Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Krankenversicherung. 
terstützung Wegen der durch die Schwan- 
gerschaft verursachten Erwerbsunfähig- 
keit bis zur Gesamtsauer von 6 Wochen 
ewährt, auch freie Gewährung der er- 
forderlichen Hebammendienste und freie 
ärztliche Behandlung der Schwanger- 
schaftsbeschwerden beschlossen werden. 
Auf die Betriebs-, Bau- und Innungskran- 
kenkassen finden die Vorschriften über 
die Mindest- und Höchstleistungen der 
Ortskrankenkassen Anwendung (wegen 
der Knappschaftskassen s. KrVG 74). 
Über die Zulässigkeit der Übertragung, 
Verpfändung, Pfändung und Aufrechen- 
barkeit der Unterstützungsansprüche ent- 
hält der 3 56 nähere Bestimmungen. 
IV. Organe der Kr. Träger der Kr sind 
1 Oßrtskrankenkassen, 2. Betriebs-(Fa- 
brik-) Krankenkassen, 3. Baukrankenkas-: 
sen, 4- Inmnungskrankenkassen, 5. Knapp- 
schaftskassen, 6. eingeschriebene Hilfs- 
kassen, 7. die auf Grund landesgesetz- 
licher Vorschriften errichteten Hilfskassen 
mit genehmigten Statuten, 8. von früher 
her bestehende Krankenkassen mit Bei- 
trittszwang, 9. die Gemeindekr. Neue 
Einrichtungen des Krankenversicherungs- 
rechtes sind nur die unter 1, 2, 3 und 9 
aufgeführten Kassen. Auf die Innungs- 
krankenkassen finden die Bestimmungen 
der Gw, auf die Knappschaftskassen die- 
jenigen der landesrechtlichen Berggesetze 
Anwendung, zu denen jedoch die 88 73 ff 
des KrVG zu vergleichen sind. Wegen 
der unter 6 und 7 bezeichneten Kassen s. 
den Artikel Hilfskassen. Für die von frü- 
her her bestehenden Kassen mit Beitritts- 
zwang enthalten die $$ 85, 86 a. a. O,, 
auf die hier verwiesen werden muß, 
nähere Vorschriften. Die Gemeindekr, 
KrvVG 14, 15, ist eine subsidiäre Einrich- 
tung, die für alle versicherungspflichtigen 
Personen eintritt, die nicht einer der an- 
deren Kassen angehören. Für sie besteht 
mithin ein unbedingter subsidiärer Errich- 
tungszwang, da es sonst vorkommen 
könnte, daß eine versicherungspflichtige 
Person der ihr nach dem KrVG zustehen- 
den Unterstützung nicht teilhaftig würde. 
Die Gemeindekr ist eine Verwaltungsein- 
richtung der Gemeinde; diese hat die Ver- 
waltung der Kasse unentgeltlich zu führen. 
Für die Orts-, Betriebs- und Baukranken- 
Kassen besteht nur ein bedingter Errich- 
tungszwang. Von den Ortskrankenkassen 
handeln die $$ 16-48a bzw 49 -__58 
KrVG, von den Betriebskrankenkassen 
  
965 
die 88 59—68, von den Baukrankenkassen 
die 8$ 69—72 ebd. Von den dort gege- 
benen Vorschriften ist folgendes hervor- 
zuheben: 
Die Gemeinden sind berechtigt, für die 
in ihrem Bezirk beschäftigten versiche- 
rungspflichtigen Personen Ortskranken- 
kassen zu errichten, sofern die Zahl der in 
der Kasse zu versichernden Personen min- 
destens einhundert beträgt. Die Orts- 
krankenkassen sollen in der Regel für die 
in einem Gewerbszweige oder in einer 
Betriebsart beschäftigten Personen er- 
richtet werden. Die Errichtung gemein- 
samer Ortskrankenkassen für mehrere Ge- 
werbszweige oder Betriebsarten ist zu- 
lässig, wenn die Zahl der in den einzel- 
nen Gewerbszweigen und Betriebsarten 
beschäftigten Personen weniger als ein- 
hundert beträgt. Gewerbszweige oder Be- 
triebsarten, in denen einhundert Personen 
oder mehr beschäftigt werden, können 
mit anderen Gewerbszweigen oder Be- 
triebsarten zu einer gemeinsamen Orts- 
krankenkasse nur vereinigt werden, nach- 
dem den in ihnen beschäftigten Personen 
Gelegenheit zu einer Äußerung über die 
Errichtung der gemeinsamen Kasse gege- 
ben worden ist. Durch Anordnung der 
höheren Verwaltungsbehörde kann die 
Gemeinde verpflichtet werden, für die in 
einem Gewerbszweige oder in einer Be- 
triebsart beschäftigten Personen eine 
Ortskrankenkasse zu errichten, wenn dies 
von Beteiligten beantragt wird und die- 
sem Antrage, nachdem sämtlichen Betei- 
ligten zu einer Äußerung darüber Gele- 
genheit gegeben, mehr als die Hälfte der- 
selben und mindestens einhundert beitre- 
ten. Für jede Ortskrankenkasse ist von 
der Gemeindebehörde nach Anhörung 
der Beteiligten oder von Vertretern der- 
selben ein Kassenstatut zu errichten, das 
über die im Gesetze bezeichneten Gegen- 
stände Bestimmung treffen muß und keine 
Bestimmung enthalten darf, die mit dem 
Zwecke der Kasse nicht in Verbindung 
steht oder gesetzlichen Vorschriften zu- 
widerläuft. Das Kassenstatut bedarf der 
Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
behörde (in Preußen des Bezirksaus- 
schusses); der die Genehmigung versa- 
gende Bescheid kann im Wege des Ver- 
waltungsstreitverfahrens, wo ein solches 
nicht besteht, im Wege des Rekurses nach 
Maßgabe der Gw 20, 21 angefochten wer- 
den. Die Ortskrankenkassen können un-
	        
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