Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Krieg — Kriminalistik. 
gen jedoch sehr häufig Zusätze über eine 
Entschädigung in Geld und Land, über die 
Loslassung der Gefangenen, über Einset- 
zung von Schiedsrichtern wegen eventu- 
eller Zweifel, über die Erfüllung von Ver- 
bindlichkeiten, über staatsrechtliche Neu- 
schöpfungen. Insbesondere wird auch 
eine Armnestie- oder Vergessenheitsklau- 
sel eingefügt, d. h. jede durch den K er- 
folgte Schädigung soll vergessen sein, da- 
mit nicht trotz des Friedens wiederum 
ein K entstehe. 
v. Holtzendorff HVölkerR 1 24, 4 182, 228, 177, 
609, 237; Perels Intern Seerecht 320; Leroy Guerre 
maritime, 00; Rougier Les guerres civiles, 03. P. 
Kriegsblokade s. Blokade. 
Kriegsmarine ist ausschließlich 
Reeichssache. Bestand, Ersatz und In- 
diensthaltung erfolgen kraft reichsgesetz- 
licher Bestimmung. 
1. DDas Gesetz, betreffend die deutsche 
Flotte, vom 14. Juni 1900 bestimmt fol- 
gendes: 
1. DDie Schlachtflotte besteht aus 2 Flot- 
tenflaggschiffen, aus 4 Geschwadern von 
je 83 Linienschiffen, aus 8 großen Kreu- 
zern und 24 kleinen Kreuzern. 
2. Die Auslandsflotte besteht aus 3 gro- 
Ben Kreuzern und 10 kleinen Kreuzern. 
3. Die Materialreserve besteht aus 4 
Linienschiffen, 3 großen Kreuzern und 
4 kleinen Kreuzern. 
Es sollen, abgesehen von Schiffsver- 
lust, ersetzt werden: 1. Linienschiffe nach 
25 Jahren, 2. Kreuzer nach 20 Jahren. — 
Es besteht also Äternat. — Durch eine No- 
velle von 1908 ist dies geändert worden. 
Bei Linienschiffen erfolgt der Ersatz nach 
20, bei großen Kreuzern ebenfalls nach 
20, bei kleinen Kreuzern nach 15 Jahren. 
Durch die Novelle vom 5. Juni 1906 ist 
die Auslandsflotte um 5 große Kreuzer, 
die Materialreserve um 1 großen Kreuzer 
vermehrt worden. 
II. Oberbefehlshaber der Kriegsmarine 
ist der Kaiser; er bestimmt die Einrich- 
tung und die Zusammensetzung der 
Flotte; er ernennt die Offiziere und die 
Beamten. Über die Indiensthaltung be- 
stimmt das Flottengesetz vom 14. Juni 
1900: 
1. Die Hochseeflotte (früher: aktive 
Schlachtflotte) besteht aus dem 1. und 
2. Geschwader und wird dauernd in 
Dienst gehalten. 
2. Die Reserveflotte (früher: Reserve- 
schlachtflotte) besteht aus dem 3. und 
  
973 
4. Geschwader; die Hälfte der Reserve- 
flotte wird dauernd in Dienst gehalten. 
Die Indienststellung ordnet der Kai- 
ser an. 
- Kriegsgericht siehe Erkennende Ge- 
richte. 
Kriegskonterbande. Während eines 
Seekrieges dürfen Kriegsschiffe neutrale 
Schiffe anhalten und visitieren; führt ein 
neutrales Schiff K mit sich, dann erfolgt 
die Aufbringung und Konfiskation. 
I. Es gelten folgende Sätze: 
1. Frei Schiff, frei Gut (außer Konter- 
bande): le pavillon neutre couvre la mar- 
chandise ennemie ä& l’exception de la con- 
trebande de guerre. 
2. Für neutrale Ladung auf feindlichen 
Schiffen galt früher der Satz: unfrei Schiff, 
unfrei Gut; durch die Pariser Deklaration 
von 1856 ist ebenfalls festgesetzt wor- 
den: la marchandise neutre, ä l’exception 
de la contrebande de guerre, n’est pas 
saisissable sous pavillon ennemi, oder: 
Unfrei Schiff, frei Gut. 
Il. Als Kriegskonterbande werden alle 
Gegenstände angesehen, 
1. die unmittelbar dem Kriege dienen, 
z. B. Pulver, Waffen, Geschütze; 
2. solche, welche mittelbar dafür be- 
stimmt sind, z. B. Lebensmittel, Kohlen, 
die nach dem Kriegsschauplatze gehen. 
3. Manche bezeichnen die Beförderung 
von Diplomaten, Depeschen, Nachrichten 
als Quasikonterbande oder als verbotenen 
Transport. 
Vgl ZVölkerV 2 231; siehe auch das Stichwort See- 
kriegskonferenz. P 
Kriegsministerium (Preußen) ist auf 
Grund des Publikandum vom 25. Dez 
1808 die oberste Verwaltungsbehörde für 
Preußen und die ihm angeschlossenen 
Kontingente (s. Heer); das K zerfällt in 
| 4 Departements. Da das Reich ein Reichs- 
amt des Krieges nicht hat, werden die 
Heeresangelegenheiten des Reichs vom 
K bearbeitet. 
Kriegsschatz s. Finanzwirtschaft des 
Reiches. 
Kriegsverschollenheit s. Todeserklä- 
rung. 
Kriegzustand, Erklärung in — s. Be- 
lagerungszustand. 
Kriminalbiologie s. Strafrecht. 
Kriminalistik. Als „Kriminalist‘‘ im 
weiteren Sinne wird jeder bezeichnet, der 
auf dem Gebiete des Strafrechts oder des 
Strafprozeßrechts tätig ist. Unter Krii- 
minalistik)‘“ im eigentlichen Sinne wird
	        
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