Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kreditschädigung. 
Handlung, B824,S187, UnIWG 6,7. Wer 
wider besseres Wissen, RG in Recht 05 
44, in Beziehung auf einen anderen eine - 
unwahre Tatsache behauptet oder verbrei- 
tet, welche dessen Kredit zu gefährden ge- 
eignet ist, macht sich wegen verleumde- 
rischer Beleidigung strafbar, S 187. Er 
ist wegen Verletzung eines, nicht unter B 
323 Abs 1 fallenden, rechtlichen Interesses 
schadenersatzpflichtig schon nach B 823 
Abs 2. Weiter geht B 824, indem er 
1. eine Ersatzpflicht schon dann aufstellt, 
wenn der Täter die Unwahrheit der be- 
haupteten Tatsache, RG 31 282, zwar 
nicht kannte, aber kennen mußte, mit Be- 
zug auf die Unkenntnis der Unwahrheit 
also fahrlässig gehandelt hat, B 122 
Abs 2. Eine Voraussehbarkeit des Scha- 
dens wird damit nichterfordert. — 2. Diese 
Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn die 
Tatsache sonstige Nachteile für den Er- 
weerb oder das Fortkommen des anderen 
herbeizuführen geeignet ist. Geschützt 
wird also nicht bloß das öffentliche Ver- 
trauen in die Zahlungsfähigkeit, sondern 
auch die berufliche oder amtliche Stellung 
oder die Möglichkeit ihrer Erlangung 
gegen die in der Behauptung oder Ver- 
breitung unwahrer Tatsachen liegenden 
Gefahren, RG 57 157 (Gleichstellung 
schiefer, mehrdeutiger und irreführender 
Angaben mit der Behauptung unwahrer 
Tatsachen), 60 1 (Geheimmittel), 56 271 
(Bezeichnung als Schleuderer, Anspruch 
auf Unterlassung), vgl ROLG 18 76, JW 
O2 Beil 264, RG 66 231. Auch Fahr- 
lässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis der 
Unwahrheit. wird nicht verlangt in 
UnIiWG 6 (Fassung vom 7. Juni 1909, 
8 14): 
„Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbs- 
geäcnäft eines andern, über die Person des Inhabers oder 
Leistungen eines andern Behauptungen tatsächlicher 
Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den 
Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu 
schädigen, Ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich 
wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen 
Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den 
Anspruch geltend machen, dass die Wiederholung oder 
Verbreitung der FE: unterbleibe.‘' 
Hier genügt es, daß der Täter den Be- 
weeis der Wahrheit nicht erbringen kann. 
In UnIWGes 7 ist der Tatbestand der 
verleumderischen Beleidigung (Kredit- 
schädigung) für das gewerbliche Leben 
genauer gefaßt und ausgedehnt, daß mit 
Strafe bedroht wird, 
wer wider besseres Wissen über das Erwerbegeschäft 
eines andern, über die Person des Inhabers oder Leiters 
des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen 
Leistungen eines andern unwahre Behau tungen tatsäch- 
licher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, 
den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, 
  
969 
UnIWGes, Fassung vom 7. Juni 1909, $ 15. Nach Abs 
2 dieser Vorschrift ist der Inhaber des Betriebs neben dem 
Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die in Abs 1 
bezeichneten Tatsachen In einem geschäftlichen Betriebe 
von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder 
yerk reitet werden und die Handlung mit seinem Wiesen 
Die Schadensersatzpflicht nach B 824, 
UnIWG 6 tritt nicht ein, wenn der Täter 
oder der Empfänger der Mitteilung an ihr 
ein berechtigtes Interesse hatte. Berech- 
tigte Interessen, vgl S 193, sind solche, 
deren Wahrnehmung rechtlich erlaubt ist, 
welche nicht dem Recht oder den guten 
Sitten zuwiderlaufen, RG 51 378, Recht 
04 139. Während nach S 193 Straflosig- 
keit schon dann eintritt, wenn die Äuße- 
rungen zur Ausführung oder Verteidigung 
von Rechten oder zur Wahrnehmung be- 
rechtigter Interessen gemacht sind, also 
der bezeichnete Zweck der Äußerungen 
und die subjektive Meinung des Täters, 
daß die Äußerungen diesem Zwecke dien- 
lich seien, genügen, entfällt nach B 824, 
UnIWGes 6 die Ersatzpflicht nur dann, 
wenn das berechtigte Interesse an der Mit- 
teilung, z. B. der Auskunftei oder des Be- 
stellers der Auskunft, objektiv vorhanden 
ist, RG 51 379, 56 285; ROLG :18 77. 
Der Kläger hat die Behauptung oder 
Verbreitung, die Unwahrheit der behaup- 
teten Tatsache, ihre Nachteiligkeit für sei- 
nen Kredit oder den Erwerb und das Fort- 
kommen des Klägers und den Schaden, 
der Beklagte sein oder des Empfängers 
berechtigtes Interesse, der Kläger dem- 
gegenüber die Kenntnis des Beklagten 
von der Unwahrheit zu beweisen. 
In der Fassung des UnlWGes vom 7. Juni 1909, $ 14 
Abe 2, ist die auf das Vorhandensein berechtigter Interessen 
egründete Ausnahme von der Schadensersatz- und Unter- 
es ungspficht erheblich eingeschränkt. Als Voraussetzung 
der Ausahme ist hiernach stets noch erforderlich, daß die 
Mittellung eine vertrauliche war. Auch dann, wenn es 
sich um vertrauliche Mitteilungen handelte und der Mit- 
teilende oder der Eınpfänger an ihr ein berecht!gtes 
Interesse hatte, ist der Anspruch auf Unterlassung noch 
zulässig, wenn die Tatsache der Wahrheit zuwider be- 
hauptet oder verbreitet wird, der Kläger also die Unwahr- 
heit beweist. Auch der Anspruch auf Schadensersatz kann 
trotzdem geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende 
die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder nur kennen 
te. 
"Enthält die Behauptung oder Verbreitung 
eine vorsätzliche, gegen die guten Sitten 
verstoßende Schadenszufügung, B 826, so 
nützt dem Beklagten der Wahrheitsbeweis 
nichts, SA 59 103. Der Ersatz immate- 
riellen Schadens kann nach B 253 nicht 
verlangt werden, dagegen wird zur Wie- 
derherstellung, B 249, trotz Einf-C 11 und 
RG 60 12 = JW .05 135, vgl RG 56 286, 
Dernburg JW 05 161 ff, je nach Art der 
Verbreitung auch ein Öffentlicher Wider- 
ruf gehören. Vgl SeuffA 64 29 (OLG 
Hamburg). — R 30 und S 11 dürften sinn-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.