Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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genossen, die keinem Staate angehören, 
werden, soweit dafür die Staatsangehörig- 
keit in Betracht kommt, nach den Vor- 
schriften beurteilt, die für die keinem Ein- 
zelstaate angehörenden Deutschen gelten. 
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenos- 
sen, die einem fremden Staate angehören, 
werden, soweit dafür die Staatsangehörig- 
keit in Betracht kommt, nach den für 
Ausländer geltenden Vorschriften beur- 
teilt. Durch kaiserliche Verordnung kann 
bestimmt werden, inwieweit die Konsular- 
gerichtsbezirke als deutsches Gebiet oder 
Inland oder als Ausland anzusehen sind, 
KonsGG 26. 
8. Zustellungen an die der Konsular- 
gerichtsbarkeit unterworfenen Personen 
erfolgen im Konsulargerichtsbezirke, so- 
fern sie entweder in einer in diesem Be- 
zirke vor den Konsul oder das Konsular- 
gericht gehörenden Sache oder in nicht- 
gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf 
Betreiben einer in dem Bezirke befind- 
lichen Person zu geschehen haben, nach 
den Vorschriften über Zustellungen im In- 
lande. 
Falls die Befolgung dieser Vorschriften 
mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann 
die Zustellung durch den Konsul nach den 
Vorschriften über Zustellungen im Aus- 
lande mit der Maßgabe bewirkt werden, 
daß an die Stelle des Ersuchens bei Zu- 
stellungen auf Betreiben der Beteiligten 
deren Antrag und bei Zustellungen von 
Amts wegen die Anzeige des Gerichts- 
schreibers tritt. 
Im übrigen erfolgen Zustellungen im 
Konsulargerichtsbezirk an die der Konsu- 
largerichtsbarkeit unterworfenen Perso- 
nen nach den Vorschriften über Zustellun- 
gen im Ausland, und zwar in gerichtlichen 
Angelegenheiten mittelst Ersuchens des 
Konsuls und in nichtgerichtlichen Rechts- 
angelegenheiten auf einen von den Betei- 
ligten an ihn zu richtenden Antrag. 
Die Einrückung einer öffentlichen Be- 
kanntmachung in den Deutschen Reichs- 
anzeiger ist nicht erforderlich, sofern da- 
neben eine andere Art der Veröffent- 
lichung vorgeschrieben ist. Der Reichs- 
kanzler kann Ausnahmen von dieser Vor- 
schrift anordnen. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß 
an die Stelle der Einrückung einer öffent- 
lichen Bekanntmachung in den Deutschen 
Reichsanzeiger eine andere Art der Veröf- 
fentlichung tritt. 
  
Konsulargerichtsbarkeit. 
9. Neue Gesetze erlangen in den Konsu- 
largerichtsbezirken, die in Europa, in 
Ägypten oder an der asiatischen Küste des 
Schwarzen oder des Mittelländischen 
Meeres liegen, mit dem Ablaufe von zwei 
Monaten, in den übrigen Konsularge- 
richtsbezirken mit dem Ablaufe von vier 
Monaten nach dem Tage, an dem das be- 
treffende Stück des Reichsgesetzblattes 
oder der Preußischen Gesetzsammlung in 
Berlin ausgegeben worden ist, verbind- 
liche Kraft, soweit nicht für das Inkraft- 
treten ein späterer Zeitpunkt festgesetzt 
ist oder für die Konsulargerichtsbezirke 
reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrie- 
ben wird. 
IV. Über die Regelung des bürgerlichen 
Rechtes ist folgendes zu sagen. 
1. Im Vereinsrechte gelten nicht die 
Vorschriften über die Erlangung der 
Rechtsfähigkeit nach B 21, 22 und über 
die eingetragenen Vereine. 
2. Die für die Errichtung der deutschen 
Kolonialgesellschaften erlassenen Vor- 
schriften finden entsprechende Anwen- 
dung auf deutsche Gesellschaften, die den 
Betrieb eines solchen Unternehmens in 
einem Konsulargerichtsbezirke zum Ge- 
genstand und ihren Sitz entweder im 
Reichsgebiet oder in einem deutschen 
Schutzgebiet oder in einem Konsularge- 
richtsbezirke haben. 
3. Durch kaiserliche Verordnung kann 
für einen Konsulargerichtsbezirk oder für 
einen Teil eines solchen angeordnet wer- 
den, daß statt der gesetzlichen Zinssätze 
ein höherer Zinssatz gilt. 
4. Inhaberschuldverschreibungen, die in 
einem Konsulargerichtsbezirke von einer 
der Konsulargerichtsbarkeit unterworfe- 
nen Person ausgestellt worden sind, dür- 
fen nur mit Genehmigung des Reichskanz- 
lers in den Verkehr gebracht werden. 
5. Die Form einer Ehe, die in einem 
Konsulargerichtsbezirke von einem Deut- 
schen oder von einem Schutzgenossen, 
der keinem Staate angehört, geschlossen 
wird, bestimmt sich ausschließlich nach 
den Vorschriften des Gesetzes, betref- 
fend die Eheschließung und die Beurkun- 
dung des Personenstandes von Reichsan- 
gehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870. 
Ein Schutzgenosse, der einem fremden 
Staate angehört, kann die Ehe in 
dieser oder in einer anderen, nach den 
Gesetzen seines Staates zulässigen Form 
schließen. Durch kaiserliche Verordnung
	        
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