältnisse durch Anordnung des Reichs-
kanzlers oder auf Grund einer solchen
dem deutschen Schutze unterstellt sind
(Schutzgenossen).
Den Deutschen werden gleichgeachtet
Handelsgesellschaften, eingetragene Ge-
nossenschaften und juristische Personen,
wenn sie im Reichsgebiet oder in einem
deutschen Schutzgebiet ihren Sitz haben,
juristische Personen auch dann, wenn ih-
nen durch den Bundesrat oder nach den
bisherigen Vorschriften durch einen Ein-
zelstaat die Rechtsfähigkeit verliehen wor-
den ist. Das gleiche gilt von offenen Han-
delsgesellschaften und Kommanditgesell-
schaften, die in einem Konsulargerichts-
bezirk ihren Sitz haben, wenn die persön-
lich haftenden Gesellschafter sämtlich
Deutsche sind. Andere als die bezeichne-
ten Handelsgesellschaften, eingetragenen
Genossenschaften und juristischen Per-
sonen werden den Ausländern gleichge-
achtet.
Durch Anordnung des Reichskanzlers
oder auf Grund einer solchen kann be-
stimmt werden, daß die Handelsgesell-
schaften, eingetragenen Genossenschaf-
ten und juristischen Personen, wenn
Ausländer daran beteiligt sind, der K
nicht unterstehen.
Il. Die Konsulargerichtsbezirke werden
von dem Reichskanzler nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesrates für Han-
del und Verkehr bestimmt.
1. Die K wird durch den Konsul, durch
das Konsulargerichtt und durch das
Reichsgericht ausgeübt.
2. Der Konsul ist zur Ausübung der Ge-
richtsbarkeit befugt, wenn er dazu von
dem Reichskanzler ermächtigt wird. —
Der Reichskanzler kann neben dem Kon-
sul sowie an dessen Stelle einem anderen
Beamten die dem Konsul bei der Aus-
übung der Gerichtsbarkeit obliegenden
Verrichtungen übertragen.
Konsulargerichtsbarkeit.
Der Konsul ist zuständig:
a. füf die durch das Gerichtsver-
fassungsgesetz, die Prozeßordnungen und
die Konkursordnung den Amtsgerichten
zugewiesenen Sachen;
b. für die durch Reichsgesetze oder in
Preußen geltende allgemeine Landesge-
setze den Amtgerichten übertragenen An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit.
3. Das Konsulargericht besteht aus dem
Konsul als Vorsitzendem und zwei Bei-
sitzern.
In Strafsachen sind in der Hauptver-
handlung vier Beisitzer zuzuziehen, wenn
der Beschluß über die Eröffnung des
Hauptverfahrens ein Verbrechen oder ein
Vergehen zum Gegenstande hat, das we-
der zur Zuständigkeit der Schöffengerichte
noch zu den Überweisungsdelikten ge-
hört. Ist in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten die Zuziehung von zwei Beisitzern
nicht ausführbar, so tritt an Stelle des
Konsulargerichtes der Konsul. Ist in
Strafsachen die vorgeschriebene Zuzie-
hung von vier Beisitzern nicht ausführbar,
so genügt die Zuziehung von zwei Bei-
sitzen. Die Gründe, aus denen die Zu-
ziehung von Beisitzern nicht ausführbar
war, müssen in dem Sitzungsprotokoll an-
gegeben werden.
Das Konsulargericht ist zuständig:
a. für die durch das Gerichtsverfasungs-
gesetz und die Prozeßordnungen den
Landgerichten in erster Instanz sowie den
Schöffengerichten zugewiesenen Sachen;
b. für die Verhandlung und Entschei-
dung über das Rechtsmittel der Be-
schwerde gegen die Entscheidungen des
Konsuls in Strafsachen.
4. In den vor das Konsulargericht ge-
hörenden Sachen steht den Beisitzern ein
unbeschränktes Stimmrecht zu. In den
Strafsachen und in den landgerichtlichen
Zivilsachen nehmen die Beisitzer nur an
der mündlichen Verhandlung und an den
im Laufe oder auf Grund dieser Verhand-
lung ergehenden Entscheidungen teil; die
sonst erforderlichen Entscheidungen wer-
den von dem Konsul erlassen. Der Kon-
sul ernennt für die Dauer eines jeden Ge-
schäftsjahres aus den achtbaren Gerichts-
eingesessenen oder in Ermangelung sol-
cher aus sonstigen achtbaren Einwoh-
nern seines Bezirkes vier Beisitzer und
mindestens zwei Hilfsbeisitzer. Die Ge-