Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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treffenden Landesherren für die MC eben- 
falls als „zuständige Kh‘ in Frage auf 
Grund und nach Maßgabe der abge- 
schlossenen Konventionen. Nach dem ge- 
genwärtigen Rechtszustand haben die 
Landesherren von Hessen und der beiden 
Mecklenburg das vorbehaltene Recht, in 
Gemeinschaft mit dem König von Preu- 
Ben, die Landesherren von Baden und Ol- 
denburg ohne denselben, militärgericht- 
lich abgeurteilte Staatsangehörige in ge- 
wissem Umfange und unter bestimmten 
Voraussetzungen zu begnadigen. Die in 
der MC dem zuständigen Kh zugewiese- 
nen Befugnisse sind folgende: 1. Ernen- 
nung der Kriegsgerichtsräte und Ober- 
kriegsgerichtsräte des Landheeres; 2. Vor- 
schlag der vom Kaiser für das Reichsmili- 
tärgericht zu ernennenden militärischen 
Mitglieder des ersten und zweiten Senats; 
die Mitglieder des dritten (bayer) Senats 
ernennt der König von Bayern; 3. ander- 
weitige Regelung des Umfanges der Ge- 
richtsherrlichkeit nach Maßgabe der MC; 
4. Verleihung der Gerichtsbarkeit an an- 
dere als die gesetzlich bestimmten Be- 
fehlshaber nach Maßgabe der MC; 5. Be- 
stimmung derjenigen Befehlshaber, wel- 
che im Frieden die gerichtsherrlichen Be- 
fugnisse hinsichtlich solcher Generale aus- 
zuüben haben, die nicht unter dem Be- 
fehle eines dem kommandierenden Gene- 
ral unterstellten Gerichtsherrn stehen; 
6. Entscheidung bei gewissen Kompetenz- 
streitigkeiten im Falle des Zusammen- 
hangs von Strafsachen; 7. Bildung von 
Oberkriegsgerichten zu Lande bei anderen 
Stellen als den (gesetzlich vorgesehenen) 
Generalkommandos; 8. Berufung des er- 
kennenden Gerichts und der Richter im 
Frieden, wenn der Angeklagte ein Gene- 
ral ist; 9. Erteilung der Erlaubnis, einen 
kommandierenden General oder rangglei- 
chen bzw höheren Offizier als Zeugen 
oder Sachverständigen außerhalb seines 
Aufenthaltsortes zu vernehmen; 10. Be- 
stimmung, wer im Landverfahren die Be- 
stätigungsorder zu erteilen hat; 12, Recht 
der Weisung — als oberster Gerichts- 
herr — eine Untersuchung einzuleiten 
oder fortzusetzen, ein Rechtsmittel ein- 
zulegen oder zurückzunehmen. 
Stichwort: Militärjustizverwaltung. 
MC 18 Abs 4, 21, 24, 28, 34 Abs 2, 37, 65 Abe 2, 79 
Abs 2, 93, 207 Abs 3 u. 4, 208 Abs 1, 261 Abe 2, 265 
Abs 2, 299; Einf. 4, 7, 25, 33; Motive z. MC und Eit. 
Ausführungsbestimmungen in Preußen, Bayern, Sachsen, 
Württemberg; R Abschnitt XI; Bündnisvertrag mit 
Bayern vom 23. Nov 1870; Militärkonventionen mit 
Sachsen vom ?. Febr 1867, mit Württemberg vom 
  
Kontingentsherren — Konzeption. 
21.%5. Nov 1870 (mit den übrigen Bundesstaaten siehe 
Zusammenstellung in Die Militärgesetze des Deutschen 
Reichs, herausgegeben auf Veranlassung des preußischen 
Kriegsministeriums); Gesetz betr die Einrichtung eines 
bayer Senats beim RMüGericht vom 9. März 1899 $ 1. — 
Kommentar z. MC von Cl. v. Koppmann; Militärstraf- 
recht von Elsnerv. Gronow und Sohl; ebenso von 
Schlayer; komment Handausgabe von Herz-Ernst; 
Staatsrecht, Lehrbuch von Arndt, Hänel, v. Kir- 
chenheim, Laband, G. Meyer, Schulze, Zorn: 
Burhenne Die Kontingentsherrlichkeit (vgl die daselbst 
angeführte umfangreiche Literatur); W. F. Müller Die 
Teilung der Militärgewalt; Ph. O. Mayer Erörterungen I 
und im Recht 09 62; dazu Steidle Zeitschrift f. d. ges 
Strafrechtswissenschaft 29 333 u. 730. Autenrieth. 
Kontokurrent s. Buchführung. 
Kontradiktorische Verhandlung s. 
Maximen. 
Kontrakt s. contractus. 
Kontraktliche Arbeiter s. Arbeiter. 
Kontratabularersitzung (BürgR) 
oder Tabularverschweigung: der Eigen- 
tümer eines Grundstückes kann, wenn 
das Grundstück seit dreißig Jahren im 
Eigenbesitze eines anderen ist, im Wege 
des Aufgebotsverfahrens (s. d.) mit sei- 
nem Rechte ausgeschlossen werden. 
Ist der Eigentümer im Grundbuche ein- 
getragen, so ist das Aufgebotsverfahren 
nur zulässig, wenn er gestorben oder ver- 
schollen ist und eine Eintragung in das 
Grundbuch, die der Zustimmung des Ei- 
gentümers bedurfte, seit dreißig Jahren 
nicht erfolgt ist. 
Derjenige, welcher das Ausschlußurteil 
erwirkt hat, erlangt das Eigentum da- 
durch, daß er sich als Eigentümer in das 
Grundbuch eintragen läßt. Ist vor der 
Erlassung des Ausschlußurteils ein Drit- 
ter als Eigentümer oder wegen des Eigen- 
tumes eines Dritten ein Widerspruch 
gegen die Richtigkeit des Grundbuches 
eingetragen worden, so wirkt das Urteil 
nicht gegen den Dritten. 
Kontroversen s. Streitfragen. 
Kontumaz s. Versäumnisverfahren. 
Konvaleszenz, Konversion siehe 
Rechtsgeschäfte. 
Konventionalstrafe siehe Vertrags- 
strafe. 
Konzeption ist das Resultat des er- 
folgreichen Beischlafs. Sie besteht in dem 
Eindringen der männlichen Samenzelle, 
des Spermatozoon, in die weibliche, das 
Eichen. Dieses muß vorher aus dem Eier- 
stock ausgestoßen sein, ein Vorgang, 
der sich am häufigsten zur Zeit der mo- 
natlichen Blutung (Menstruation) ab- 
spielt. Auf diese Weise ist es erklärlich, 
daß die Konzeption am sichersten nach 
der Menstrution erfolgt. 
Die Empfängnisfähigkeit beginnt mit 
dem Eintritt der ersten monatlichen Blu-
	        
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