Kreittmay(e)r — Krieg.
sammenfassend reproduzieren wollen, wie
die Promulgationspatente erweisen, die
aber dessenungeachtet eine Loslösung
vorm gemeinrechtlichen Verbande, insbe-
sondere durch die Aufnahme des ganzen
usıus modernus, bezeichnen) schuf er
einen Übergang zu den großen modernen
Gesetzbüchern, den Kodifikationen im
eigentlichen Sinne,
Codex iuris Bavarici judicialis, München 1753
(1783, 1 813); Codex Maximilianeus Bavaricus civi-
lis, München 1756 (1788); Novus codex juris
Bavarici eriminalis, München 1751 (1758, 1788),
dazu: Supplementum et index generalis codicis
Max imiliani Bavarici eivilis, judiciarii et crimi-
nalis, München 1751 (1758, 1788), Anmerkungen
iiber den Codex juris Bavarici civilis, 1757, 5,
Annotationes ad codicem juris Bavarici crimi-
nalis, München3 1785. Von seinen wissenschaft-
lichen Arbeiten ist die hervorragendste der Ver-
such einer systematischen Darstellung im: Grund-
riß des allgemeinen deutschen und bayerischen
Staatsrechts?, München 1789, 3. Bogeng.
Kreß, Johann Paul, * 12. Febr 1677
zu lHummelshain, seit 1712 Professor in
tielmstedt, wo er 23. Nov 1741 .
Neben seinem Hauptwerke: Commentatio
succincta in constitutionem criminalem Ca-
roli V. Imperatoris, Hannover 1721 (3. Aufl
1736, Ausgabe letzter Hand, u. ö.), ist beson-
ders hervorzuheben seine Schrift: Betrachtun-
en von dem Recht der taub und stumm Ge-
orenen?, Helmstädt 1735. Bogeng.
Kreuzschnabel s. jagdbare Tiere und
Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 1908,
RGBI 314. Stelling.
Krieg (VölkerR) ist der mit Waffen-
ewalt durchgeführte Kampf zwischen
Staaten (Kulturvölkern).
1. Kriegsrecht im subjektiven Sinne ist
das Recht eines Staates, K zu führen; in
Abhängigkeitsverhältnissen ist dies ver-
schieden geregelt, oft von der Zustim-
mung des Suzeräns abhängig.
Kriegsrecht im objektiven Sinne ist die
Gesamtheit der völkerrechtlichen Regeln,
die bei der Kriegführung beobachtet wer-
den. Man unterscheidet: Kriegsmanier,
d. h. Beschränkung der Kriegführung
durch die gute Kriegssitte; — Kriegs-
räson, d. h. die Überschreitung des Kriegs-
gebrauches aus Gründen der Kriegsnot-
wendigkeit. Die Kriegsräson geht vor
Kriegsrecht.
II. Ursache des Krieges ist ein durch
Verletzung der Rechte oder Ansprüche
der einen Partei herbeigeführter Streit
mit der anderen; Ziel des Krieges ist in
erster Linie Genugtuung und Schadens-
ersatz, sowie Sicherheit für die Zukunft,
ferner aber, da durch den Krieg neue Ver-
971
bindlichkeiten entstanden sind, Ersatz die-
ser, ev eine Gebietsvermehrung oder Un-
terwerfung.
1. Für die Kriegserklärung ist nach R 11
Abs 2 der Kaiser zuständig. Wenn ein
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen
Küsten erfolgt, kann er selbständig K er-
klären; sonst ist die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich. — Eine förm-
liche Kriegserklärung ist nicht vorge-
geschrieben, der Beginn der Feindselig-
keiten reicht aus. Als Formen der Kriegs-
erklärung kommen vor: das Einrücken in
das feindliche Gebiet; eine Kriegsverkün-
digung, Proklamation, Manifest, Publika-
tion. Eine nur eventuelle Kriegserklärung
ist das Ultimatum, d. h. der letzte Vor-
schlag zur Güte mit Setzung einer Frist
zur Antwort; bleibt die Antwort aus, dann
findet ohne weiteres K statt.
2. Vorgängige Maßregeln sind die
Rückberufung der Staatsangehörigen aus
dem Auslande, der Aufruf an das eigene
Volk zur Rechtfertigung des Krieges,
ebenso die Noten an die diplomatischen
Vertreter oder an dritte Staaten. Eine Be-
schränkung des wirtschaftlichen Verkeh-
res mit dem feindlichen Staate, ev eine
Ausweisung der Angehörigen dieses Staa-
tes (oder aber deren Gefangennahme)
kann erfolgen, wird aber in der Regel ver-
mieden. — Zugleich erfolgt die Abberu-
fung des Gesandten aus dem feindlichen
Staate, die Übertragung des Schutzes an
den Vertreter eines neutralen (oder be-
freundeten) Staates, die Rückgabe der
Pässe an den Vertreter des feindlichen
Staates. -
3. Der Beginn der Feindseligkeiten ist
Tatfrage; nach einem Ultimatum wird in
der Regel eine angemessene Frist ange-
nommen. Für die Privatpersonen, die sich
im Feindeslande aufhalten, ist der K ohne
Einfluß, denn der K herrscht nur zwischen
den Staaten, nicht aber zwischen den ein-
zelnen Bürgern. Vollkommene Freiheit
des Handels (allerdings nur, wenn sie
nicht zur Schädigung des betreffenden
Staates führt) ist allgemein anerkannt.
IIl. Kriegsschauplatz (oder Kriegsfeld)
ist das Gebiet der kriegführenden Staa-
ten, jedoch nicht neutrales Gebiet; die
hohe See ist ebenfalls Kriegsfeld eines
Krieges; bei Flüssen und Landseen sind
dagegen die territorialen Verhältnisse ent-
scheidend.