956
indessen die Beschaffenheit des Theater-
lokals im Konzessionserteilungsverfahren
zu prüfen wäre; vielmehr kommt es aus-
schließlich auf den Nachweis der persön-
lichen Qualifikation des Unternehmers an.
Die kleine Theaterkz — für Schauspiele,
bei denen ein höheres Interesse der Kunst
oder Wissenschaft nicht obwaltet (Varie-
tes, Tingeltangel) — wird zwar gleichfalls
nur für ein Unternehmen und ferner nur
dann erteilt, wenn das Betriebslokal den
polizeilichen Anforderungen genügt,
hauptsächlich kommt es aber auch hier auf
die persönliche Qualifikation des Unter-
nehmers an; außerdem wird hier — im
Gegensatz zur großen Theaterkz — das
Bedürfnis geprüft. Auch die Theaterkz
dürfen nicht auf Zeit erteilt und können
nur aus den im Gesetze selbst, 88 33 a, 53,
vorgesehenen Gründen widerrufen wer-
den; sie erlöschen, abgesehen vom Tode
des Konzessionsinhabers, ebenso wie die
dinglichen Kz, von selbst, wenn von der
Kz nicht innerhalb eines Jahres nach Er-
teilung Gebrauch gemacht oder wenn der
Gewerbebetrieb mindestens 3 Jahre ein-
gestellt ist, 8 49 Abs 1 und 3. Auch bei
der persönlichen Kz trifft die prAusf-Anw
für das Erteilungsverfahren nähere Be-
stimmung, C Nr 36 Abs 2—44, 49—53,
Für die Witwe und Erben besteht eine
Ausnahme von dem persönlichen Cha-
rakter der hier behandelten Kz, Gw 46.
Ill. Gemischte Kz. Zu den „gemischten
Kz‘‘ gehören die Anstaltskonzession, Gw
30, sowie die Wirtschaftskonzession, Gw
33. Konzessionsbedürftig ist der Unter-
nehmer einer privaten Kranken-, Entbin-
dungs- oder Irrenanstalt. Aber abgesehen
von seiner persönlichen Qualifikation
kommt es hier — anders als bei den Thea-
terkz — vor allem auf die Beschaffenheit
des Betriebslokals an, auf welches sich
die Kz ausschließlich bezieht. Die Kz be-
trifft nur die Errichtung der Anstalt; bei
erheblichen Abänderungen des Lokals ist
eine neue Kz nötig. — Der Typus der
gemischten Kz ist die Wirtschaftskz.
Konzessionsbedürftig ist der Gast- und
Schankwirt sowie der Kleinhändler mit
Branntwein und Spiritus. Der Flaschen-
bier- und Weinhandel ist also frei. Außer
der persönlichen Qualifikation findet eine
eingehende Prüfung des Betriebslokals
sowie darüber hinaus im größten Teile
Deutschlands auf Grund der Landesge-
setzgebung eine Bedürfnisprüfung statt.
Konzession — Kopfhöhle.
Da das Bedürfnis sich nach der örtlichen
Lage richtet und die Bedürfnisprüfung
aus volkswirtschaftlichen Gründen meist
sehr strenge gehandhabt wird, so hat sich,
obschon die Kz an sich eine persönliche
ist, wegen der relativen Seltenheit der
Konzessionserteilung ein hoher Handels-
wert derjenigen Betriebslokale, deren In-
haber die Kz erlangt haben, herausgebil-
det, so daß im praktischen Verkehr viel-
fach die Kz als an Objekten haftend be-
handelt wird. Aus diesem und vielen an-
deren Gründen dürfte sich die Aufhebung
der Bedürfnisprüfung empfehlen. Ähn-
lich wie bei der dinglichen Kz (s. I) kann
die Polizei nicht nachträglich an das ge-
nehmigte Lokal noch weitere polizeiliche
Anforderungen mit Bezug auf das darin
betriebene Gewerbe stellen. Eine große
Rolle spielt für den Wirt die — m. E. der
erforderlichen gesetzlichen Grundlage
entbehrende und daher überhaupt unge-
setzliche!) — sog „Polizeistunde‘. Die
gemischten Kz dürfen gleichfalls nicht auf
Zeit erteilt werden und sind nur aus den
im Gesetz, $ 53, vorgesehenen Gründen
widerruflich; sie erlöschen, abgesehen
vom Tode des Konzessionsinhabers
— dies mit der Ausnahme des $ 46 —
von selbst gemäß $ 49 Abs 1 und 3 bei
Nichtgebrauch der Kz bzw Einstellung
des Gewerbebetriebes. Auch für die ge-
mischte Kz enthält die prAusf-Anw ge-
naue Vorschriften, namentlich über das
Erteilungsverfahren, C Nr 36 Abs 1, 45
bis 48.
Kayser-Steiniger Gw; Entschekdungssammiun:
des preußischen Oberverwaltungsgerichts. Vessen. ®
onzessionssystem siehe Juristische
Person, Verein.
Konzilien s. Synoden.
Kooperation s. Interzession.
Kopfhöhle, auch Schädelhöhle ge-
nannt, ist der von einem Teil des Kopf-
skeletts umspannte Hohlraum, der das
Gehirn enthält. Sie hat eine bei der Er-
öffnung des Schädels sich deutlich dar-
stellende Eiform, deren schmales Ende
nach der Stirn zu gelegen ist. Die obere
gewölbte Bedeckung wird das Schädel-
dach, der untere kahnförmige Boden, in
den man nach Absägung des Daches und
Herausnehmen des Gehirns Einblick be-
kommt, die Schädelbasis genannt. Die
I) Siehe darüber Vossen Kommentar und
System des öffentlichen: und privaten Deutschen
Reichs -Vereinigungsrechts 212f, 309#f (Berlin,
Dr. Walther Rothschild).