Kreditschädigung.
Handlung, B824,S187, UnIWG 6,7. Wer
wider besseres Wissen, RG in Recht 05
44, in Beziehung auf einen anderen eine -
unwahre Tatsache behauptet oder verbrei-
tet, welche dessen Kredit zu gefährden ge-
eignet ist, macht sich wegen verleumde-
rischer Beleidigung strafbar, S 187. Er
ist wegen Verletzung eines, nicht unter B
323 Abs 1 fallenden, rechtlichen Interesses
schadenersatzpflichtig schon nach B 823
Abs 2. Weiter geht B 824, indem er
1. eine Ersatzpflicht schon dann aufstellt,
wenn der Täter die Unwahrheit der be-
haupteten Tatsache, RG 31 282, zwar
nicht kannte, aber kennen mußte, mit Be-
zug auf die Unkenntnis der Unwahrheit
also fahrlässig gehandelt hat, B 122
Abs 2. Eine Voraussehbarkeit des Scha-
dens wird damit nichterfordert. — 2. Diese
Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn die
Tatsache sonstige Nachteile für den Er-
weerb oder das Fortkommen des anderen
herbeizuführen geeignet ist. Geschützt
wird also nicht bloß das öffentliche Ver-
trauen in die Zahlungsfähigkeit, sondern
auch die berufliche oder amtliche Stellung
oder die Möglichkeit ihrer Erlangung
gegen die in der Behauptung oder Ver-
breitung unwahrer Tatsachen liegenden
Gefahren, RG 57 157 (Gleichstellung
schiefer, mehrdeutiger und irreführender
Angaben mit der Behauptung unwahrer
Tatsachen), 60 1 (Geheimmittel), 56 271
(Bezeichnung als Schleuderer, Anspruch
auf Unterlassung), vgl ROLG 18 76, JW
O2 Beil 264, RG 66 231. Auch Fahr-
lässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis der
Unwahrheit. wird nicht verlangt in
UnIiWG 6 (Fassung vom 7. Juni 1909,
8 14):
„Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbs-
geäcnäft eines andern, über die Person des Inhabers oder
Leistungen eines andern Behauptungen tatsächlicher
Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den
Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu
schädigen, Ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich
wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen
Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den
Anspruch geltend machen, dass die Wiederholung oder
Verbreitung der FE: unterbleibe.‘'
Hier genügt es, daß der Täter den Be-
weeis der Wahrheit nicht erbringen kann.
In UnIWGes 7 ist der Tatbestand der
verleumderischen Beleidigung (Kredit-
schädigung) für das gewerbliche Leben
genauer gefaßt und ausgedehnt, daß mit
Strafe bedroht wird,
wer wider besseres Wissen über das Erwerbegeschäft
eines andern, über die Person des Inhabers oder Leiters
des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen
Leistungen eines andern unwahre Behau tungen tatsäch-
licher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind,
den Betrieb des Geschäfts zu schädigen,
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UnIWGes, Fassung vom 7. Juni 1909, $ 15. Nach Abs
2 dieser Vorschrift ist der Inhaber des Betriebs neben dem
Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die in Abs 1
bezeichneten Tatsachen In einem geschäftlichen Betriebe
von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder
yerk reitet werden und die Handlung mit seinem Wiesen
Die Schadensersatzpflicht nach B 824,
UnIWG 6 tritt nicht ein, wenn der Täter
oder der Empfänger der Mitteilung an ihr
ein berechtigtes Interesse hatte. Berech-
tigte Interessen, vgl S 193, sind solche,
deren Wahrnehmung rechtlich erlaubt ist,
welche nicht dem Recht oder den guten
Sitten zuwiderlaufen, RG 51 378, Recht
04 139. Während nach S 193 Straflosig-
keit schon dann eintritt, wenn die Äuße-
rungen zur Ausführung oder Verteidigung
von Rechten oder zur Wahrnehmung be-
rechtigter Interessen gemacht sind, also
der bezeichnete Zweck der Äußerungen
und die subjektive Meinung des Täters,
daß die Äußerungen diesem Zwecke dien-
lich seien, genügen, entfällt nach B 824,
UnIWGes 6 die Ersatzpflicht nur dann,
wenn das berechtigte Interesse an der Mit-
teilung, z. B. der Auskunftei oder des Be-
stellers der Auskunft, objektiv vorhanden
ist, RG 51 379, 56 285; ROLG :18 77.
Der Kläger hat die Behauptung oder
Verbreitung, die Unwahrheit der behaup-
teten Tatsache, ihre Nachteiligkeit für sei-
nen Kredit oder den Erwerb und das Fort-
kommen des Klägers und den Schaden,
der Beklagte sein oder des Empfängers
berechtigtes Interesse, der Kläger dem-
gegenüber die Kenntnis des Beklagten
von der Unwahrheit zu beweisen.
In der Fassung des UnlWGes vom 7. Juni 1909, $ 14
Abe 2, ist die auf das Vorhandensein berechtigter Interessen
egründete Ausnahme von der Schadensersatz- und Unter-
es ungspficht erheblich eingeschränkt. Als Voraussetzung
der Ausahme ist hiernach stets noch erforderlich, daß die
Mittellung eine vertrauliche war. Auch dann, wenn es
sich um vertrauliche Mitteilungen handelte und der Mit-
teilende oder der Eınpfänger an ihr ein berecht!gtes
Interesse hatte, ist der Anspruch auf Unterlassung noch
zulässig, wenn die Tatsache der Wahrheit zuwider be-
hauptet oder verbreitet wird, der Kläger also die Unwahr-
heit beweist. Auch der Anspruch auf Schadensersatz kann
trotzdem geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende
die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder nur kennen
te.
"Enthält die Behauptung oder Verbreitung
eine vorsätzliche, gegen die guten Sitten
verstoßende Schadenszufügung, B 826, so
nützt dem Beklagten der Wahrheitsbeweis
nichts, SA 59 103. Der Ersatz immate-
riellen Schadens kann nach B 253 nicht
verlangt werden, dagegen wird zur Wie-
derherstellung, B 249, trotz Einf-C 11 und
RG 60 12 = JW .05 135, vgl RG 56 286,
Dernburg JW 05 161 ff, je nach Art der
Verbreitung auch ein Öffentlicher Wider-
ruf gehören. Vgl SeuffA 64 29 (OLG
Hamburg). — R 30 und S 11 dürften sinn-