Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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indessen die Beschaffenheit des Theater- 
lokals im Konzessionserteilungsverfahren 
zu prüfen wäre; vielmehr kommt es aus- 
schließlich auf den Nachweis der persön- 
lichen Qualifikation des Unternehmers an. 
Die kleine Theaterkz — für Schauspiele, 
bei denen ein höheres Interesse der Kunst 
oder Wissenschaft nicht obwaltet (Varie- 
tes, Tingeltangel) — wird zwar gleichfalls 
nur für ein Unternehmen und ferner nur 
dann erteilt, wenn das Betriebslokal den 
polizeilichen Anforderungen genügt, 
hauptsächlich kommt es aber auch hier auf 
die persönliche Qualifikation des Unter- 
nehmers an; außerdem wird hier — im 
Gegensatz zur großen Theaterkz — das 
Bedürfnis geprüft. Auch die Theaterkz 
dürfen nicht auf Zeit erteilt und können 
nur aus den im Gesetze selbst, 88 33 a, 53, 
vorgesehenen Gründen widerrufen wer- 
den; sie erlöschen, abgesehen vom Tode 
des Konzessionsinhabers, ebenso wie die 
dinglichen Kz, von selbst, wenn von der 
Kz nicht innerhalb eines Jahres nach Er- 
teilung Gebrauch gemacht oder wenn der 
Gewerbebetrieb mindestens 3 Jahre ein- 
gestellt ist, 8 49 Abs 1 und 3. Auch bei 
der persönlichen Kz trifft die prAusf-Anw 
für das Erteilungsverfahren nähere Be- 
stimmung, C Nr 36 Abs 2—44, 49—53, 
Für die Witwe und Erben besteht eine 
Ausnahme von dem persönlichen Cha- 
rakter der hier behandelten Kz, Gw 46. 
Ill. Gemischte Kz. Zu den „gemischten 
Kz‘‘ gehören die Anstaltskonzession, Gw 
30, sowie die Wirtschaftskonzession, Gw 
33. Konzessionsbedürftig ist der Unter- 
nehmer einer privaten Kranken-, Entbin- 
dungs- oder Irrenanstalt. Aber abgesehen 
von seiner persönlichen Qualifikation 
kommt es hier — anders als bei den Thea- 
terkz — vor allem auf die Beschaffenheit 
des Betriebslokals an, auf welches sich 
die Kz ausschließlich bezieht. Die Kz be- 
trifft nur die Errichtung der Anstalt; bei 
erheblichen Abänderungen des Lokals ist 
eine neue Kz nötig. — Der Typus der 
gemischten Kz ist die Wirtschaftskz. 
Konzessionsbedürftig ist der Gast- und 
Schankwirt sowie der Kleinhändler mit 
Branntwein und Spiritus. Der Flaschen- 
bier- und Weinhandel ist also frei. Außer 
der persönlichen Qualifikation findet eine 
eingehende Prüfung des Betriebslokals 
sowie darüber hinaus im größten Teile 
Deutschlands auf Grund der Landesge- 
setzgebung eine Bedürfnisprüfung statt. 
  
Konzession — Kopfhöhle. 
Da das Bedürfnis sich nach der örtlichen 
Lage richtet und die Bedürfnisprüfung 
aus volkswirtschaftlichen Gründen meist 
sehr strenge gehandhabt wird, so hat sich, 
obschon die Kz an sich eine persönliche 
ist, wegen der relativen Seltenheit der 
Konzessionserteilung ein hoher Handels- 
wert derjenigen Betriebslokale, deren In- 
haber die Kz erlangt haben, herausgebil- 
det, so daß im praktischen Verkehr viel- 
fach die Kz als an Objekten haftend be- 
handelt wird. Aus diesem und vielen an- 
deren Gründen dürfte sich die Aufhebung 
der Bedürfnisprüfung empfehlen. Ähn- 
lich wie bei der dinglichen Kz (s. I) kann 
die Polizei nicht nachträglich an das ge- 
nehmigte Lokal noch weitere polizeiliche 
Anforderungen mit Bezug auf das darin 
betriebene Gewerbe stellen. Eine große 
Rolle spielt für den Wirt die — m. E. der 
erforderlichen gesetzlichen Grundlage 
entbehrende und daher überhaupt unge- 
setzliche!) — sog „Polizeistunde‘. Die 
gemischten Kz dürfen gleichfalls nicht auf 
Zeit erteilt werden und sind nur aus den 
im Gesetz, $ 53, vorgesehenen Gründen 
widerruflich; sie erlöschen, abgesehen 
vom Tode des Konzessionsinhabers 
— dies mit der Ausnahme des $ 46 — 
von selbst gemäß $ 49 Abs 1 und 3 bei 
Nichtgebrauch der Kz bzw Einstellung 
des Gewerbebetriebes. Auch für die ge- 
mischte Kz enthält die prAusf-Anw ge- 
naue Vorschriften, namentlich über das 
Erteilungsverfahren, C Nr 36 Abs 1, 45 
bis 48. 
Kayser-Steiniger Gw; Entschekdungssammiun: 
des preußischen Oberverwaltungsgerichts. Vessen. ® 
onzessionssystem siehe Juristische 
Person, Verein. 
Konzilien s. Synoden. 
Kooperation s. Interzession. 
Kopfhöhle, auch Schädelhöhle ge- 
nannt, ist der von einem Teil des Kopf- 
skeletts umspannte Hohlraum, der das 
Gehirn enthält. Sie hat eine bei der Er- 
öffnung des Schädels sich deutlich dar- 
stellende Eiform, deren schmales Ende 
nach der Stirn zu gelegen ist. Die obere 
gewölbte Bedeckung wird das Schädel- 
dach, der untere kahnförmige Boden, in 
den man nach Absägung des Daches und 
Herausnehmen des Gehirns Einblick be- 
kommt, die Schädelbasis genannt. Die 
I) Siehe darüber Vossen Kommentar und 
System des öffentlichen: und privaten Deutschen 
Reichs -Vereinigungsrechts 212f, 309#f (Berlin, 
Dr. Walther Rothschild). 
  
 
	        
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