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genossen, die keinem Staate angehören,
werden, soweit dafür die Staatsangehörig-
keit in Betracht kommt, nach den Vor-
schriften beurteilt, die für die keinem Ein-
zelstaate angehörenden Deutschen gelten.
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenos-
sen, die einem fremden Staate angehören,
werden, soweit dafür die Staatsangehörig-
keit in Betracht kommt, nach den für
Ausländer geltenden Vorschriften beur-
teilt. Durch kaiserliche Verordnung kann
bestimmt werden, inwieweit die Konsular-
gerichtsbezirke als deutsches Gebiet oder
Inland oder als Ausland anzusehen sind,
KonsGG 26.
8. Zustellungen an die der Konsular-
gerichtsbarkeit unterworfenen Personen
erfolgen im Konsulargerichtsbezirke, so-
fern sie entweder in einer in diesem Be-
zirke vor den Konsul oder das Konsular-
gericht gehörenden Sache oder in nicht-
gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf
Betreiben einer in dem Bezirke befind-
lichen Person zu geschehen haben, nach
den Vorschriften über Zustellungen im In-
lande.
Falls die Befolgung dieser Vorschriften
mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann
die Zustellung durch den Konsul nach den
Vorschriften über Zustellungen im Aus-
lande mit der Maßgabe bewirkt werden,
daß an die Stelle des Ersuchens bei Zu-
stellungen auf Betreiben der Beteiligten
deren Antrag und bei Zustellungen von
Amts wegen die Anzeige des Gerichts-
schreibers tritt.
Im übrigen erfolgen Zustellungen im
Konsulargerichtsbezirk an die der Konsu-
largerichtsbarkeit unterworfenen Perso-
nen nach den Vorschriften über Zustellun-
gen im Ausland, und zwar in gerichtlichen
Angelegenheiten mittelst Ersuchens des
Konsuls und in nichtgerichtlichen Rechts-
angelegenheiten auf einen von den Betei-
ligten an ihn zu richtenden Antrag.
Die Einrückung einer öffentlichen Be-
kanntmachung in den Deutschen Reichs-
anzeiger ist nicht erforderlich, sofern da-
neben eine andere Art der Veröffent-
lichung vorgeschrieben ist. Der Reichs-
kanzler kann Ausnahmen von dieser Vor-
schrift anordnen.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß
an die Stelle der Einrückung einer öffent-
lichen Bekanntmachung in den Deutschen
Reichsanzeiger eine andere Art der Veröf-
fentlichung tritt.
Konsulargerichtsbarkeit.
9. Neue Gesetze erlangen in den Konsu-
largerichtsbezirken, die in Europa, in
Ägypten oder an der asiatischen Küste des
Schwarzen oder des Mittelländischen
Meeres liegen, mit dem Ablaufe von zwei
Monaten, in den übrigen Konsularge-
richtsbezirken mit dem Ablaufe von vier
Monaten nach dem Tage, an dem das be-
treffende Stück des Reichsgesetzblattes
oder der Preußischen Gesetzsammlung in
Berlin ausgegeben worden ist, verbind-
liche Kraft, soweit nicht für das Inkraft-
treten ein späterer Zeitpunkt festgesetzt
ist oder für die Konsulargerichtsbezirke
reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrie-
ben wird.
IV. Über die Regelung des bürgerlichen
Rechtes ist folgendes zu sagen.
1. Im Vereinsrechte gelten nicht die
Vorschriften über die Erlangung der
Rechtsfähigkeit nach B 21, 22 und über
die eingetragenen Vereine.
2. Die für die Errichtung der deutschen
Kolonialgesellschaften erlassenen Vor-
schriften finden entsprechende Anwen-
dung auf deutsche Gesellschaften, die den
Betrieb eines solchen Unternehmens in
einem Konsulargerichtsbezirke zum Ge-
genstand und ihren Sitz entweder im
Reichsgebiet oder in einem deutschen
Schutzgebiet oder in einem Konsularge-
richtsbezirke haben.
3. Durch kaiserliche Verordnung kann
für einen Konsulargerichtsbezirk oder für
einen Teil eines solchen angeordnet wer-
den, daß statt der gesetzlichen Zinssätze
ein höherer Zinssatz gilt.
4. Inhaberschuldverschreibungen, die in
einem Konsulargerichtsbezirke von einer
der Konsulargerichtsbarkeit unterworfe-
nen Person ausgestellt worden sind, dür-
fen nur mit Genehmigung des Reichskanz-
lers in den Verkehr gebracht werden.
5. Die Form einer Ehe, die in einem
Konsulargerichtsbezirke von einem Deut-
schen oder von einem Schutzgenossen,
der keinem Staate angehört, geschlossen
wird, bestimmt sich ausschließlich nach
den Vorschriften des Gesetzes, betref-
fend die Eheschließung und die Beurkun-
dung des Personenstandes von Reichsan-
gehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870.
Ein Schutzgenosse, der einem fremden
Staate angehört, kann die Ehe in
dieser oder in einer anderen, nach den
Gesetzen seines Staates zulässigen Form
schließen. Durch kaiserliche Verordnung