Anschlagwesen — Änsiedelungen. 93
nur auf diejenigen Personen, welche die
in $ 10 genannten Handlungen selbst vor-
nehmen; die polizeiliche Genehmigung ist
deshalb nur für sie und nicht für die Auf-
traggeber erforderlich, OVG 35 429.
Was die anderen Einzelstaaten betrifft,
so ist das A geregelt in:
Bayern durch Art 12 und 13 des Ausf-C
vom 18. August 1878;
Sachsen durch Art 15 und 16 des PrG
vom 24. März 1870;
Württemberg durch Art 1 bis 3 des
Ausf-Pr vom 27. Juni 1874;
Baden durch Art 3 des Einf-Pr vom
20. Juni 1874;
Hamburg durch die Bekanntmachung
vom 1. Juni 1874, betr. das ReichsPrG;
Weimar durch Ziff 3 der Bekannt-
machung vom 9. Juli 1874;
Anhalt durch Verfügung vom 26. Sep-
tember 1906;
Elsaß-Lothringen durch Gesetz über
das A vom 10. Januar 1906, GBI 61, Aus-
führungsanweisung vom 31. Juli 1906 und
Bezirkspolizeiverordnungen, betreffend
die öffentliche Anbringung von Schildern
und Aufschriften, vom 7., 8. und 11. Au-
gust 1906. Ebner.
Anschluß von Enklaven, namentlich
Waldenklaven (s. d.), an selbständige
Jagdbezirke (Einzel- oder gemeinschaft-
liche oder Feldmark-Jagdbezirke), 88 7 ff,
25 Abs 5 JagdO vom 15. Juli 1907; für
Hannover: 8 4 hannovJagdO vom
11. März 1859; für Hohenzollern: $ 5
JagdO vom 10. März 1902; s. Ebner
Prjagdr; Dalcke-Delius PrJagdr;
Stelling HannovJagdges (Hannover
05); Bauer, Jagdges Preußens, 4. Aufl,
09. Stelling.
Anschluß (EisenbahnR). Gemäß R 41
Abs 2 ist jede bestehende Eisenbahnver-
waltung verpflichtet, sich den A neu an-
gelegter Eisenbahnen auf Kosten der letz-
teren gefallen zu lassen.
Anschlußpfändung ist die Pfändung
einer bereits gepfändeten Sache. Zur A
genügt die protokollarische Erklärung des
Gerichtsvollziehers, daß er die Sache für
seinen Auftraggeber pfände, Z 826, 827.
Anschuldigung, falsche. Wer bei
einer Behörde (nicht etwa bei dem Prin-
zipal, bei einem Kollegen usw) eine An-
zeige macht, durch welche er jemand wi-
der besseres Wissen der Begehung einer
strafbaren Handlung oder der Verletzung
einer Amtspflicht beschuldigt, wird mit
Gefängnis nicht unter einem Monat (ev
Ehrverlust) bestraft, S 164. Wird wegen
der A auf Strafe erkannt, so kann dem
Verletzten Publikationsbefugnis zuge-
sprochen werden, S 165.
Anschütz, August, * 9. Jan 1826 zu
Suhl, habilitierte sich 1851 in Bonn, wo
er 1855 a. o. Professor wurde. 1859 ging
er als o. Professor nach Greifswald, 1862
nach Halle. Er T in Soden am 2. Aug
1874. Er veröffentlichte (abgesehen von
Beiträgen in dem von ihm mitherausge-
gebenen Archiv für zivilistische Praxis):
Die Lombardakommentare des Ariprand
und Albertus. Beiträge zur Geschichte des
ermanischen Rechts im XIl. Jahrhundert,
eidelberg 55; Über die Erbfolge in die neu-
vorpommerschen und rügenschen Lehngüter ?,
Halle 64; Kommentar zum Allgemeinen Deut-
schen Handelsgesetzbuch, Erlangen 67 bis
74, 3 (mit OÖ. von Völderndorff) ; summa legis
Longobardorum, Halle 70. Bogen.
Anschwärzung der Konkurrenz s.
Unlauterer Wettbewerb.
Anschwemmung s. Uferrecht.
Anselmus von Canterbury, } 21. April
1109, kämpfte für die Vormacht des Pap-
stes gegen William II. und Henry IV. Be-
rühmt ist sein ontologischer Gottesbe-
weis.
Ansiedelungen, zu deren Gründung
die vorgeschriebene Genehmigung ver-
sagt werden kann, wenn gegen die
Ans(iedelung) von dem Eigentümer, dem
Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigten
oder dem Pächter eines benachbarten
Grundstückes usw Einspruch erhoben und
der Einspruch durch Tatsachen begründet
wird, welche die Annahme rechtfertigen,
daß die Ans den Schutz der Nutzungen
benachbarter Grundstücke aus dem Feld-
oder Gartenbau, aus der Forstwirtschaft,
der Jagd oder der Fischerei gefährden
werde. 8& 15 AnsiedelGes vom 10. Aug
1904 (GesS 227) für die alten Provinzen;
gleichlautend: $ 16 des AnsiedelGes vom
4. Juli 1887 (GesS 324) für die Provinz
Hannover; dazu: Ges vom 16. Sept. 1899
(GesS 497). Eine etwaige Störung der
Ruhe des Wildes auf dem zu besiedelnden
und auf den benachbarten Grundstücken
durch die Ans kann jedoch noch nicht als
eine Gefährdung des Schutzes der Nut-
zungen der Jagd im Sinne der zit $8$ 15
und 16 angesehen werden, da diese Vor-
schrift wesentlich die rechtswidrigen Ein-
griffe in die Nutzungen im Auge hat, Ur-
teile ObVerwaltGer Berlin vom 8. Juni
1902 und 7. März 1907 (prVerwaltBl 24