Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kreittmay(e)r — Krieg. 
sammenfassend reproduzieren wollen, wie 
die Promulgationspatente erweisen, die 
aber dessenungeachtet eine Loslösung 
vorm gemeinrechtlichen Verbande, insbe- 
sondere durch die Aufnahme des ganzen 
usıus modernus, bezeichnen) schuf er 
einen Übergang zu den großen modernen 
Gesetzbüchern, den Kodifikationen im 
eigentlichen Sinne, 
Codex iuris Bavarici judicialis, München 1753 
(1783, 1 813); Codex Maximilianeus Bavaricus civi- 
lis, München 1756 (1788); Novus codex juris 
Bavarici eriminalis, München 1751 (1758, 1788), 
dazu: Supplementum et index generalis codicis 
Max imiliani Bavarici eivilis, judiciarii et crimi- 
nalis, München 1751 (1758, 1788), Anmerkungen 
iiber den Codex juris Bavarici civilis, 1757, 5, 
Annotationes ad codicem juris Bavarici crimi- 
nalis, München3 1785. Von seinen wissenschaft- 
lichen Arbeiten ist die hervorragendste der Ver- 
such einer systematischen Darstellung im: Grund- 
riß des allgemeinen deutschen und bayerischen 
Staatsrechts?, München 1789, 3. Bogeng. 
Kreß, Johann Paul, * 12. Febr 1677 
zu lHummelshain, seit 1712 Professor in 
tielmstedt, wo er 23. Nov 1741 . 
Neben seinem Hauptwerke: Commentatio 
succincta in constitutionem criminalem Ca- 
roli V. Imperatoris, Hannover 1721 (3. Aufl 
1736, Ausgabe letzter Hand, u. ö.), ist beson- 
ders hervorzuheben seine Schrift: Betrachtun- 
en von dem Recht der taub und stumm Ge- 
orenen?, Helmstädt 1735. Bogeng. 
Kreuzschnabel s. jagdbare Tiere und 
Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 1908, 
RGBI 314. Stelling. 
Krieg (VölkerR) ist der mit Waffen- 
ewalt durchgeführte Kampf zwischen 
Staaten (Kulturvölkern). 
1. Kriegsrecht im subjektiven Sinne ist 
das Recht eines Staates, K zu führen; in 
Abhängigkeitsverhältnissen ist dies ver- 
schieden geregelt, oft von der Zustim- 
mung des Suzeräns abhängig. 
Kriegsrecht im objektiven Sinne ist die 
Gesamtheit der völkerrechtlichen Regeln, 
die bei der Kriegführung beobachtet wer- 
den. Man unterscheidet: Kriegsmanier, 
d. h. Beschränkung der Kriegführung 
durch die gute Kriegssitte; — Kriegs- 
räson, d. h. die Überschreitung des Kriegs- 
gebrauches aus Gründen der Kriegsnot- 
wendigkeit. Die Kriegsräson geht vor 
Kriegsrecht. 
II. Ursache des Krieges ist ein durch 
Verletzung der Rechte oder Ansprüche 
der einen Partei herbeigeführter Streit 
mit der anderen; Ziel des Krieges ist in 
erster Linie Genugtuung und Schadens- 
ersatz, sowie Sicherheit für die Zukunft, 
ferner aber, da durch den Krieg neue Ver- 
  
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bindlichkeiten entstanden sind, Ersatz die- 
ser, ev eine Gebietsvermehrung oder Un- 
terwerfung. 
1. Für die Kriegserklärung ist nach R 11 
Abs 2 der Kaiser zuständig. Wenn ein 
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen 
Küsten erfolgt, kann er selbständig K er- 
klären; sonst ist die Zustimmung des 
Bundesrates erforderlich. — Eine förm- 
liche Kriegserklärung ist nicht vorge- 
geschrieben, der Beginn der Feindselig- 
keiten reicht aus. Als Formen der Kriegs- 
erklärung kommen vor: das Einrücken in 
das feindliche Gebiet; eine Kriegsverkün- 
digung, Proklamation, Manifest, Publika- 
tion. Eine nur eventuelle Kriegserklärung 
ist das Ultimatum, d. h. der letzte Vor- 
schlag zur Güte mit Setzung einer Frist 
zur Antwort; bleibt die Antwort aus, dann 
findet ohne weiteres K statt. 
2. Vorgängige Maßregeln sind die 
Rückberufung der Staatsangehörigen aus 
dem Auslande, der Aufruf an das eigene 
Volk zur Rechtfertigung des Krieges, 
ebenso die Noten an die diplomatischen 
Vertreter oder an dritte Staaten. Eine Be- 
schränkung des wirtschaftlichen Verkeh- 
res mit dem feindlichen Staate, ev eine 
Ausweisung der Angehörigen dieses Staa- 
tes (oder aber deren Gefangennahme) 
kann erfolgen, wird aber in der Regel ver- 
mieden. — Zugleich erfolgt die Abberu- 
fung des Gesandten aus dem feindlichen 
Staate, die Übertragung des Schutzes an 
den Vertreter eines neutralen (oder be- 
freundeten) Staates, die Rückgabe der 
Pässe an den Vertreter des feindlichen 
Staates. - 
3. Der Beginn der Feindseligkeiten ist 
Tatfrage; nach einem Ultimatum wird in 
der Regel eine angemessene Frist ange- 
nommen. Für die Privatpersonen, die sich 
im Feindeslande aufhalten, ist der K ohne 
Einfluß, denn der K herrscht nur zwischen 
den Staaten, nicht aber zwischen den ein- 
zelnen Bürgern. Vollkommene Freiheit 
des Handels (allerdings nur, wenn sie 
nicht zur Schädigung des betreffenden 
Staates führt) ist allgemein anerkannt. 
IIl. Kriegsschauplatz (oder Kriegsfeld) 
ist das Gebiet der kriegführenden Staa- 
ten, jedoch nicht neutrales Gebiet; die 
hohe See ist ebenfalls Kriegsfeld eines 
Krieges; bei Flüssen und Landseen sind 
dagegen die territorialen Verhältnisse ent- 
scheidend.
	        
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