Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kritik — Kunst. 
maßgebende, Authentizität verbürgende 
Verlautbarung des Gesetzestextes. Selbst 
wenn dieser Text fehlerhaft ist, muß er im 
Interesse der Sicherheit, Promptheit und 
Konstantheitdes Rechtsverkehres so lange 
gelten, bis er abgebessert ist. 
So zutreffend Laband StasateR 857. Dagegen erklärt 
sich Dernburg Pandekten 1 55, der die Möglichkeit 
einer ungültigen blikation annimmt. 
4. Eine andere Frage ist die, ob der 
Richter prüfen darf, daß eine Rechtsnorm 
von der zuständigen Stelle erlassen ist. 
Für das gesamte Rechtsgebiet des Deut- 
schen Reiches ist diese Frage zu bejahen; 
jedoch muß für Preußen eine Einschrän- 
kung gemacht werden. 
In der prYV 106 lautet Abs 2: Die Prüfung der Rechts- 
gültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen 
Seht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu. 
Der Richter darf also untersuchen, ob die Y srordnung g0 
hörig publiziert ist. Ferner ist er in dem Falle, daß die 
Verordnung mit dem Reichsrechte kollidiert, befugt, wegen 
R2auch die Rechtsgültigkeit nachzuprüfen; vglSchwartz 
Kommentar zur prV 333. P. 
Kronfideikommiß s. Zivilliste. 
Krönung s. Bischöfe. 
Krunmpmstab s. Bischöfe. 
Kıryptorchie s. Bisexualität. 
Kühlhäuser. Schonwild in Kühlhäu- 
sern, dessen Verkauf, Ankauf, Versenden, 
Feilbieten: $ 6 Wildschonges vom 14. Juli 
1904 «für Hannover) und Ausf-Bestim- 
mung vom 15. Aug 1904, 1. Dez 1904, 
23. Dez 1904 und 23. Jan 1905; s. Stel- 
ıimg HannovjJagdges Textausg 77 ff, 
8 43 prJagdO vom 15. Juli 1907 und Ausf- 
Anweis vom 25. Juli 1907. Stelling. 
Kußlpis, Johann Georg von, * 19. Dez 
1652 zu Alsfeld, wurde 1683 Professor in 
Straßburg und gleichzeitig Rechtskonsu- 
lent der Stadt. 1686 trat er in den her- 
zoglich württembergischen Staatsdienst, 
nahm als Gesandter an den Verhandlun- 
en des Friedenskongresses in Ryswick 
teil und + am 2. Sept 1698 in Stuttgart. 
Er veröffentlichte u. a.: Dissertatio de lega- 
tionibus_ statuum Imperii?, Gießen 1679; Col- 
legium Grotianum super jure belli ac pacis, 
Frankfurt 1697 (u. ö.); In S. de Monzambano 
de statu I RG librum Commentarius, Stutt- 
art 1687; (ps) C. Sincerus, Dissertatio episto- 
ıca de Germanicarum legum veterum ac Ro- 
mani juris in republica nostra origine auctori- 
tateque praesenti, 1682; (ps) J. G. Sulpicius, 
Dissertatio de studio juris, 1688. Bogeng. 
Kultusministerium (Preußen) siehe 
Minister der geistlichen usw Angelegen- 
heiten. 
Kundenwechsel. Es ist zu unterschei- 
den: 
1. Der K kann zwecks Sicherung gege- 
ben werden, damit der Gläubiger nach 
Fälligkeit rasch beitreiben kann. 
Posener Rechtsiexikon I. 
  
977 
2. Der K kann zwecks Stundung gege- 
ben sein, damit der Fälligkeitstermin hin- 
ausgeschoben wird. Dies geschieht in der 
Regel novierend: der Kunde schuldet 
nicht mehr die Warenschuld, sondern nur 
noch die Wechselschuld. 
Knaigung bei Dienstvertrag, Miete 
Ss. d.). 
Kundschaft s. Carolina. 
Kundschafter s. Krieg. 
Künftige Leistung, Klage auf — 
s. Feststellungsklage. 
Kunkelmagen s. Agnaten. 
Kunst. 1. Theorie des Kunst- 
schönen. Das Wesen der Kunst be- 
steht in der Schönheit, d. h. in der spezi- 
fisch gearteten Kunstschönheit. Das 
„Kunstschöne“ tritt als das Produkt einer 
bewußten schöpferischen Persönlichkeit 
in Gegensatz zu dem „Naturschönen‘“, 
welches ohne eine autonome, vorbe- 
stimmte Schönheitsabsicht des ästhetisch 
wirksamen Objekts lediglich durch die na- 
türliche ästhetische Veranlagung der ge- 
nießenden Subjekte entsteht. — 
Einerseits befindet sich das Wohlgefal- 
len an dem Kunstschönen in kontradikto- 
rischem Gegensatz zu allem intellektuellen 
Wohlgefallen — etwa dem Wohlgefallen 
an der Klarheit eines philosophischen Sy- 
stems oder an der Präzision eines mathe- 
matischen Ausdrucks —, in einem exklusi- 
ven Gegensatze zu aller rein abstrakten 
Form des Erkennens und Wissens: „Das 
Schöne ist das, was ohne Begriff — so- 
mit anschaulich — als Objekt eines allge- 
meinen Wohlgefallens vorgestellt wird. 
— Schön ist, was ohne Begriff als Ge- 
genstand eines notwendigen Wohlgefal- 
lens erkannt wird.“ (Kant.) 
Andererseits besteht ein ebensolcher 
kontradiktorischer Gegensatz zu dem sub- 
jektiv begehrlichen Wohlgefallen an der 
bloßen sinnlichen Schönheit — etwa der 
geschlechtlichen, materiell stofflichen 
Schönheit: „Schön ist, was ohne alles In- 
teresse schlechthin durch sich selbst ge- 
fällt,‘“ sagt Kant. (Deshalb ist auch prin- 
zipiell von der künstlerischen Schönheit 
die das Subjekt tätig interessierende Ei- 
genschaft des „Reizenden‘“ zu unterschei- 
den. Das Kunstschöne z. B. eines Rem- 
brandt oder eines Dostojewski braucht ab- 
solut nicht „lieblich‘‘ zu sein im land- 
läufig geschlechtlichen Sinne und kann 
uns in der Welt der praktischen Gefühls- 
betätigung direkt häßlich vorkommen.) 
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