Konsulargerichtsbarkeit — Kontingentsherren.
kann bestimmt werden, inwieweit in ei-
nem Konsulargerichtsbezirke die Beach-
tung der Vorschriften genügt, die von der
dortigen Staatsgewalt über die Form der
Eheschließung erlassen sind.
6. Das Dorftestament kann durch münd-
liche Erklärung vor drei Zeugen, wie ein
Nottestament, errichtet werden.
7. In Handelssachen finden die deut-
schen Gesetze nur soweit Anwendung, als
nicht das im Konsulargerichtsbezirke gel-
tende Handelsgewohnheitsrecht ein ande-
res bestimmt.
V. Über das Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen
und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit gelten folgende Vor-
schriften.
1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
richtet sich das Verfahren vor dem Kon-
sul sowie vor dem Konsulargerichte im
allgemeinen nach den Vorschriften über
das Verfahren vor den Amtsgerichten.
2. Ein vorbereitendes Verfahren in Rech-
nungssachen ist zulässig. — In Rechts-
streitigkeiten, welche die Nichtigkeit
einer Ehe zum Gegenstande haben, wer-
den die Verrichtungen der Staatsanwalt-
schaft von dem Konsul einer der zur Aus-
übung der Rechtsanwaltschaft zugelasse-
nıen Personen, einem anderen achtbaren
Gierichtseingesessenen oder sonst im Kon-
sulargerichtsbezirke befindlichen Deut-
schen oder Schutzgenossen übertragen.
D>Das gleiche gilt in Entmündigungssachen
sowie im Aufgebotsverfahren zum Zwecke
der Todeserklärung.
3. In den zur Zuständigkeit des Konsuls
ehörenden bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten findet, sofern der Wert des Streit-
egenstandes die Summe von dreihundert
Mark nicht übersteigt, ein Rechtsmittel
nicht statt. Der Konsul ist zur Abände-
rung seiner durch sofortige Beschwerde
angefochtenen Entscheidung befugt.
4. Das Rechtsmittel der Berufung wird
bei dem Konsul eingelegt. Die Einlegung
erfolgt durch Einreichung der Berufungs-
schrift. Die Berufungsschrift ist der Ge-
enpartei von Amts wegen zuzustellen.
Der Konsul hat die Prozeßakten mit dem
Nachweise der Zustellung dem Reichsge-
richte zu übersenden. Das Reichsgericht
that den Termin zur mündlichen Verhand-
jung von Amts wegen zu bestimmen und
den Parteien bekanntzumachen. Die Be-
kan ntmachung des Termins erfolgt an den
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für die Berufungsinstanz bestellten und
dem Reichsgerichte durch Vermittelung
des Konsuls oder durch die Partei selbst
rechtzeitig benannten Prozeßbevollmäch-
tigten oder Zustellungsbevollmächtigten,
in Ermangelung eines solchen an die
Partei selbst.
5. Die Zwangsvollstreckung im Konsu-
largerichtsbezirk aus den bei der Aus-
übung der K für diesen Bezirk entstande-
nen vollstreckbaren Schuldtiteln erfolgt
gegen die der K unterworfenen Personen
nach den Vorschriften über die Zwangs-
vollstreckung im Inlande.
Konsumtionskonkurrenz s. Aus-
übung eines Rechtes.
Kontantgeschäft s. Börse.
Konterbande s. Kriegskonterbande.
Kontingentsherren (MC) sind im all-
gemeinen die Landesherren und Senate
der deutschen Bundesstaaten in ihrer
Eigenschaft als Inhaber und Träger der
ihnen über ihr Kontingent zustehenden
militärischen Hoheitsrechte. Inhalt und
Umfang dieser Rechte sind durch Verfas-
sung und Konventionen verschieden be-
stimmt. Auf dem Gebiete der Militär-
strafrechtspflege sind durch die MC
neben dem Kaiser auch den K(on-
tingents)h(erren) eine Reihe von beson-
deren Befugnissen beigelegt. Hierbei
ergab sich die Notwendigkeit, für das
Gebiet der MC den Begriff der Kh
ausdrücklich festzulegen; dies ist durch
Einf-MC 4 mit den Worten geschehen:
„Zuständiger Kh im Sinne der MC und
dieses Gesetzes ist, soweit nicht Mili-
tärkonventionen ein anderes bestimmen,
der Landesherr, dessen Kriegsmini-
sterium die Verwaltung hinsichtlich des
betreffenden militärischen Verbandes aus-
übt.‘ Kriegsministerien besitzen nur die
vier Königreiche; dem preuß Kriegsmini-
sterium ist die Verwaltung sämtlicher
deutschen Kontingente zugeteilt, mit Aus-
nahme eben der selbständig verwalteten
Kontingente von Bayern, Sachsen und
Württemberg. Somit ist der König von
Preußen zuständiger Kh in entsprechen-
dem Umfang; unbeschränkt ist er dies je-
doch nur in bezug auf das eigentliche
preuß Kontingent, sowie bezüglich derje-
nigen Bundesstaaten, welche außer der
Militärverwaltung ihre militärischen Ju-
stizhoheitsrechte in vollem Umfange auf
Preußen übertragen haben; wo letzteres
dagegen nicht der Fall ist, kommen die be-