Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Konsulargerichtsbarkeit — Kontingentsherren. 
kann bestimmt werden, inwieweit in ei- 
nem Konsulargerichtsbezirke die Beach- 
tung der Vorschriften genügt, die von der 
dortigen Staatsgewalt über die Form der 
Eheschließung erlassen sind. 
6. Das Dorftestament kann durch münd- 
liche Erklärung vor drei Zeugen, wie ein 
Nottestament, errichtet werden. 
7. In Handelssachen finden die deut- 
schen Gesetze nur soweit Anwendung, als 
nicht das im Konsulargerichtsbezirke gel- 
tende Handelsgewohnheitsrecht ein ande- 
res bestimmt. 
V. Über das Verfahren in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen 
und in den Angelegenheiten der freiwilli- 
gen Gerichtsbarkeit gelten folgende Vor- 
schriften. 
1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
richtet sich das Verfahren vor dem Kon- 
sul sowie vor dem Konsulargerichte im 
allgemeinen nach den Vorschriften über 
das Verfahren vor den Amtsgerichten. 
2. Ein vorbereitendes Verfahren in Rech- 
nungssachen ist zulässig. — In Rechts- 
streitigkeiten, welche die Nichtigkeit 
einer Ehe zum Gegenstande haben, wer- 
den die Verrichtungen der Staatsanwalt- 
schaft von dem Konsul einer der zur Aus- 
übung der Rechtsanwaltschaft zugelasse- 
nıen Personen, einem anderen achtbaren 
Gierichtseingesessenen oder sonst im Kon- 
sulargerichtsbezirke befindlichen Deut- 
schen oder Schutzgenossen übertragen. 
D>Das gleiche gilt in Entmündigungssachen 
sowie im Aufgebotsverfahren zum Zwecke 
der Todeserklärung. 
3. In den zur Zuständigkeit des Konsuls 
ehörenden bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten findet, sofern der Wert des Streit- 
egenstandes die Summe von dreihundert 
Mark nicht übersteigt, ein Rechtsmittel 
nicht statt. Der Konsul ist zur Abände- 
rung seiner durch sofortige Beschwerde 
angefochtenen Entscheidung befugt. 
4. Das Rechtsmittel der Berufung wird 
bei dem Konsul eingelegt. Die Einlegung 
erfolgt durch Einreichung der Berufungs- 
schrift. Die Berufungsschrift ist der Ge- 
enpartei von Amts wegen zuzustellen. 
Der Konsul hat die Prozeßakten mit dem 
Nachweise der Zustellung dem Reichsge- 
richte zu übersenden. Das Reichsgericht 
that den Termin zur mündlichen Verhand- 
jung von Amts wegen zu bestimmen und 
den Parteien bekanntzumachen. Die Be- 
kan ntmachung des Termins erfolgt an den 
  
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für die Berufungsinstanz bestellten und 
dem Reichsgerichte durch Vermittelung 
des Konsuls oder durch die Partei selbst 
rechtzeitig benannten Prozeßbevollmäch- 
tigten oder Zustellungsbevollmächtigten, 
in Ermangelung eines solchen an die 
Partei selbst. 
5. Die Zwangsvollstreckung im Konsu- 
largerichtsbezirk aus den bei der Aus- 
übung der K für diesen Bezirk entstande- 
nen vollstreckbaren Schuldtiteln erfolgt 
gegen die der K unterworfenen Personen 
nach den Vorschriften über die Zwangs- 
vollstreckung im Inlande. 
Konsumtionskonkurrenz s. Aus- 
übung eines Rechtes. 
Kontantgeschäft s. Börse. 
Konterbande s. Kriegskonterbande. 
Kontingentsherren (MC) sind im all- 
gemeinen die Landesherren und Senate 
der deutschen Bundesstaaten in ihrer 
Eigenschaft als Inhaber und Träger der 
ihnen über ihr Kontingent zustehenden 
militärischen Hoheitsrechte. Inhalt und 
Umfang dieser Rechte sind durch Verfas- 
sung und Konventionen verschieden be- 
stimmt. Auf dem Gebiete der Militär- 
strafrechtspflege sind durch die MC 
neben dem Kaiser auch den K(on- 
tingents)h(erren) eine Reihe von beson- 
deren Befugnissen beigelegt. Hierbei 
ergab sich die Notwendigkeit, für das 
Gebiet der MC den Begriff der Kh 
ausdrücklich festzulegen; dies ist durch 
Einf-MC 4 mit den Worten geschehen: 
„Zuständiger Kh im Sinne der MC und 
dieses Gesetzes ist, soweit nicht Mili- 
tärkonventionen ein anderes bestimmen, 
der Landesherr, dessen Kriegsmini- 
sterium die Verwaltung hinsichtlich des 
betreffenden militärischen Verbandes aus- 
übt.‘ Kriegsministerien besitzen nur die 
vier Königreiche; dem preuß Kriegsmini- 
sterium ist die Verwaltung sämtlicher 
deutschen Kontingente zugeteilt, mit Aus- 
nahme eben der selbständig verwalteten 
Kontingente von Bayern, Sachsen und 
Württemberg. Somit ist der König von 
Preußen zuständiger Kh in entsprechen- 
dem Umfang; unbeschränkt ist er dies je- 
doch nur in bezug auf das eigentliche 
preuß Kontingent, sowie bezüglich derje- 
nigen Bundesstaaten, welche außer der 
Militärverwaltung ihre militärischen Ju- 
stizhoheitsrechte in vollem Umfange auf 
Preußen übertragen haben; wo letzteres 
dagegen nicht der Fall ist, kommen die be-
	        
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