Krankenversicherung.
terstützung Wegen der durch die Schwan-
gerschaft verursachten Erwerbsunfähig-
keit bis zur Gesamtsauer von 6 Wochen
ewährt, auch freie Gewährung der er-
forderlichen Hebammendienste und freie
ärztliche Behandlung der Schwanger-
schaftsbeschwerden beschlossen werden.
Auf die Betriebs-, Bau- und Innungskran-
kenkassen finden die Vorschriften über
die Mindest- und Höchstleistungen der
Ortskrankenkassen Anwendung (wegen
der Knappschaftskassen s. KrVG 74).
Über die Zulässigkeit der Übertragung,
Verpfändung, Pfändung und Aufrechen-
barkeit der Unterstützungsansprüche ent-
hält der 3 56 nähere Bestimmungen.
IV. Organe der Kr. Träger der Kr sind
1 Oßrtskrankenkassen, 2. Betriebs-(Fa-
brik-) Krankenkassen, 3. Baukrankenkas-:
sen, 4- Inmnungskrankenkassen, 5. Knapp-
schaftskassen, 6. eingeschriebene Hilfs-
kassen, 7. die auf Grund landesgesetz-
licher Vorschriften errichteten Hilfskassen
mit genehmigten Statuten, 8. von früher
her bestehende Krankenkassen mit Bei-
trittszwang, 9. die Gemeindekr. Neue
Einrichtungen des Krankenversicherungs-
rechtes sind nur die unter 1, 2, 3 und 9
aufgeführten Kassen. Auf die Innungs-
krankenkassen finden die Bestimmungen
der Gw, auf die Knappschaftskassen die-
jenigen der landesrechtlichen Berggesetze
Anwendung, zu denen jedoch die 88 73 ff
des KrVG zu vergleichen sind. Wegen
der unter 6 und 7 bezeichneten Kassen s.
den Artikel Hilfskassen. Für die von frü-
her her bestehenden Kassen mit Beitritts-
zwang enthalten die $$ 85, 86 a. a. O,,
auf die hier verwiesen werden muß,
nähere Vorschriften. Die Gemeindekr,
KrvVG 14, 15, ist eine subsidiäre Einrich-
tung, die für alle versicherungspflichtigen
Personen eintritt, die nicht einer der an-
deren Kassen angehören. Für sie besteht
mithin ein unbedingter subsidiärer Errich-
tungszwang, da es sonst vorkommen
könnte, daß eine versicherungspflichtige
Person der ihr nach dem KrVG zustehen-
den Unterstützung nicht teilhaftig würde.
Die Gemeindekr ist eine Verwaltungsein-
richtung der Gemeinde; diese hat die Ver-
waltung der Kasse unentgeltlich zu führen.
Für die Orts-, Betriebs- und Baukranken-
Kassen besteht nur ein bedingter Errich-
tungszwang. Von den Ortskrankenkassen
handeln die $$ 16-48a bzw 49 -__58
KrVG, von den Betriebskrankenkassen
965
die 88 59—68, von den Baukrankenkassen
die 8$ 69—72 ebd. Von den dort gege-
benen Vorschriften ist folgendes hervor-
zuheben:
Die Gemeinden sind berechtigt, für die
in ihrem Bezirk beschäftigten versiche-
rungspflichtigen Personen Ortskranken-
kassen zu errichten, sofern die Zahl der in
der Kasse zu versichernden Personen min-
destens einhundert beträgt. Die Orts-
krankenkassen sollen in der Regel für die
in einem Gewerbszweige oder in einer
Betriebsart beschäftigten Personen er-
richtet werden. Die Errichtung gemein-
samer Ortskrankenkassen für mehrere Ge-
werbszweige oder Betriebsarten ist zu-
lässig, wenn die Zahl der in den einzel-
nen Gewerbszweigen und Betriebsarten
beschäftigten Personen weniger als ein-
hundert beträgt. Gewerbszweige oder Be-
triebsarten, in denen einhundert Personen
oder mehr beschäftigt werden, können
mit anderen Gewerbszweigen oder Be-
triebsarten zu einer gemeinsamen Orts-
krankenkasse nur vereinigt werden, nach-
dem den in ihnen beschäftigten Personen
Gelegenheit zu einer Äußerung über die
Errichtung der gemeinsamen Kasse gege-
ben worden ist. Durch Anordnung der
höheren Verwaltungsbehörde kann die
Gemeinde verpflichtet werden, für die in
einem Gewerbszweige oder in einer Be-
triebsart beschäftigten Personen eine
Ortskrankenkasse zu errichten, wenn dies
von Beteiligten beantragt wird und die-
sem Antrage, nachdem sämtlichen Betei-
ligten zu einer Äußerung darüber Gele-
genheit gegeben, mehr als die Hälfte der-
selben und mindestens einhundert beitre-
ten. Für jede Ortskrankenkasse ist von
der Gemeindebehörde nach Anhörung
der Beteiligten oder von Vertretern der-
selben ein Kassenstatut zu errichten, das
über die im Gesetze bezeichneten Gegen-
stände Bestimmung treffen muß und keine
Bestimmung enthalten darf, die mit dem
Zwecke der Kasse nicht in Verbindung
steht oder gesetzlichen Vorschriften zu-
widerläuft. Das Kassenstatut bedarf der
Genehmigung der höheren Verwaltungs-
behörde (in Preußen des Bezirksaus-
schusses); der die Genehmigung versa-
gende Bescheid kann im Wege des Ver-
waltungsstreitverfahrens, wo ein solches
nicht besteht, im Wege des Rekurses nach
Maßgabe der Gw 20, 21 angefochten wer-
den. Die Ortskrankenkassen können un-