Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Anschlagwesen — Änsiedelungen. 93 
nur auf diejenigen Personen, welche die 
in $ 10 genannten Handlungen selbst vor- 
nehmen; die polizeiliche Genehmigung ist 
deshalb nur für sie und nicht für die Auf- 
traggeber erforderlich, OVG 35 429. 
Was die anderen Einzelstaaten betrifft, 
so ist das A geregelt in: 
Bayern durch Art 12 und 13 des Ausf-C 
vom 18. August 1878; 
Sachsen durch Art 15 und 16 des PrG 
vom 24. März 1870; 
Württemberg durch Art 1 bis 3 des 
Ausf-Pr vom 27. Juni 1874; 
Baden durch Art 3 des Einf-Pr vom 
20. Juni 1874; 
Hamburg durch die Bekanntmachung 
vom 1. Juni 1874, betr. das ReichsPrG; 
Weimar durch Ziff 3 der Bekannt- 
machung vom 9. Juli 1874; 
Anhalt durch Verfügung vom 26. Sep- 
tember 1906; 
Elsaß-Lothringen durch Gesetz über 
das A vom 10. Januar 1906, GBI 61, Aus- 
führungsanweisung vom 31. Juli 1906 und 
Bezirkspolizeiverordnungen, betreffend 
die öffentliche Anbringung von Schildern 
und Aufschriften, vom 7., 8. und 11. Au- 
gust 1906. Ebner. 
Anschluß von Enklaven, namentlich 
Waldenklaven (s. d.), an selbständige 
Jagdbezirke (Einzel- oder gemeinschaft- 
liche oder Feldmark-Jagdbezirke), 88 7 ff, 
25 Abs 5 JagdO vom 15. Juli 1907; für 
Hannover: 8 4 hannovJagdO vom 
11. März 1859; für Hohenzollern: $ 5 
JagdO vom 10. März 1902; s. Ebner 
Prjagdr; Dalcke-Delius PrJagdr; 
Stelling HannovJagdges (Hannover 
05); Bauer, Jagdges Preußens, 4. Aufl, 
09. Stelling. 
Anschluß (EisenbahnR). Gemäß R 41 
Abs 2 ist jede bestehende Eisenbahnver- 
waltung verpflichtet, sich den A neu an- 
gelegter Eisenbahnen auf Kosten der letz- 
teren gefallen zu lassen. 
Anschlußpfändung ist die Pfändung 
einer bereits gepfändeten Sache. Zur A 
genügt die protokollarische Erklärung des 
Gerichtsvollziehers, daß er die Sache für 
seinen Auftraggeber pfände, Z 826, 827. 
Anschuldigung, falsche. Wer bei 
einer Behörde (nicht etwa bei dem Prin- 
zipal, bei einem Kollegen usw) eine An- 
zeige macht, durch welche er jemand wi- 
der besseres Wissen der Begehung einer 
strafbaren Handlung oder der Verletzung 
einer Amtspflicht beschuldigt, wird mit 
  
Gefängnis nicht unter einem Monat (ev 
Ehrverlust) bestraft, S 164. Wird wegen 
der A auf Strafe erkannt, so kann dem 
Verletzten Publikationsbefugnis zuge- 
sprochen werden, S 165. 
Anschütz, August, * 9. Jan 1826 zu 
Suhl, habilitierte sich 1851 in Bonn, wo 
er 1855 a. o. Professor wurde. 1859 ging 
er als o. Professor nach Greifswald, 1862 
nach Halle. Er T in Soden am 2. Aug 
1874. Er veröffentlichte (abgesehen von 
Beiträgen in dem von ihm mitherausge- 
gebenen Archiv für zivilistische Praxis): 
Die Lombardakommentare des Ariprand 
und Albertus. Beiträge zur Geschichte des 
ermanischen Rechts im XIl. Jahrhundert, 
eidelberg 55; Über die Erbfolge in die neu- 
vorpommerschen und rügenschen Lehngüter ?, 
Halle 64; Kommentar zum Allgemeinen Deut- 
schen Handelsgesetzbuch, Erlangen 67 bis 
74, 3 (mit OÖ. von Völderndorff) ; summa legis 
Longobardorum, Halle 70. Bogen. 
Anschwärzung der Konkurrenz s. 
Unlauterer Wettbewerb. 
Anschwemmung s. Uferrecht. 
Anselmus von Canterbury, } 21. April 
1109, kämpfte für die Vormacht des Pap- 
stes gegen William II. und Henry IV. Be- 
rühmt ist sein ontologischer Gottesbe- 
weis. 
Ansiedelungen, zu deren Gründung 
die vorgeschriebene Genehmigung ver- 
sagt werden kann, wenn gegen die 
Ans(iedelung) von dem Eigentümer, dem 
Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigten 
oder dem Pächter eines benachbarten 
Grundstückes usw Einspruch erhoben und 
der Einspruch durch Tatsachen begründet 
wird, welche die Annahme rechtfertigen, 
daß die Ans den Schutz der Nutzungen 
benachbarter Grundstücke aus dem Feld- 
oder Gartenbau, aus der Forstwirtschaft, 
der Jagd oder der Fischerei gefährden 
werde. 8& 15 AnsiedelGes vom 10. Aug 
1904 (GesS 227) für die alten Provinzen; 
gleichlautend: $ 16 des AnsiedelGes vom 
4. Juli 1887 (GesS 324) für die Provinz 
Hannover; dazu: Ges vom 16. Sept. 1899 
(GesS 497). Eine etwaige Störung der 
Ruhe des Wildes auf dem zu besiedelnden 
und auf den benachbarten Grundstücken 
durch die Ans kann jedoch noch nicht als 
eine Gefährdung des Schutzes der Nut- 
zungen der Jagd im Sinne der zit $8$ 15 
und 16 angesehen werden, da diese Vor- 
schrift wesentlich die rechtswidrigen Ein- 
griffe in die Nutzungen im Auge hat, Ur- 
teile ObVerwaltGer Berlin vom 8. Juni 
1902 und 7. März 1907 (prVerwaltBl 24
	        
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