Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Schade jetzt ja repariert worden ist, vgl 
18 D 27,6;11 88 13, 14 D 43, 16, zwei 
Stellen, die freilich Eisele als interpoliert 
ansehen will. 
Von hier aus ist der Gedanke dann bald 
 verallgemeinert worden und von den de- 
liktischen auch auf kontraktliche An- 
sprüche übertragen worden. Vgl. Dern- 
burg Pand 28 72; Girard-v. Mayr 
813 Anm 2. 
Diesen‘ Unterschied des klassischen 
Rechtes verwischte aber Justinian, indem 
er die zerstörende Wirkung der Litiskon- 
testation im Falle der Korrealität aufhob, 
ja sogar jedem der belangten Korreal- 
schuldner ein beneficium divisionis, einen 
Anspruch auf Teilung zwischen ihm und 
den übrigen anwesenden und solventen 
Mitschuldnern gewährte, | 28 8 2 C 8, 40 
(41). Durch dieses Verfahren wurden also 
zwei, wie wir gesehen haben, ursprüng- 
lich völlig verschiedene Institute mitein- 
ander vermengt. 
Es bleibt nur noch die Frage nach der 
Regreßpflicht der einzelnen Schuldner und 
Gläubiger gegeneinander zu beantworten 
übrig. 
Diese Beantwortung richtet sich nach 
dem zwischen den einzelnen Teilnehmern 
bestehenden Innenverhältnis. Waren sie 
z. B. socii, oder standen sie etwa in einem 
Auftragsverhältnis zueinander, so haben 
sie gegeneinander natürlich die aus dem 
entsprechenden Verhältnis entspringen- 
den Klagen. 
Sollten sie indessen in keinerlei recht- 
lichen Verbindungen miteinander stehen, 
so erscheint ein Rückgriffsrecht allerdings 
zweifelhaft. Für den erfüllenden Korreal- 
schuldner will Girard ein beneficium ce- 
dendarum actionum annehmen, ähnlich 
dem das Bürgen, vgl Girard-v. Mayr 
811 Anm 1. Diese Ansicht ist jedoch nicht 
unwidersprochen geblieben. 
Keller Litiskontestation und Urteil, 2?; Ribben 
trop Zur Lehre von der Korrealobligation, 31; Mitteis 
Individualisierung der Obligationen, 86; Römisches Privat- 
recht 1 (08); Eisele ArchivzZivPraxis 77 (1891) 374 ff; 
Windscheid Pand 2 8293; Dernburg Pand 2 $ 78; 
Girard-v.Mayr System und Geschichte des römischen 
Rechts 802 ff. Erdmann. 
Korrespektive Verfügungen s. Ge- 
meinschaftliches Testament. 
Kosten s. Gerichtskosten. 
Kostenanschlag s. Werkvertrag. 
Kostenbeschwerde s. Beschwerde. 
Kostgeschäft s. Zeitgeschäfte. 
Kostkinder s. Berufsvormund. 
Köstlin, Christian Reinhold, * 29. Jan 
1813 zu Tübingen, wo er sich 1839 habi- 
  
Korreal- und Solidarobligation — Krankenanstalten, private. 
litierte, 1840 a. o., 1851 o. Professor 
wurde und am 14. Sept 1856 f. Unter sei- 
nen juristischen Schriften sind hervorzu- 
heben: 
Die Lehre vom Mord und Totschlag, Stutt- 
art 38; Die Perduellio unter den römischen 
önigen, Tübingen 41; Neue Revision der Grund- 
begriife des Strafrechts, Tübingen 44/45, 3; Der 
Wendepunkt des deutschen Strafverfahrens im 
19. Jahrhundert nebst ausführlicher Darstellung 
der Entstehung des Qeschwornengerichis, Tü- 
bingen 49; Die Geschwornengerichte, Leipzig 
51; System des deutschen Strafrechts, erster 
(einziger) Band, Tübingen 55; Abhandlungen 
aus dem Strafrecht, hrsg von Th. Geszler, Tü- 
bingen 58; Geschichte des deutschen Strafrechts 
im Umriß, hrsg von demselben, Tübingen %. 
Bogeng. 
Kotierungssteuer ist eine Steuer auf 
den Wertzuwachs an börsengängigen 
Wertpapieren. 
Kraftfahrzeug, Kraftwagen s. Auto- 
mobilrecht. 
Krähen nicht jagdbar: s. jagdbare 
Tiere, Vögel, Raben-, Saat-, Nebelkrähen, 
Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 1908, 
RGBI 314. Stelling. 
Kraftloserklärung s. Aufgebotsver- 
fahren. 
Krämermäkler sind Handelsmäkler, 
welche die Vermittelung von Waren- 
geschäften im Kleinverkehre besorgen, 
H 104; die Vorschriften über Schlußnoten 
und Tagebücher finden auf die K keine 
Anwendung. 
Krammetsvögel jagdbar: s. jagdbare 
Tiere, Verbot des Fangens in Schlingen 
(Dohnenstieg): $ 8 letzter Abs Reichs- 
vogelschutzgesetz vom 30. Mai 1908, 
RGBi 314. Dadurch ist $ 3 Nr 1 hannov 
JagdO vom 11. März 1859, $ 4 Abs 2 pr 
Wildschonges vom 14. Juli 1904 (für 
Hannover), $ 41 Abs 2 prJagdO vom 
15. Juli 1907 aufgehoben. Nur das Schie- 
Ben der Krammetsvögel bleibt für den 
Jagdberechtigten erlaubt. Jeder Dritte, 
einschl des hannov Grundeigentümers, 
macht sich daher des Jagdvergehens 
schuldig, wenn er, den Dohnenstieg auf 
eigenen Grundstücken ausübt oder auch 
nur anlegt, d. i. den Krammetsvögeln 
mittelst Schlingen nachstellt, $ 4 zit 
Reichsges, S 293, 295. Strafe für den 
Jagdberechtigten: 8$ 6, 7 zit Reichsges; 
s. Stelling Zeitschr für Jagdr 2 2571. 
Stelllne. 
Kranich s. jagdbare Tiere. 
Krankenanstalten, private. Die Gw 
rechnet unter die Gewerbetreibenden auch 
Ärzte, Apotheker und Hebammen und
	        
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