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IV. Subjekte des K sind die kriegfüh-
renden Staaten.
1. Bei einem Aufruhr in einem Staate
ist zu beachten, ob die Rebellen eine neue
Organisation mit eigenem Willen darstel-
len; in diesem Falle kann ihnen von drit-
ten Staaten Anerkennung als kriegfüh-
rende Partei zugestanden werden. Vor-
zeitige Anerkennung wäre jedoch uner-
laubte Parteinahme.
2. Hauptpartei ist die, welche selbst den
K führt; also sowohl die Kriegspartei als
auch deren Verbündete. Dagegen leistet
die Nebenpartei nur Kriegshilfe in gewis-
sen Beziehungen, z. B. durch Geld, Waf-
fen, Lebensmittel oder durch Gestattung
des Durchzuges.
3. Kriegsmacht sind die Staatstruppen,
sowohl das stehende Heer wie die Land-
wehr, der Landsturm, die Bürgerwehr, die
Miliz, die Nationalgarde. Irreguläre Trup-
pen und Freiwillige gelten als Kriegs-
macht, wenn sie vom Staate ermächtigt
sind, unter einem verantwortlichen Füh-
rer stehen, militärisch organisiert sind
und durch Uniform oder deutliche Abzei-
chen kenntlich gemacht sind.
4. Parlamentäre mit weißer Flagge sind
unverletzlich; sie brauchen jedoch nicht
empfangen zu werden. Militärkuriere ge-
hören zur Kriegsmacht; ebenso Kund-
schafter, welche offen auftreten. Spione
werden wegen der großen Gefährlichkeit
summarisch gerichtet, auch wenn sie Sol-
daten (aber als solche unkenntlich) sind.
S. auch die Art Kaper, Genfer Konvention.
V. Die Mittel der Kriegführung sind
erlaubte, wenn sie zur Schwächung des
feindlichen Staates in jeder Beziehung
dienen; was darüber hinausgeht, insbe-
sondere was gegen militärische Ehre und
Gewissen verstößt, ist unerlaubt. Un-
nütze Grausamkeit ist völkerrechtswidrig.
Explosivgeschosse sind durch die Peters-
burger Deklaration verboten.
Gift ist in jeder Form verboten, ebenso
die Verwendung von Bluthunden. Die
Versagung des Pardon ist unstatthaft.
Eine Beschießung offener Plätze ist im all-
gemeinen nicht statthaft; bei einer Bela-
gerung sollen die Gebäude der Kunst,
Wissenschaft, Wohltätigkeit geschont
werden, falls sie nicht dem Feinde zu Ver-
teidigungszwecken dienen. S. auch das
Stichwort Blokade.
VI. Der K ergreift grundsätzlich nur das
Krieg.
Eigentum des fremden Staates, nicht das
der Privatpersonen.
1. Im Landkriege wird das unbeweg-
liche Staatseigentum vorläufig besetzt,
kommt jedoch erst mit dem Übergange
der Staatsgewalt in das Eigentum des Er-
oberers. Liegenschaften von Privatperso-
nen werden nicht genommen.
2. Die Mobilien des Feindes sind Ge-
genstand der Beute; jedoch bestehen fol-
gende Einschränkungen: die Beute gehört
dem Staate, Privatbeute darf nicht ge-
macht werden; ferner dürfen nur solche
Mobilien genommen werden, die zur
Kriegführung dienen.
3. Das Privateigentum darf nur auf Re-
quisition gegen Entschädigung oder Emp-
fangsbescheinigung weggenommen wer-
den. An Stelle der Requisitionen können
auch Kontributionen in barem Gelde statt-
finden.
4. Im Seekriege ist die Aneignung von
Privateigentum feindlicher Staatsangehö-
riger gestattet. Das Staatseigentum heißt
Beute, das Privateigentum heißt Prise,
ausgenommen sind jedoch Gegenstände,
die z. B. für eine Forschungsreise dienen,
ferner Lotsenbote. S. auch Kriegskonter-
bande.
VII. Kriegsverträge sind auf den K sich
beziehende oder während des K geschlos-
sene Verträge. Zuständig zum Abschluß
von Verträgen während des K sind die
Oberbefehlshaber oder die Befehlshaber
von selbständigen Truppenteilen oder von
Festungen. Der Abschluß erfolgt ge-
wöhnlich durch Parlamentäre; insbeson-
dere kommen Kartelle, Kapitulationen,
Schutzbriefe, Loslassungsverträge vor.
S. auch Waffenruhe, Waffenstillstand.
VIII. Eine Beendigung des K kann ohne
oder mit Abschluß eines Friedens er-
folgen:
1. Ohne Frieden: wenn das feindliche
Land erobert wird und daher kein selb-
ständiger Staat mehr vorhanden ist; in
diesem Falle sind nur Abmachungen über
die Verhältnisse des unterworfenen Herr-
schers erforderlich.
2. Mit Frieden: nach der Erreichung des
Zweckes des Krieges. Gewöhnlich finden
vorher Präliminarien statt, denen sich der
Definitivfriede anschließt. Der Friedens-
vertrag wird regelmäßig schriftlich abge-
schlossen. Bei einfachen oder reinen Frie-
densverträgen findet nur eine Feststellung
des Friedenszustandes statt; sonst erfol-